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IV.Streitentscheidung

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12Entsteht zwischen dem Gewinnungs- und den Herausgabeberechtigten Streit über die Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Trennung von Bodenschätzen und über die Größe der Anteile, so entscheidet auf Antrag einer der Parteien die zuständige Behörde (Abs. 4). Sowohl diese Entscheidung als auch die nach Abs. 1 unterliegt als Verwaltungsakt den in der VwGO vorgesehenen Anfechtungsmöglichkeiten, sofern der Kläger zur Überzeugung des Gerichts vortragen kann, in den eigenen Rechten verletzt zu sein (§ 42 Abs. 2 VwGO).

13Gegen eine unbefugte Mitgewinnung, die eine Eigentumserlangung des Gewinnungsberechtigten ausschließt, stehen dem jeweils anderen Berechtigten die Mittel des bürgerlichen Rechts zur Verfügung.

14Stoßen Grundeigentümer-Abbau und Bergbau auf verliehenes Material an derselben Stelle des Grubenfeldes zusammen, ohne dass ein getrennter Abbau möglich ist, kommt regelmäßig dem zeitlich früher aufgenommenen Betrieb der Vorrang zu (BGH, ZfB 2001, 81 = DVBl 2001, 361).

15Ein Abbauunternehmen, das aufgrund einer bergrechtlichen Bewilligung berechtigt ist, einen bergfreien Bodenschatz (z. B. Gold) zu gewinnen, und dies notwendig nur unter Mitgewinnung eines grundeigenen Bodenschatzes (z. B. Quarzkies) kann, ist noch nicht berechtigt, fremde Grundstücke im Wege der Grundabtretung dafür in Anspruch zu nehmen. Voraussetzung ist, dass zuvor eine Entscheidung gem. § 42 ergangen ist und die Voraussetzungen der §§ 77–79 vorliegen (VG Neustadt/Weinstr., ZfB 2008, 210).

Allerdings betrifft die Mitgewinnungsentscheidung gem. § 42 Abs. 1 nur die bergtechnische und sicherheitstechnische Prüfung der Lagerstätte. Sie hat nicht die Wirtschaftlichkeit des Gewinnungsbetriebs zu beurteilen (BVerwG, ZfB 2010, 137, 139 = UPR 2010, 396). Eine bestandskräftige Entscheidung über die Mitgewinnung entfaltet daher keine Tatbestandswirkung im Grundabtretungsverfahren. Ob das Gewinnungsvorhaben einer technisch und wirtschaftlich sachgemäßen Betriebsplanung oder Betriebsführung entspricht und ob es dem Wohl der Allgemeinheit dient, ist vielmehr im Grundabtretungsverfahren umfassend zu prüfen, ohne dass ein Ausschnitt dieser Prüfung in bindender Weise durch die Erteilung der Bewilligung bzw. in der Mitgewinnungsentscheidung vorweggenommen ist (BVerwG a. a. O.; anders noch OVG Koblenz, DVBl 2009, 260 LS). Denn die Mitgewinnungsentscheidung bezieht sich nicht auf einen künftigen Gewinnungsbetrieb, sondern auf die Lagerverhältnisse, während Gegenstand der Grundabtretung das Grundstück, nicht der Bodenschatz ist.

Bei der Entscheidung nach § 42 müssen die Belange des Grundstückseigentümers noch nicht einbezogen werden. Sie erweist sich nämlich rechtlich als bloße Ergänzung der Bewilligung, die ebenfalls keine Bindungswirkung für spätere Grundstücksnutzungen oder Grundabtretungsverfahren erzeugt.

Bei grundeigenen Bodenschätzen hat die Mitgewinnungsentscheidung auch keine eigentumsübertragende Funktion. Der mitgewonnene Bodenschatz bleibt dem Eigentümer erhalten, er hat einen Herausgabeanspruch gem. § 42 Abs. 2 (BVerwG, a. a. O.; OVG Koblenz, ZfB 2007, 135), der sich unter den’Voraussetzungen des § 43 Abs. 3 in einen Geldanspruch umwandeln kann.

