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a) Allgemeine Anmerkungen

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Während der Verfassungsgerichtshof ursprünglich allein die Übereinstimmung von Gesetzesnormen anhand der verfassungsrechtlichen, gesetzlichen und sogar verordnungsrechtlichen Regeln über die Zuständigkeitsverteilung im Rahmen des Föderalisierungsprozesses des belgischen Staates überprüfen sollte, wurden die ihm zur Wahrung anvertrauten Verfassungsbestimmungen, der sogenannte bloc de constitutionnalité, schrittweise zuerst 1988 um die Art. 10, 11 und 24 der Verfassung und anschließend 2003 um den gesamten Titel II „Die Belgier und ihre Rechte“ sowie um die Art. 170, 172 und 191 erweitert.

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Die Aufzählung dieser Bestimmungen zeigt, dass der Gerichtshof nun insgesamt die Übereinstimmung der Gesetzesnormen mit weiten Teilen der Verfassung sowie mit den weiteren Kompetenznormen kontrolliert.[72] Konkret befindet der Gerichtshof gemäß Art. 142 der Verfassung über:

„1. die in Artikel 141 erwähnten Konflikte

2. die Verletzung der Artikel 10, 11, 24 durch ein Gesetz, ein Dekret oder eine in Artikel 134 erwähnte Regel

3. die Verletzung der Verfassungsartikel, die das Gesetz bestimmt, durch ein Gesetz, ein Dekret oder eine in Artikel 134 erwähnte Regel“.

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Ein vollständiges Bild der Kontrollkompetenzen des Gerichtshofes erlangt man jedoch erst bei einer Gesamtschau von Art. 142 der Verfassung und den insofern ergänzenden Art. 1 und 26 SGVerfGH. Die erste der beiden Bestimmungen regelt die Zuständigkeit des Gerichtshofes in Bezug auf Nichtigkeitsklagen, die zweite diejenige in Bezug auf Vorabentscheidungsverfahren (präjudizielle Fragen).

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So lautet Art. 1 folgendermaßen:

„Der Verfassungsgerichtshof befindet durch Entscheid über Klagen auf Gesamt- oder Teilnichtigkeit eines Gesetzes, eines Dekrets oder einer in Artikel 134 der Verfassung erwähnten Regel wegen Verletzung:

1. der Regeln, die durch die Verfassung oder aufgrund der Verfassung für die Bestimmung der jeweiligen Zuständigkeiten des Staates, der Gemeinschaften und der Regionen festgelegt sind, oder

2. der Artikel von Titel II ‚Die Belgier und ihre Rechte‘ und der Artikel 170, 172 und 191 der Verfassung“.

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Art. 26 § 1 besagt seinerseits:

„Der Verfassungsgerichtshof trifft durch Entscheid Vorabentscheidungen zu Fragen betreffend:

1. die Verletzung durch ein Gesetz, ein Dekret oder eine in Artikel 134 der Verfassung erwähnte Regel derjenigen Regeln, die durch die Verfassung oder aufgrund der Verfassung zur Bestimmung der jeweiligen Zuständigkeiten des Staates, der Gemeinschaften und der Regionen festgelegt worden sind;

2. unbeschadet der Nummer 1, jeden Konflikt zwischen Dekreten oder zwischen in Artikel 314 der Verfassung erwähnten Regeln, die von verschiedenen Gesetzgebern ausgehen, insofern der Konflikt aus ihren jeweiligen Anwendungsbereichen hervorgeht;

3. die Verletzung durch ein Gesetz, ein Dekret oder eine in Artikel 134 der Verfassung erwähnte Regel der Artikel von Titel II ‚Die Belgier und ihre Rechte‘ und der Artikel 170, 172 und 191 der Verfassung“.

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Die zitierten Bestimmungen lassen zwei Rückschlusse zu. Zum einen besteht die Aufgabe des Verfassungsgerichtshofes ausschließlich in der Kontrolle der Normen mit Gesetzesrang. Zum anderen darf er diese Normen nur im Hinblick auf bestimmte Artikel der Verfassung kontrollieren und nicht bezüglich des gesamten Verfassungskorpus. Somit handelt es sich bei der durch den Verfassungsgerichtshof ausgeübten Verfassungskontrolle nur um eine Teilkontrolle; nicht jede Bestimmung der Verfassung fällt in die Prüfungskompetenz des Gerichtshofes.

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