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bb) Die mit besonderer Mehrheit verabschiedeten Gesetze, Dekrete und Ordonnanzen

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Im Laufe der Zeit hat sich der Verfassungsgerichtshof für die Kontrolle aller Gesetzesnormen, einschließlich der mit besonderer Mehrheit verabschiedeten, für zuständig erklärt.[84] So stellte der Gerichtshof klar, dass Art. 142 der Verfassung „nicht zwischen den einfachen Gesetzen und den Sondergesetzen unterscheidet; somit ist der Schiedshof im Prinzip für die Beurteilung der Übereinstimmung der beiden Arten von Gesetzen zuständig […]“.[85] Diese Argumentation wurde in der Folge auf die mit Zweidrittelmehrheit verabschiedeten Gesetzesnormen der Gebietskörperschaften übertragen, so dass diese nun ebenfalls der Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof unterliegen.[86]

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