16Einem Eigentümer grundeigener Bodenschätze, der sich gegen die Entscheidung über die Mitgewinnung gem. § 42 Abs. 1 zugunsten eines Bergbauunternehmers wendet, steht hiergegen die Klagebefugnis zu (OVG Koblenz v. 12.8.2009 – 1 A 11.256/08; OVG Koblenz v. 9.10.2008 – 1 A 10.231/08, ZfB 2010, 150, 157 f.). Obwohl die Mitgewinnungsentscheidung nicht die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit des Gewinnungsbetriebs zu prüfen hat (BVerwG, ZfB 2010, 136), binden den Eigentümer die Ergebnisse der berg- und sicherheitstechnischen Prüfung im späteren Grundabtretungsverfahren.

Exkurs: Kollisionen mehrerer Bergbauberechtigungen

17Die Vorschriften der §§ 42, 43 über die Mitgewinnung kommen nur zur An­wendung bei sog. beibrechenden Bodenschätzen, d. h. wenn sie nach Entscheidung der Bergbehörde so zusammenhängen, dass sie aus bergtechnischen und sicherheitlichen Gründen gemeinschaftlich gewonnen werden müssen. Die §§ 44–46 gewähren zwar ein Hilfsbaurecht, das aber nicht gilt, wenn ein Hilfsbau im Feld einer anderen Gewinnungsberechtigung errichtet werden soll, aber die andere Gewinnung gefährdet würde. Sofern diese Sonderregelungen nicht greifen, kommt bei Kollisionen mehrerer Bergbauberechtigungen der allgemeine Grundsatz zur Anwendung, dass der Bergbauberechtigte befugt ist, alle erforderlichen Vorrichtungen unter und über Tage zur Aufsuchung und Gewinnung des Bodenschatzes zu treffen (Weller, ZfB 1990, 111, 114). Ein Bergbauberechtigter kann die Flöze eines anderen durchteufen, um an seinen Bodenschatz zu gelangen (RGZ, ZfB 1897, 354; Rekurs Besch., ZfB 1912, 425). Die Befugnis zur Förderung von Mineralien ist nicht mit der Beschränkung verbunden, dass mit der Förderung oder Herrichtung der betrieblichen Anlagen innezuhalten ist, wenn schädliche Einwirkungen auf Nachbarfelder zu besorgen sind (RG, ZfB 1915, 403, 411 unter Verweis auf RGZ 72, 303 = ZfB 1910, 621; ähnlich RGZ 161, 203 = ZfB 1939/40, 145 ff.). Nachbarrechtliche Vorschriften finden auf das Verhältnis zwischen Bergwerkseigentümern untereinander und zu Schürfern und Mutern keine Anwendung (Weller, ZfB 1990, 115 m. w. N.).

Ansprüche eines Bergbautreibenden gegenüber einem anderen Berechtigten, dessen Aktivitäten den Betrieb des Bergbautreibenden beeinträchtigt oder zu beeinträchtigen droht, können aus § 9 Abs. 1 BBergG i. V. mit § 1004 BGB bzw. 8 Abs. 1 BBergG i. V. mit § 1004 BGB nicht hergeleitet werden. Die Rspr. hat den Grundsatz entwickelt, dass ein Bergbautreibender störende Einwirkungen auf sein Recht, die durch den normgemäßen Betrieb eines anderen Berechtigten verursacht werden, zu dulden hat (Weller, a. a. O., 117 m. w. N.; RG, ZfB 1910, 621, 627 betrifft Wassereinbruch aus Nachbarbergwerk; RG, ZfB 1.915.403 betrifft Versiegen einer Solquelle durch Grubenbaue im Nachbarsalzbergwerk; RGZ 161, 203 betrifft Beschädigung eines Schachtes durch Betrieb des Nachbarbergwerks).

In bergbehördlichen Zulassungsverfahren sind Beeinträchtigungen von Bodenschätzen in § 11 Nr. 8 (Versagung oder Erteilung einer Bergbauberechtigung) und § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 i. V. mit § 1 Nr. 1 (Lagerstättenschutz) sowie § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 (Gefährdung der Sicherheit eines zulässigerweise bereits geführten Betriebes) zu prüfen. Wird durch das betriebsplanmäßig zuzulassende Vorhaben in unverhältnismäßiger Weise die grundrechtlich geschützte Rechtsposition eines anderen Bergbauberechtigten beeinträchtigt, hat die Bergbehörde außerdem in verfassungskonformer Anwendung des § 48 Abs. 2 den Schutz dieses Rechts in die Abwägung einzubeziehen und dem Dritten Gelegenheit zu geben, im Verfahren die für die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit erheblichen Einwendungen vorzubringen (Weller a. a. O., S. 133).

