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c) Der Prüfungsmaßstab

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Nachdem dargelegt wurde, welche Normen durch den belgischen Verfassungsgerichtshof kontrolliert werden, ist nunmehr auf diejenigen Normen einzugehen, die als Maßstab für die Kontrolle einer Norm mit Gesetzesrang dienen. Wie bereits erwähnt, erfolgt diese Kontrolle in Belgien nicht anhand der gesamten Verfassung, sondern lediglich anhand einiger Verfassungsbestimmungen.

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Allerdings kann immer weniger behauptet werden, dass es sich bei der durch den Verfassungsgerichtshof ausgeübten Kontrolle der Verfassungsmäßigkeit nur um eine eingeschränkte Kontrolle handelt. Denn seit der Schaffung des Gerichtshofes haben der Verfassunggeber und der Sondergesetzgeber zwei bedeutende Kompetenzerweiterungen vorgenommen. Während der Gerichtshof zu Beginn lediglich dafür zuständig war, die Beachtung der jeweiligen Kompetenzbereiche der verschiedenen Gesetzgeber zu überprüfen, wurde ihm zwischen 1988 und 2003 schrittweise die Rolle eines Hüters der Rechte und Freiheiten übertragen.[121]

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Die verfassungsmäßige Verankerung der entsprechenden Zuständigkeit des Gerichtshofes findet sich in Art. 142 Abs. 2 der Verfassung. Danach umfasst der Kontrollmaßstab der belgischen Verfassungsgerichtsbarkeit drei Gruppen von Bestimmungen:

die Bestimmungen, mit denen eine Zuständigkeitsverteilung zwischen der Föderalbehörde, den Gemeinschaften und den Regionen vorgenommen wird,
die Art. 10, 11 und 24 der Verfassung sowie
die Verfassungsartikel, die ein mit besonderer Mehrheit verabschiedetes Gesetz benennt (Sondergesetz).

In Anwendung von Art. 142 Abs. 2 Nr. 3 wurde dem Gerichtshof anhand des Sondergesetzes vom 9. März 2003[122] die Zuständigkeit übertragen, über die Verletzung der Bestimmungen von Titel II „Die Belgier und ihre Rechte“ und der Art. 170, 172 und 191 der Verfassung zu erkennen.[123]

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In den nachstehenden Ausführungen wird zuerst untersucht, was der Verfassunggeber unter den Normen der Zuständigkeitsverteilung versteht (a). In einem zweiten Abschnitt folgt eine Analyse von Titel II der Verfassung, „Die Belgier und ihre Rechte“, sowie der Hüterfunktion bezüglich der Grundrechte im Allgemeinen, auf die der Gerichtshof nach und nach Anspruch erhoben hat (b).

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