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dd) Die Gesetzesnormen mit auslegendem Charakter

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Schließlich erstreckt sich die Zuständigkeit des Gerichtshofes ebenfalls auf Gesetzesnormen mit auslegendem Charakter. Nach Auffassung des Gerichts ist „[e]ine Gesetzesbestimmung auslegend, wenn sie rückwirkend die Bedeutung einer anderen Gesetzesbestimmung klarstellt. […] Außerdem würde der auslegende Charakter einer Gesetzesbestimmung den Hof nicht davon befreien, die Übereinstimmung mit den Artikeln […] zu überprüfen“.[90] Der Verfassungsgerichtshof hat zudem eine Rechtsprechung entwickelt, anhand derer die Befugnisse des Gesetzgebers zur Auslegung von Normen präzisierend festgelegt werden.[91] So gehöre es

„vorbehaltlich des Legalitätsprinzips in Strafsachen zum Wesen eines auslegenden Gesetzes […], dass es rückwirkende Kraft bis zum Datum des Inkrafttretens der ausgelegten Gesetzesbestimmungen hat. Denn ein auslegendes Gesetz ist ein Gesetz, das einer Gesetzesbestimmung die Bedeutung verleiht, die sie nach Einschätzung des Gesetzgebers von der Annahme an hätte haben müssen[[92]]. Ein Auslegungsgesetz darf jedoch rechtskräftige gerichtliche Entscheidungen nicht beeinträchtigen. Die Garantie der Nichtrückwirkung der Gesetze darf nicht umgangen werden, indem ein rückwirkendes Gesetz als Auslegungsgesetz dargestellt wird.“[93]

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