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hh) Die in Kriegszeiten verabschiedeten Erlassgesetze

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Bei den in Kriegszeiten verabschiedeten Erlassgesetzen handelt es sich um Normen, die während des Ersten und Zweiten Weltkriegs immer dann, wenn das Parlament aufgrund besonderer Umstände nicht zusammentreten konnte, außerhalb des Parlaments verabschiedet wurden.[113] Durch eine 1999 ergangene Entscheidung hat der Verfassungsgerichtshof sich für zuständig erklärt, um über die Verfassungsmäßigkeit dieser Erlassgesetze zu befinden.[114] Seine diesbezügliche Zuständigkeit begründete er wie folgt: „Obgleich die Gesetzeserlasse nicht ausdrücklich unter den Normen aufgeführt werden, die durch Art. 142 der Verfassung und durch Art. 1 und 26 des Sondergesetzes über den Schiedshof dem Gerichtshof zur Überprüfung vorgelegt werden, müssen der Verfassunggeber und der Sondergesetzgeber diese implizit ebenfalls erfasst haben, da den Gesetzeserlassen dieselbe Wirkung zukommt wie den eigentlichen Gesetzen. Dies gilt umso mehr, da ihr außergewöhnlicher Entstehungsprozess nicht die gleichen Garantien umfassen konnte wie der Entstehungsprozess der Gesetze“.[115]

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