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b) Die der Kontrolle des Gerichtshofes unterliegenden Normen

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Durch Art. 142 der Verfassung i.V.m. Art. 1 und 26 SGVerfGH ist anerkannt, dass die Normen mit Gesetzesrang durch den Gerichtshof überprüft werden können.[73] Die Zuständigkeit des Gerichtshofes in Bezug auf das Kontrollobjekt ist insofern also umfassend: Er kann sich mit allen Gesetzesnormen auseinandersetzen, wozu innerhalb des institutionellen Kontextes Belgiens insbesondere die Föderalgesetze, die Gemeinschafts- und Regionaldekrete sowie die Brüsseler Ordonnanzen gehören.[74] Allerdings ist die Kontrollkompetenz gleichzeitig auch beschränkt, da der Gerichtshof eben nur die Gesetzesnormen überprüfen kann. Auch wenn er den Begriff „Gesetzesnorm“ großzügig auslegt, ist es ihm doch untersagt, die Verfassungsmäßigkeit einer Verordnungsnorm,[75] einer europäischen Verordnung,[76] einer Gerichtsentscheidung[77] oder einer Verfassungsbestimmung[78] zu beurteilen.

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Nach und nach hat der Gerichtshof seine Rechtsprechung verfeinert und weiterentwickelt, um den Bereich der seiner Kontrolle unterliegenden Normen genauestens festzulegen. Auf diese soll nun im Einzelnen eingegangen werden.

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