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I.Bedeutung der Vorschrift 1.Inhalt

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1Das BBergG gilt für die Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung aller in § 3 genannten bergfreien und grundeigenen Bodenschätze (§ 2 Abs. 1 Nr. 1). Eine derart umfassende Geltungsanordnung macht es notwendig, auch die Aufsuchungs- und Gewinnungsbefugnis des Grundeigentümers den Berechtigungen auf bergfreie Bodenschätze soweit gleichzustellen, wie die bergmännischen Tätigkeiten von Aufsuchung und Gewinnung dies erfordern. § 34 ist insofern eine zentrale Vorschrift für das Recht der grundeigenen Bodenschätze, weil erst aufgrund der Gleichstellung mit dem Recht der bergfreien Bodenschätze bestimmte Institute des Bergrechts auch für die Aufsuchung und Gewinnung grundeigener Bodenschätze angewendet werden können. In diesem Punkte geht das BBergG über das bisherige Bergrecht hinaus und bewirkt die notwendige Klarstellung. Dies gilt insb im Hinblick darauf, dass die Rechtsposition des bergbautreibenden Grundeigentümers auch durch Begründung einer Duldungspflicht Dritter, die grundsätzlich Abwehransprüche nach § 1004 BGB ausschließt, gefestigt wird (unten Rn 5).

2Auszugehen ist von einem gesicherten Grundbestand an Rechten und Befugnissen aus dem Grundeigentum. Denn das Recht des Grundeigentümers, auf seinem Grundstück die grundeigenen Bodenschätze aufsuchen, gewinnen und die dazu erforderlichen Einrichtungen schaffen zu dürfen, ist Inhalt seiner Rechtsposition (§§ 903, 905 BGB). Hierzu gehören auch die aus dem Grundeigentum fließenden Abwehransprüche gegenüber Dritten (§ 1004 BGB). Dies besagt der Hinweis in Nr. 1 zum Inhalt des Grundeigentums. Einschränkungen können sich aufgrund alter Rechte und Verträge ergeben (Nr. 2).

3Die mit dem Grundeigentum verbundenen Rechte und Befugnisse reichen jedoch nicht in jedem Fall für eine sinnvolle und planmäßige Aufsuchung und Gewinnung grundeigener Bodenschätze aus. Um dem Grundeigentümer in seiner Funktion als Bergbautreibender eine vergleichbare Rechtsposition einzuräumen, wie sie der Erlaubnis- und Bewilligungsinhaber sowie der Bergwerkseigentümer besitzt, erklärt § 34 unter ausdrücklichem Hinweis auf das Mitgewinnungs- und das Hilfsbaurecht sowie auf das Recht zur Benutzung fremder Grubenbaue (bergbauliche Annexrechte) § 7 Abs. 1 und die §§ 8 und 9 mit der Maßgabe für anwendbar, dass anstelle des jeweiligen Feldes das Grundstück tritt, auf das sich das Grundeigentum bezieht.

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