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Dritter AbschnittVerbote und Beschränkungen

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§ 48Allgemeine Verbote und Beschränkungen

(1) Unberührt bleiben Rechtsvorschriften, die auf Grundstücken solche Tätigkeiten verbieten oder beschränken, die ihrer Art nach der Aufsuchung oder Gewinnung dienen können, wenn die Grundstücke durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes einem öffentlichen Zweck gewidmet oder im Interesse eines öffentlichen Zwecks geschützt sind. Bei Anwendung dieser Vorschriften ist dafür Sorge zu tragen, daß die Aufsuchung und Gewinnung so wenig wie möglich beeinträchtigt werden.

(2) In anderen Fällen als denen des Absatzes 1 und des § 15 kann, unbeschadet anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften, die für die Zulassung von Betriebsplänen zuständige Behörde eine Aufsuchung oder eine Gewinnung beschränken oder untersagen, soweit ihr überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Bei der Prüfung, ob eine Beschränkung oder Untersagung zu erfolgen hat, sind bei raumbedeutsamen Vorhaben Ziele der Raumordnung zu beachten. Soweit die öffentlichen Interessen zugleich den Schutz von Rechten Dritter umfassen, kann die für die Zulassung von Betriebsplänen zuständige Behörde den Plan auslegen, wenn voraussichtlich mehr als 300 Personen betroffen sind oder der Kreis der Betroffenen nicht abschließend bekannt ist. § 73 Abs. 3, 4 und 5 Satz 1 und 2 Nr. 1, 2 und 4 Buchstabe b des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß an die Stelle der Gemeinde die zuständige Behörde tritt. Verspätet erhobene Einwendungen sind ausgeschlossen. Hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.

Übersicht Rn.
I. Entstehungsgeschichte der Norm 1–2a
II. Grundsätzliches zu § 48 3
III. Die Vorschrift des § 48 Absatz 1 Satz 1 4–11
IV. Die Vorschrift des § 48 Absatz 1 Satz 2 12–19
V. Der Anwendungsbereich des § 48 Absatz 2 20–71
1. Anwendungsbereich im Betriebsplanverfahren 20, 21
2. Anwendungsbereich im Abschlussbetriebsplanverfahren 22
3. Anwendungsbereich für Aufbereitungsbetriebe 23
4. Anwendung nach der Betriebsplanzulassung 24–26
5. § 48 Absatz 2 als Befugnisnorm zur Berücksichtigung außerbergrechtlicher Belange 27
6. Grenzen der Anwendung des § 48 Absatz 2 Satz 1 28–32
7. Entgegenstehende überwiegende öffentliche Interessen 33–63
8. Belange zugunsten des Abbauvorhabens 64–66
9. Verfahrensvorschriften des § 48 Absatz 2 67–71
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