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III.Vertragliche Nutzung

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7Wird die Zustimmung erteilt, so wird das Benutzungsrecht des Aufsuchungberechtigten durch Vertrag begründet und entspricht dem dinglichen Nutzungsrecht eines Grundbesitzers. Besitzt dieser nur aufgrund eines Schuldverhältnisses (z. B. Miete oder Pacht), so entsteht auch das Benutzungsrecht nur schuldrechtlich (Isay, I, § 5 Rn 14). Die Rechtsnatur des Benutzungsrechts, das dem Aufsuchungsberechtigten von der zur Wahrung der öffentlichen Zweckbestimmung von Grundstücken zuständigen Behörde eingeräumt wird, hängt von der jeweiligen Zweckbestimmung des benutzten Grundstücks ab (Wolff/Bachof-Stober, Band 2, § 77 Rn 21 ff.).

8Wird die Zustimmung nicht erteilt, so greift das Verfahren der Streitentscheidung nach § 40 Platz.

Bundesberggesetz

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