Exkurs: Grubengas

18Grubengas fällt – anders als Flözgas – im Zusammenhang „mit der Gewinnung von Steinkohle an“ und ist deshalb bergfreier Bodenschatz gem. § 3 Abs. 3. Es erfüllt noch einen zweiten Tatbestand des bergfreien Bodenschatzes, denn mit der Gewinnung von Grubengas werden „Kohlenwasserstoffe nebst den bei ihrer Gewinnung anfallenden Gasen“ gefördert (Beckmann, DVBl 2014, 1032, 1033 m. w. N.; Franke, Rechtsfragen der Methangewinnung aus Steinkohleflözen, RdE 1994, 1). Bei aktiven Bergwerken fällt die Mitgewinnung von Grubengas unter das Mitgewinnungsrecht gem. § 42 Abs. 1, anderenfalls bedarf es einer gesonderten Berechtigung (s. § 3 Rn 40), wenn Grubengas ohne einen betrieblichen Zusammenhang mit der Gewinnung von Steinkohle gefördert werden soll. Zu Grubengas als Abfall s. § 55 Rn 105a.

§ 43Mitgewinnung von Bodenschätzen bei der Gewinnung grundeigener Bodenschätze

Bei der Gewinnung grundeigener Bodenschätze gilt für die Mitgewinnung bergfreier Bodenschätze § 42 entsprechend.

1Das Gewinnungsrecht des Grundeigentümers ist nach § 34 hinsichtlich der Einzelbefugnisse der Bewilligung und dem Bergwerkseigentum gleichgestellt. Deshalb hat auch der Grundeigentümer ein Mitgewinnungs- und Aneignungsrecht für bergfreie und fremde grundeigene Bodenschätze, soweit nicht nach § 42, der entsprechend anzuwenden ist, ein Herausgabeanspruch besteht.

2Die entsprechende Anwendung des § 42 bedeutet, dass ein Mitgewinnungsrecht nur dann besteht, wenn nach Entscheidung der zuständigen Behörde diese Bodenschätze bei planmäßiger Durchführung der Gewinnung aus bergtechnischen oder sicherheitstechnischen Gründen nur gemeinschaftlich gewonnen werden können (Boldt/Weller, §§ 42 Rn 6; 43 Rn 2).

3Nach h. M. ist § 43 im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz sinngemäß auf die Mitgewinnung bei Ausnutzung der Bodenschätze anzuwenden (z. B. Kalkstein), die zwar dem Grundeigentümer gehören, aber keine grundeigenen i. S. des BBergG sind (Boldt/Weller § 43 Rn 1; Kühne ZfB 1985, 183). Der Grundstückseigentümer ist beim Abbau von Grundeigentümerbodenschätzen berechtigt, nach Maßgabe des § 42 bergfreie Mineralien mitzugewinnen. Die §§ 34 und 43 gelten entsprechend (BGH, ZfB 2001, 81 = DVBl 2001, 363 = NJW – RR 2001, 447).

§ 44Hilfsbaurecht

(1) Der Gewinnungsberechtigte hat das Recht, außerhalb des Feldes seiner Gewinnungsberechtigung unterirdische Anlagen zu errichten, die der technischen oder wirtschaftlichen Verbesserung seines Gewinnungsbetriebes, insbesondere der Wasserlösung oder Wetterführung, zu dienen bestimmt sind (Hilfsbaue). Dies gilt nicht, wenn ein Hilfsbau im Feld einer anderen Gewinnungsberechtigung errichtet werden soll und dadurch die Gewinnung des anderen Gewinnungsberechtigten gefährdet oder wesentlich beeinträchtigt würde.

(2) Der Hilfsbauberechtigte hat für den Schaden, der dem anderen Gewinnungsberechtigten durch den Hilfsbau entsteht, Ersatz in Geld zu leisten.

