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IV.Entschädigung

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9Nach Beendigung der Aufsuchungstätigkeiten muss der frühere Zustand des Grundstücks im Sinne einer gleichwertigen Nutzbarkeit wiederhergestellt werden. Hiervon kann allerdings durch Entscheidung der zuständigen Behörde abgesehen werden, wenn dies wegen anschließender bergmännischer Gewinnungsarbeiten wirtschaftlich nicht sinnvoll wäre oder die zuständige Behörde für die Wiedernutzbarmachung der Oberfläche eine vom früheren Zustand des Grundstücks abweichende Nutzung anordnet.

10Die in Abs. 4 getroffene Entschädigungsregelung entspricht weitgehend dem früheren Landesrecht wie z. B. § 6 ABG NRW und den Grundabtretungsregelungen der §§ 137 ff. ABG. Danach sind alle Vermögensnachteile, die nicht durch die Wiederherstellung des Grundstücks oder andere Maßnahmen des Abs. 3 ausgeglichen sind, in Geld zu ersetzen. Diese Entschädigung stellt sich als Ersatz für entzogene Nutzungen oder für Wertminderungen des Grundstücks dar. Zum Begriff „Vermögensnachteil“ vgl. § 86 Rn 3 ff.; diese Vorschrift ist aus verfassungsrechtlichen Gründen der Enteignungsentschädigung (§ 39 Abs. 4) nachgebildet. (Das ABG NRW nahm in § 7 ausdrücklich auf die Vorschriften der Grundabtretung und ihrer Entschädigungsregelung Bezug). Die mögliche Anordnung der Wiedernutzbarmachung durch die Bergbehörde wird von der AmtlBegr. (Zydek, 203) nicht als Abweichung von der bisherigen Entschädigungsregelung angesehen.

11Der Ersatzanspruch haftet den Inhabern von dinglichen Rechten, mit denen das Grundstück u. U. belastet ist, in entsprechender Anwendung der Art. 52, 53 EGBGB (Abs. 4 Satz 2) (es gilt insoweit das zu § 37 Rn 4 Gesagte).

12Zur Sicherung ihrer Wiederherstellungs- und/oder Entschädigungsansprüche können der Grundeigentümer und andere Nutzungsberechtigte eine angemessene Sicherheitsleistung verlangen. Für eine solche gelten, anders als nach § 56 Abs. 2, die §§ 232 ff. BGB.

§ 40Streitentscheidung

(1) Wird die nach § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 erforderliche Zustimmung versagt, so kann sie auf Antrag durch eine Entscheidung der zuständigen Behörde ersetzt werden, wenn öffentliche Interessen, insbesondere die Durchforschung nach nutzbaren Lagerstätten, die Aufsuchung erfordern. Wenn unter Gebäuden, auf Betriebsgrundstücken, in Gärten oder eingefriedeten Hofräumen aufgesucht werden soll, kann die Zustimmung nur aus überwiegenden öffentlichen Interessen durch eine Entscheidung der zuständigen Behörde ersetzt werden.

(2) Die zuständige Behörde entscheidet auf Antrag auch über die Höhe des Entschädigungsanspruchs (§ 39 Abs. 4) oder der Sicherheit (§ 39 Abs. 5), wenn eine Einigung hierüber nicht zustande kommt; die Kosten des Verfahrens trägt der Aufsuchungsberechtigte. Erst wenn der Ersatz geleistet oder eine Sicherheit hinterlegt ist, darf die Aufsuchung begonnen oder fortgesetzt werden.

1Geben Grundstückseigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte die erforderliche Zustimmung zur Benutzung ihres Grundstücks nicht, so soll dies – wie schon nach Landesrecht etwa § 8 ABG NRW – nicht zu einer Blockade der Aufsuchungsarbeiten führen dürfen.

Mit der Zulassung eines bergrechtlichen Betriebsplans wird nicht auch über die Zulässigkeit der Inanspruchnahme eines benötigten Grundstücks entschieden (BVerwG, NVwZ 1991, 992 = ZfB 1991, 140; VerfG Brandenburg, ZfB 2002, 45 betrifft Grundabtretung). Diese Überlegungen lassen sich auf die Streitentscheidung gem. § 40 übertragen (VG Stade v. 19.3.1992 – 3 B 10/92; VG Chemnitz, ZfB 1998, 236; VG Schwerin, ZfB 2007, 41, 45; OVG Bautzen, ZfB 2005, 56, 60). Die Rechte des Eigentümers und die Pflichten des Aufsuchungsberechtigten werden allein im Verfahren gem. § 40 Abs. 1 i. V. mit § 39 Abs. 3–5 geregelt.

