Читать книгу Bundesberggesetz - Reinhart Piens - Страница 138
2.Aufbereitung
Оглавление11Das Recht, die gewonnenen oder mitgewonnenen Bodenschätze aufzubereiten, ist Bestandteil der Rechtsposition des Grundeigentümers. Errichtung und Betrieb der Aufbereitungsanlagen sind den gleichen Regeln unterworfen wie die Aufbereitungsanlagen für bergfreie Bodenschätze. Das folgt aus der rechtlichen Gleichstellung des Grundstücks mit dem Bergwerksfeld und der gesetzlichen Anordnung, wonach der Grundeigentümer über § 34 berechtigt ist, entsprechend § 8 Abs. 1 Nr. 3 die erforderlichen Einrichtungen i. S. von § 2 Abs. 1 Nr. 3 zu errichten und zu betreiben (vgl. oben Rn 5 f.). Zu diesen Einrichtungen gehören auch die Aufbereitungsanlagen des § 4 Abs. 3, soweit sie vom Geltungsbereich des BBergG erfasst sind, nebst den entsprechenden Nebentätigkeiten wie Verladen, Befördern usw. von Bodenschätzen, Nebengestein und sonstigen Massen, soweit diese Vorgänge in unmittelbarem Zusammenhang mit der Aufbereitung stattfinden (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 1).
12Dass die Überschrift des § 34, die nur von der Befugnis zur Aufsuchung und Gewinnung spricht, die Aufbereitung nicht erfasst, ist unerheblich. Dem eindeutigen Wortlaut der Norm ist der Wille des Gesetzgebers zu einer vollständigen normativen Übereinstimmung in der Behandlung der grundeigenen mit den bergfreien Bodenschätzen zu entnehmen. Eine abweichende und insoweit inhaltlich unrichtige Überschrift vermag an dieser Bewertung nichts zu ändern.