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II.Ausschluss von Abwehrbefugnissen Dritter
Оглавление5Mit Hilfe einer rechtlichen Gleichsetzung von Grundstück und Bergwerksfeld werden dem Grundeigentümer nicht nur die Befugnisse aus den bergbaulichen Annexrechten zugestanden. Vielmehr hat er auch das Recht, für Zwecke seines Bergbaus „die erforderlichen Einrichtungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 zu errichten und zu betreiben“ (§ 8 Abs. 1 Nr. 3 für die Bewilligung) (ebenso für das Bergwerkseigentum in § 9 Abs. 1 durch Verweisung auf § 8. Sinngemäß identisch, wenn auch in anderer Formulierung, § 7 Abs. 1 Nr. 3 für die Erlaubnis). Mit dieser Formulierung bringt das BBergG, wie an anderer Stelle erläutert worden ist (vgl. § 8 Rn 8), zum Ausdruck, dass das Recht zur Errichtung und zum Betrieb der zur Aufsuchung und Gewinnung erforderlichen Einrichtungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 die Befugnis einschließt, fremdes Grundeigentum einschl. baulicher Anlagen und Zubehör schädigen zu dürfen, ohne dass der Betroffene berechtigt wäre, hiergegen mit der Abwehrklage nach § 1004 BGB vorzugehen. Die Absicherung der Rechtsposition auch des Grundeigentümers gegenüber Dritten durch Begründung einer Duldungspflicht gegenüber den Folgen des Bergbaus, nicht allerdings bei unmittelbaren Grundstücksbenutzungen, war erklärtes Ziel des Gesetzgebers (AmtlBegr., BT-Drs 8/1315, 97 = Zydek, 181). Als Ausgleich für den Rechtsverlust erhält der Betroffene einen Bergschadensersatzanspruch (Hüffer, Eigentum und Schadensrisiko, FS Fabricius, 267 ff.).
6Die praktischen Auswirkungen dieser Gleichsetzung von Grundstück und Bergwerksfeld bestehen darin, dass Auswirkungen des untertägigen Abbaus grundeigener Bodenschätze von Betroffenen ebenso geduldet werden müssen wie Immissionen solcher Betriebe, die über das Maß des § 906 BGB hinausgehen. Als Ausgleich erhalten die Betroffenen bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen einen Ersatzanspruch nach § 114. Nach den von der Rspr. des BVerwG entwickelten Grundsätzen ist im Rahmen des Betriebsplanverfahrens zu prüfen, ob sich schwerwiegende Eingriffe in das Eigentum Dritter durch geeignete Maßnahmen vermeiden lassen (vgl. § 48 Rn 53 ff.).