1Oft ist es nicht zu vermeiden, dass ein Gewinnungsberechtigter (Bewilligungsinhaber, Bergwerkseigentümer, Grundeigentümer) die Grenzen seines Feldes überschreiten muss, um Anlagen (Stollen, Schächte, Strecken) unter Tage zu schaffen, die dem Betrieb im eigenen Feld dienen sollen. Solche im freien oder in einem fremden Feld unterirdisch errichtete und benutzte Anlagen nennt das Bergrecht seit jeher Hilfsbaue (Ebel/Weller, § 60 Anm. 2; Willeke-Turner, Grundriß, 97).

2Das Recht, Hilfsbaue anzulegen (zur Geschichte des Hilfsbaurechts s. Boldt/Weller (2016), § 44 Rn 1), ergibt sich jetzt als Teil- und Einzelbefugnis unmittelbar aus den Gewinnungsberechtigungen der §§ 8 Abs. 1 Nr. 2, 9 Abs. 1, 34, 151 Abs. 1 Nr. 3. Anders als das frühere Recht (z. B. § 60 Abs. 1 ABG NRW) mit seiner unbeschränkten Befugnis darf der Gewinnungsberechtigte jetzt das Recht im freien Feld ebenso wie in einem fremden nur dann ausüben, wenn für den Hilfsbau ein besonderes Bedürfnis besteht, weil dadurch nachweislich die technische oder wirtschaftliche Verbesserung eines Gewinnungsbetriebs, insb hinsichtlich der Wasserlösung oder Wetterführung erreicht werden kann (§ 44 Abs. 1 Satz 1). Der damit auch für Hilfsbaue im freien Feld geforderte besondere Nachweis war im früheren Recht lediglich bei Hilfsbauen im fremden Feld vorgesehen (z. B. § 60 Abs. 2 ABG NRW) (dazu s. Willeke-Turner, Grundriß, 98; Ebel/Weller, § 60 Anm. 3). Insofern hat das BBergG die im ABG angelegte strenge Trennung zwischen Hilfsbau im freien und im fremden Feld beseitigt und damit zu einer Vereinheitlichung beigetragen.

3Die Voraussetzungen für das Hilfsbaurecht im fremden Feld sind im Wesentlichen die gleichen geblieben. Hilfsbaue müssen nicht nur der technischen und wirtschaftlichen Verbesserung des Gewinnungsbetriebs dienen, sondern es darf durch sie auch nicht die Gewinnung des anderen Gewinnungsberechtigten gefährdet oder wesentlich beeinträchtigt werden (§ 60 ABG NRW sprach von Störung oder Gefährdung).

4Unwesentliche Behinderungen oder Beeinträchtigungen können demnach das Anlegen von Hilfsbauen in Feldern fremder Gewinnungsberechtigter nicht ausschließen. Entstehen aber trotz prognostizierter Gefahrlosigkeit und nicht zu erwartender Schädlichkeit dem anderen Gewinnungsberechtigten durch die Errichtung und die Benutzung des Hilfsbaus Schäden, etwa durch Erschwerung seiner eigenen Gewinnung oder durch Beschädigung von Grubenbauen, so hat der Hilfsbauberechtigte hierfür Ersatz in Geld zu leisten (Abs. 2).

5Der Umfang dieses Ersatzanspruchs bemisst sich nach dem Bergschadensersatzanspruch (Boldt/Weller (2016), § 44 Rn 10) der §§ 114 ff. Daneben begründet § 44 Abs. 2 abweichend von § 114 Abs. 2 Nr. 2 eine Haftung für Schäden an einem anderen Gewinnungsbetrieb (Boldt/Weller, a. a. O.; zur Rechtsnatur der Haftung als Gefährdungshaftung s. unten § 114 Rn 2; Schulte, Eigentum, 295). Auch soweit durch den Hilfsbau anderen als dem Inhaber der fremden Gewinnungsberechtigung ein Schaden entsteht, richtet sich dessen Regulierung nach den Regeln über den Bergschaden.

