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kk) Die Rechtslücken

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Schließlich kann der Verfassungsgerichtshof auch mit einer Rechtslücke konfrontiert werden, also mit einer „Norm, durch die die Gleichheit insofern verletzt wird, als sie nicht weit genug geht“, da sie „gewissen Kategorien von Personen Rechte, einen Status oder Vorteile vorbehält, die sie anderen vergleichbaren Kategorien verwehrt, ohne dass diese – tatsächlich gegebene – unterschiedliche Behandlung objektiv und vernünftig begründet werden könnte“.[118] Eine solche Situation kann sowohl im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens als auch einer Nichtigkeitsklage auftreten und durch den Gerichtshof für verfassungswidrig erklärt werden. Dabei kann der Gerichtshof den anwendenden Richter sogar dazu auffordern, bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber zunächst selbst für Abhilfe zu sorgen.[119]

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Der Gerichtshof hat diese die Rechtslücken betreffende Rechtsprechung mit dem Urteil Nr. 31/1996 eingeführt. In diesem Fall beanstandete ein Kläger das Fehlen der Möglichkeit einer Nichtigkeitsklage gegen Verwaltungsakte von gesetzgebenden Versammlungen, wohingegen eine entsprechende Nichtigkeitsklage gegen Verwaltungsakte von Verwaltungsbehörden erhoben werden kann.[120]

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