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II.Nutzung fremder Grundstücke
Оглавление3Für das zur Nutzung fremder Grundstücke einzuschlagende Verfahren und seine rechtlichen sowie wirtschaftlichen Wirkungen gilt Folgendes:
4Der Aufsuchungsberechtigte muss vor Beginn von Aufsuchungstätigkeiten in einem fremden Grundstück die Zustimmung des Grundeigentümers oder eines anderen Nutzungsberechtigten wie des Mieters, Pächters oder Erbbauberechtigten (Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) eingeholt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt für alle Formen der Aufsuchung nach § 7.
5Ist privates Grundeigentum durch eine öffentliche Zweckbindung, wie z. B. eine Widmung (vgl. Wolff/Bachof/Stober, Band 2, § 76; Papier, in: Erichsen (Hrsg.), AllgVerwR, § 42 Rn 2 ff.), überlagert, dann ist neben der Zustimmung des Grundeigentümers, der auch ein Träger der öffentlichen Verwaltung sein kann, auch die Zustimmung der für die Wahrung des Widmungszwecks zuständigen Behörde erforderlich (Abs. 1 Satz 1 Nr. 2). Das wird in der Mehrzahl der Fälle der Unterhaltungspflichtige sein.
6Von den in Abs. 1 genannten Grundsätzen des Zustimmungserfordernisses gibt es Ausnahmen (Abs. 2) für die Fälle, dass
1. die Widmung eine ausschließlich öffentliche Zweckbindung erzeugt, die eine Zustimmung des Grundeigentümers entbehrlich macht (Abs. 2 Nr. 1);
2. der Widmungszweck und das Aufsuchungsinteresse sich inhaltlich so decken, dass der
a) Widmungszweck die Aufsuchung ohne Beeinträchtigung zulässt (Abs. 2 Nr. 2a)
b) jede Tätigkeit im Widmungsbereich einer besonderen Erlaubnis, Genehmigung oder Zustimmung bedarf und diese erteilt ist (Abs. 2 Nr. 2b).