Читать книгу Bundesberggesetz - Reinhart Piens - Страница 142

II.Nutzung fremder Grundstücke

Оглавление

3Für das zur Nutzung fremder Grundstücke einzuschlagende Verfahren und seine rechtlichen sowie wirtschaftlichen Wirkungen gilt Folgendes:

4Der Aufsuchungsberechtigte muss vor Beginn von Aufsuchungstätigkeiten in einem fremden Grundstück die Zustimmung des Grundeigentümers oder eines anderen Nutzungsberechtigten wie des Mieters, Pächters oder Erbbauberechtigten (Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) eingeholt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt für alle Formen der Aufsuchung nach § 7.

5Ist privates Grundeigentum durch eine öffentliche Zweckbindung, wie z. B. eine Widmung (vgl. Wolff/Bachof/Stober, Band 2, § 76; Papier, in: Erichsen (Hrsg.), AllgVerwR, § 42 Rn 2 ff.), überlagert, dann ist neben der Zustimmung des Grundeigentümers, der auch ein Träger der öffentlichen Verwaltung sein kann, auch die Zustimmung der für die Wahrung des Widmungszwecks zuständigen Behörde erforderlich (Abs. 1 Satz 1 Nr. 2). Das wird in der Mehrzahl der Fälle der Unterhaltungspflichtige sein.

6Von den in Abs. 1 genannten Grundsätzen des Zustimmungserfordernisses gibt es Ausnahmen (Abs. 2) für die Fälle, dass

1. die Widmung eine ausschließlich öffentliche Zweckbindung erzeugt, die eine Zustimmung des Grundeigentümers entbehrlich macht (Abs. 2 Nr. 1);

2. der Widmungszweck und das Aufsuchungsinteresse sich inhaltlich so decken, dass der

a) Widmungszweck die Aufsuchung ohne Beeinträchtigung zulässt (Abs. 2 Nr. 2a)

b) jede Tätigkeit im Widmungsbereich einer besonderen Erlaubnis, Genehmigung oder Zustimmung bedarf und diese erteilt ist (Abs. 2 Nr. 2b).

Bundesberggesetz

Подняться наверх