Читать книгу Bundesberggesetz - Reinhart Piens - Страница 152
I.Entstehungsgeschichte der Norm
Оглавление1§ 48 Absatz 1 Satz 1 (sog. Unberührtheitsklausel) hat seine Vorstücke, abgesehen von den z. B. in den Landesberggesetzen (z. B. § 4 ABG NRW) enthaltenen Schürfverboten des bisherigen Rechts, in § 53 des ersten Regierungsentwurfs (BR-Drs 350/75) von 1975 und in § 47 des Reg.-Entwurfs (BT-Drs 8/1315, 23 = Zydek, 222. Zur Auslegung dieser Vorschrift vgl. Kühne, ZfB Bd. [1980], 58 ff.). Beide Entwürfe enthielten jeweils zu § 47 nur einen einzigen der geltenden Unberührtheitsklausel entsprechenden Satz. Im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens ist die Abwägungsvorschrift des Satzes 2 (Rohstoffsicherungsklausel) hinzugekommen.
2Diese Ergänzung hängt zusammen mit der ebenfalls im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens angefügten Vorschrift des Absatzes 2 des § 48 (heute: Abs. 2 Satz 1). Hintergrund waren folgende Entwicklungen im Gesetzgebungsverfahren: Zu den Voraussetzungen für die Zulassung des Betriebsplans gehörte nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 RegE, dass dem „Betrieb überwiegende öffentliche Interessen, insbesondere im Hinblick auf gemeinschädliche Einwirkungen, nicht entgegenstehen“. Der Bundesrat hatte vorgeschlagen, den Schutz vor gemeinschädlichen Einwirkungen als Nr. 8 der Zulassungsvoraussetzungen zu belassen und als Nr. 8a einen weiteren zusätzlichen Belang aufzunehmen, wonach „dem Betrieb andere öffentlich-rechtliche Vorschriften sowie überwiegende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen“ durften (BT-Drs 8/1315, Stellungnahme des Bundesrates, a. a. O. S. 79 zu Nr. 34 [§ 54 RegE]). Die Bundesregierung hatte diesem Vorschlag, der als zusätzliches Hindernis für eine Betriebsplanzulassung neben dem Entgegenstehen überwiegender öffentlicher Interessen nunmehr zusätzlich entgegenstehende „andere öffentlich-rechtliche Vorschriften“ vorsah, zugestimmt (BT-Drs 8/1315, S. 192). Bei dieser Änderung waren offensichtlich die Konsequenzen für die Bedeutung der Unberührtheitsklausel in § 47 RegE nicht bedacht worden, weil hiernach solche entgegenstehenden Vorschriften nicht nur unberührt blieben, sondern bereits im Betriebsplanverfahren zu berücksichtigen waren und die Zulassung eines Betriebsplans verhindern konnten. Die sich daraus im Gesetzgebungsverfahren ergebenden Meinungsunterschiede zu der Frage, ob es sich bei § 47 um eine Vorschrift mit lediglich deklaratorischer oder konstitutiver Wirkung handle, und die Forderungen nach einem Abwägungsgebot für den Fall der Annahme einer konstitutiven Wirkung wurden vom Wirtschaftsausschuss des Deutschen Bundestages aufgegriffen und mit dem Vorschlag nach einer Ergänzung um einen Satz 2 in Abs. 1 und Hinzufügung eines Absatzes 2 beantwortet, wobei Letzterer seine endgültige Fassung erst im Verfahren vor dem Vermittlungsausschuss erhielt, nachdem auf Wunsch des Bundesrates in § 11 die Nr. 10 angefügt und der § 15 wieder in das Gesetz aufgenommen worden war (BT-Drs 8/4331 = ZfB 1981, 338).
2aDurch Art. 3 des Gesetzes zur Änderung raumordnungsrechtlicher Vorschriften v. 23.5.2017 (BGBl, 1245) ist § 48 Abs. 2 ein neuer Satz 2 hinzugefügt worden, wonach bei der Prüfung, ob eine Beschränkung oder Untersagung – i. S. von § 48 Abs. 2 Satz 1 – zu erfolgen hat, bei raumbedeutsamen Vorhaben Ziele der Raumordnung zu beachten sind. Diese sog. „bergrechtliche Raumordnungsklausel“ hat den Zweck, im Hinblick auf die vielfältigen Nutzungen und Funktionen des Untergrundes dazu beizutragen, in einer Gesamtschau alle raumbedeutsamen oberirdischen und unterirdischen Funktionen in einem bestimmten Plangebiet zu ermitteln und zu bewerten, sie zu koordinieren und gegebenenfalls für einzelne Nutzungen Gebiete zu rerservieren. Außerdem soll durch eine unterirdische Raumplanung der Gewässerschutz verstärkt werden (BT-Drs 18/10883 v. 18.1.2017, S. 61). Zu beachten sind nur die Ziele der Raumordnung, nicht die Grundsätze. Die Ziele sind zu beachten, unabhängig davon, in welchem Verfahren das Vorhaben genehmigt wird. Bei der Entscheidung nach § 48 Abs. 2 Satz 2 hat die Behörde kein Handlungsermessen („… ob eine Beschränkung oder Unersagung zu erfolgen hat“). Entgegenstehende Ziele der Raumordnung sind daher verbindlich und nicht nur abwägend zu berücksichtigen (BT-Drs 18/10883, S. 61). Dabei bleibt der Rechtscharakter der Betriebsplanzulasung als gebundene Entscheidung unberührt (BT-Drs a. a. O.). Der Vorschlag des Bundesrates, dass die Pflicht zur Zielbeachtung nicht für Vorhaben gelten solle, die auf der Grundlage des StandAG durchgeführt werden, hat sich im Gesetzgebungsverfahren nicht durchgesetzt. Die Thematik sollte nicht im BBergG, sondern im spezielleren StandAG geregelt werden. Siehe auch § 56, Anh. Rn 45 und § 48, Rn 45.