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Vierter AbschnittFundanzeige

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§ 33Anzeige und Entschädigung

(1) Wer einen bergfreien Bodenschatz entdeckt, ohne zu seiner Aufsuchung oder Gewinnung berechtigt zu sein, und der zuständigen Behörde die Entdeckung unverzüglich anzeigt, kann von demjenigen, der auf Grund dieser Anzeige eine Bewilligung für den Bodenschatz erhält, Ersatz der Aufwendungen verlangen, die ihm im Zusammenhang mit der Entdeckung entstanden sind. Dies gilt nicht, wenn der Bodenschatz unter Verstoß gegen § 6 entdeckt worden oder die Lagerstätte dieses Bodenschatzes bereits bekannt ist.

(2) Die Anzeige muß Angaben über den Zeitpunkt der Entdeckung, den Fundort mit Bezeichnung des Grundstücks, der Gemeinde und des Kreises sowie eine Beschreibung der Art und Beschaffenheit des Fundes enthalten. Die zuständige Behörde hat den Anzeigenden unverzüglich von der Erteilung einer Bewilligung zu benachrichtigen.

1Im Bergrecht der Länder gab es keine vergleichbare Vorschrift. Sie ist Ausdruck des Bestrebens einer bundeseinheitlichen Rohstoffpolitik, die einer möglichst umfassenden Entdeckung und Nutzung heimischer Lagerstätten im Interesse der Rohstoffversorgung (§ 1 Nr. 1) dienen soll.

2Diese Vorschrift über Fundanzeige und Entschädigung von Aufwendungen ist nur anwendbar, wenn der Finder eine Aufsuchungs- oder Gewinnungsberechtigung besitzt, die sich gerade nicht auf den zufällig entdeckten Bodenschatz erstreckt („[…] ohne zu seiner Aufsuchung oder Gewinnung berechtigt zu sein […]“).

3Wenn der Finder seine Entdeckung der zuständigen Behörde ohne schuldhaftes Zögern anzeigt und daraufhin ein Dritter eine Bewilligung für diesen Bodenschatz beantragt und erhält, so kann der Finder von dem Bewilligungsinhaber Ersatz für die bei der Entdeckung entstandenen Aufwendungen verlangen (Abs. 1 Satz 1); es sei denn, er hat rechtswidrig unter Verstoß gegen § 6 aufgesucht oder die Lagerstätte war bereits bekannt (Abs. 1 Satz 2). Zwischen Anzeige des Finders und Erteilung einer Bewilligung muss ein Kausalzusammenhang bestehen. Danach ist der Aufwendungsersatz nur gerechtfertigt, wenn die Gewinnung des Bodenschatzes gesichert ist.

4Die Fundanzeige muss nach Abs. 2 Satz 1 enthalten

– den Zeitpunkt der Entdeckung und

– den Fundort mit Bezeichnung des Grundstücks, der Gemeinde und des Kreises sowie eine Beschreibung der Art und Beschaffenheit des Fundes.

Eines Nachweises der Aufsuchungsberechtigung bedarf es nicht, ihr Bestehen prüft die zuständige Behörde von Amts wegen.

5Da der Aufwendungsersatzanspruch erst entsteht, wenn die Bewilligung erteilt worden ist, verpflichtet Abs. 2 Satz 2 die zuständige Behörde zur unverzüglichen Benachrichtigung des Finders über die Erteilung. Der Aufwendungsersatz umfasst alle Kosten, die im Zusammenhang mit der Entdeckung entstanden sind. Der Finder kann also dem Dritten nicht nur die Kosten der bergmännischen Arbeiten, die zur Entdeckung geführt haben, sondern ggf. auch die Kosten für wissenschaftliche Analysen der Bodenschätze oder Verwaltungskosten in Rechnung stellen. Der Finder hat insoweit gegen den Bewilligungsinhaber einen gesetzlichen Erstattungsanspruch, der jedoch der Höhe nach zwischen den Parteien auszuhandeln ist. Den Nachweis über die entstandenen Kosten hat der Anspruchsberechtigte zu führen. Streitigkeiten über den Grund und die Höhe des Erstattungsanspruchs sind vor den ordentlichen Gerichten auszutragen.

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