§ 45Mitgewinnung von Bodenschätzen bei Anlegung von Hilfsbauen

(1) Der Hilfsbauberechtigte hat das Recht, alle Bodenschätze mitzugewinnen, die nach der Entscheidung der zuständigen Behörde bei ordnungsgemäßer Anlegung eines Hilfsbaues gelöst werden müssen. Andere an diesen Bodenschätzen Berechtigte hat er von der Entscheidung nach Satz 1 unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

(2) Bergfreie Bodenschätze, für die Aneignungsrechte Dritter bestehen, und fremde nicht bergfreie Bodenschätze hat der Hilfsbauberechtigte den anderen Berechtigten unentgeltlich herauszugeben, wenn diese es innerhalb eines Monats nach Kenntnisnahme nach Absatz 1 Satz 2 verlangen. § 42 Abs. 2 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 gilt entsprechend.

1Die beim ordnungsgemäßen Anlegen von Hilfsbauen notwendigerweise zu lösenden Bodenschätze darf der Hilfsbauberechtigte mitgewinnen (Abs. 1 Satz 1). Über die ordnungsgemäße Anlegung eines Hilfsbaues entscheidet die zuständige Behörde.

2Der Hilfsbauberechtigte hat allerdings andere Berechtigte von der Entscheidung der zuständigen Behörde über die Berechtigung zur Anlegung des Hilfsbaues und das Mitgewinnungsrecht unverzüglich in Kenntnis zu setzen und ihnen die mitgewonnenen Bodenschätze unentgeltlich herauszugeben, wenn sie dies innerhalb eines Monats verlangen. Diese Herausgabepflicht richtet sich nach § 42 Abs. 2 Satz 3, 4 und 5. Auf das dort Gesagte kann verwiesen werden.

3Darüber hinaus erklärt Abs. 2 Satz 2 auch § 42 Abs. 4 für entsprechend anwendbar. Danach ist auf Antrag des Gewinnungs- oder eines anderen Berechtigten die zuständige Behörde verpflichtet, bei mehreren Berechtigten über Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit einer Trennung von Bodenschätzen oder über die Größe der einzelnen Anteile zu entscheiden.

4Des Weiteren muss die Bergbehörde auch den Fall entscheiden, dass der andere Gewinnungsberechtigte oder Grundeigentümer seine Verpflichtung zur Duldung des Hilfsbaues bestreitet. Insoweit wird sie allerdings als Widerspruchsbehörde tätig, denn die Entscheidung über das Hilfsbau- und Mitgewinnungsrecht wird als Verwaltungsakt mit Doppelwirkung (Redeker/von Oertzen, §§ 80 Rn 5a, 80a Rn 1 ff.; Erichsen, in: Erichsen (Hrsg.), AllgVerwR, § 19 Rn 2 ff.) verstanden werden müssen, gegen den dem anderen Gewinnungsberechtigten ein Widerspruchsrecht zusteht, wenn er die Verletzung eigener Rechte vortragen kann.

§ 46Hilfsbau bei Bergwerkseigentum

Ein Hilfsbau, der auf Grund von Bergwerkseigentum rechtmäßig angelegt worden ist, gilt als dessen wesentlicher Bestandteil. Eine Eintragung in das Grundbuch ist nicht erforderlich.

1§ 46 bestätigt den Rechtszustand des früheren Landesrechts (z. B. § 60 Abs. 3 ABG NRW). Danach ist ein Hilfsbau wesentlicher Bestandteil (§§ 93, 94 BGB) des Bergwerkseigentums, aber auch nur dieses, aufgrund dessen er angelegt ist. Das gilt allerdings nicht nur für übergeleitetes, altes Bergwerkseigentum im Sinne des § 151, sondern auch und in gleicher Weise für neues Bergwerkseigentum, das nach diesem Gesetz verliehen worden ist (§§ 9, 13).

2Als wesentliche Bestandteile teilen die Hilfsbaue das rechtliche Schicksal des Bergwerkseigentums, aufgrund dessen sie angelegt sind, und können nicht Gegenstand besonderer Rechte sein. Sie stehen aber Dritten gegenüber unter dem gleichen Schutz wie das Bergwerkseigentum selbst. Dem Bergwerkseigentümer gegenüber, in dessen Feld sich der Hilfsbau befindet, genießt er den Schutz des § 1004 BGB.

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