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bb) Der Schutz der Grundrechte

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Wie gesehen, prüfte der Gerichtshof anfänglich die ihm vorgelegten Normen lediglich am Maßstab der Kompetenzverteilung. Diese Situation änderte sich mit der Staatsreform der Jahre 1988–1989, als der Verfassunggeber die durch den Gerichtshof ausgeübte Kontrolle auf die Art. 10, 11 und 24 der Verfassung ausweitete.[137] Auch wenn dem Gerichtshof die Zuständigkeit zur Beurteilung der Grundrechtskonformität von Gesetzesnormen nicht formell zuerkannt worden war, nahm er die Grundrechte doch in seinen Prüfungsmaßstab auf, indem er die eigenen Zuständigkeiten weit auslegte (1). Der Gesetzgeber erkannte die derart durch den Gerichtshof bewirkte Zuständigkeitserweiterung 2003 formell an, wodurch dieser ausdrücklich ermächtigt wurde, die Gesetze, Dekrete und Ordonnanzen in Bezug auf den gesamten Titel II sowie die Art. 170, 172 und 191 der Verfassung zu prüfen[138] (2).

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