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jj) Die Zusammenarbeitsabkommen (innerbelgische Staatsverträge)

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Art. 92bis § 1 Abs. 1 des Sondergesetzes zur Reform der Institutionen vom 8. August 1980 besagt, dass der Staat, die Gemeinschaften und die Regionen Zusammenarbeitsabkommen abschließen können, die sich insbesondere auf die gemeinsame Gründung und Verwaltung gemeinschaftlicher Dienststellen und Einrichtungen, auf die gemeinsame Ausübung eigener Befugnisse oder auf die gemeinschaftliche Entwicklung von Initiativen beziehen. Zudem sieht Abs. 2 derselben Bestimmung eine Kontrolle in Form eines Zustimmungsgesetzes oder -dekretes vor.

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Anlässlich einer präjudiziellen Frage zu zwei Dekreten, die zur Genehmigung eines Zusammenarbeitsabkommens über die gemeinsame Ausübung von Befugnissen zweier Gebietskörperschaften erlassen wurden, hat der Gerichtshof im Jahr 1994 bestätigt, dass er nicht nur für eine Kontrolle der Dekrete, sondern mittelbar ebenfalls des Zusammenarbeitsabkommens zuständig ist.[116]

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Es sei noch darauf hingewiesen, dass die Frist für eine Nichtigkeitsklage gegen eine Gesetzesnorm, die ein Zusammenarbeitsabkommen genehmigt, nicht auf sechzig Tage begrenzt ist, wie dies für Zustimmungsgesetze zu internationalen Verträgen der Fall ist.[117]

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