2Deshalb gibt § 40 Abs. 1 Satz 1 der zuständigen Behörde das Recht, auf Antrag eines der Beteiligten die vom Grundeigentümer verweigerte Zustimmung zu ersetzen. Bei einer solchen Streitentscheidung handelt es sich nicht um eine Ermessensentscheidung der Behörde, sondern um eine gebundene Entscheidung, auf deren Erlass der Aufsuchungsberechtigte bei Erfüllung des gesetzlichen Tatbestands einen Rechtsanspruch hat. Da diese Zustimmungsersetzung ein hoheitlicher Eingriff in die Rechte des Grundeigentümers oder der Nutzungsberechtigten ist, darf sie nur erfolgen, wenn öffentliche Interessen, insb die Durchforschung des Grundstücks nach nutzbaren Lagerstätten, die Aufsuchungsarbeiten erfordern. Dass ein solches generelles öffentliches Interesse an der Aufsuchung von Bodenschätzen und der Durchforschung nach nutzbaren Lagerstätten (§§ 1 Nr. 1, 40 Abs. 1 Satz 1) ausreicht, bejaht ausdrücklich das VG Chemnitz (ZfB 1996, 236, 244). Ein darüber hinausgehendes, insb ein überwiegend öffentliches, Interesse an der Aufsuchung ist danach nicht erforderlich. Die Interessen des Grundstückseigentümers haben in einer Güterabwägung Berücksichtigung zu finden. Diese Güterabwägung ist aufgrund einer verfassungskonformen Auslegung des BBergG erforderlich, weil nach Auffassung des Gerichts anderenfalls der Eigentumsschutz nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG völlig verdrängt werde (so auch VG Schwerin, ZfB 2007, 46; Boldt/Weller (2016), § 40 Rn 3). Primär hat die Behörde stets zu prüfen und zu beachten, dass der Eigentümer nicht schwer und unerträglich belastet wird. Dabei sind Einwendungen des Grundeigentümers gegen einen späteren Gewinnungsbetrieb bei der Güterabwägung grundsätzlich unbeachtlich.

Unbeachtlich ist demnach der Einwand, auf lange Sicht seien ausreichend Lagerstätten (hier Granulit) vorhanden, wenn die Zustimmungsentscheidung das Aufsuchen von Bodenschätzen betrifft. Denn dabei handelt es sich um Gesichtspunkte der Gewinnung (OVG Bautzen, ZfB 2005, 60, 63).

Andererseits können die Rohstoffsicherungsklausel des § 48 Abs. 1 Satz 2, § 1 und ein landesplanerisch ausgewiesenes Vorbehaltsgebiet für den Abbau oberflächennaher Rohstoffe ein öffentliches Interesse an Aufsuchungsarbeiten markieren (OVG Bautzen, ZfB 2005, 60, 63).

3Etwas anderes muss gelten bei einer Aufsuchung unter Gebäuden, auf Betriebsgrundstücken, in Gärten oder in eingefriedeten Hofräumen. In solch einem Fall verstärkt das Gesetz den Schutz des Grundeigentümers oder Nutzungsberechtigten soweit, dass nur überwiegende öffentliche Interessen an der Aufsuchung eine Ersetzung der Zustimmung rechtfertigen können. Die zuständige Behörde muss dann eine Abwägung der widerstreitenden Interessen vornehmen, um feststellen zu können, ob die angeführten öffentlichen Interessen tatsächlich überwiegen.

4Ebenfalls nur auf Antrag kann die zuständige Behörde in der Zustimmungsersetzung gleichzeitig die Höhe des Entschädigungsanspruchs und ggf. eine angemessene Sicherheitsleistung festlegen (Abs. 2 Satz 1). Bis zur Antragstellung bleibt es bei der freien Einigungsmöglichkeit der Parteien.

5Die Tatsache, dass mit der Aufsuchung erst begonnen oder sie erst dann fortgesetzt werden kann, wenn Ersatz geleistet oder die Sicherheit hinterlegt ist, birgt nicht notwendigerweise die Gefahr einer Blockierung der Aufsuchungsarbeiten. Dafür spricht der Rechtsgedanke des § 9 ABG NRW, dessen Anwendung durch § 40 nicht ausdrücklich ausgeschlossen wird. Danach wird durch das Beschreiten des Rechtsweges (§ 144) der Beginn oder die Fortsetzung der Aufsuchungsarbeiten dann nicht gehindert, wenn die Entschädigung an den Berechtigten gezahlt oder die Sicherheitsleistung hinterlegt ist (Willeke-Turner, Grundriß, 61; zur sofortigen Vollziehung des Benutzungsbeschlusses s. Ebel/Weller, § 8 Anm. 1).

6Das Grundstücksbenutzungsrecht, das dem Aufsuchungsberechtigten durch den Ersetzungsbeschluss der zuständigen Behörde zugesprochen werden kann, hat stets dinglichen Charakter, um gegen jeden Nachfolger im Besitz zu wirken. Es stellt eine Belastung des Eigentums dar, die einer Grunddienstbarkeit ähnlich ist. Es ist daher auch vererblich und veräußerlich. Geschützt ist es nicht nur durch die Rechtsbehelfe des Besitzers (§§ 859, 862 BGB), sondern auch durch mögliche Klagen aufgrund des Rechts selbst (§§ 823, 1004 BGB) (vgl. dazu Isay, I, § 5 Rn 14; Willeke-Turner; Grundriß, 61).

§ 41Gewinnung von Bodenschätzen bei der Aufsuchung

Der Aufsuchungsberechtigte hat das Recht, Bodenschätze zu gewinnen, soweit die Bodenschätze nach der Entscheidung der zuständigen Behörde bei planmäßiger Durchführung der Aufsuchung aus bergtechnischen, sicherheitstechnischen oder anderen Gründen gewonnen werden müssen. Das Recht des Aufsuchungsberechtigten, andere als bergfreie Bodenschätze in eigenen Grundstücken zu gewinnen, bleibt unberührt.

1Die Erlaubnis gewährt nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 nicht nur das Recht zur Aufsuchung bestimmter Bodenschätze, sondern auch das Recht, die bei planmäßiger Aufsuchung notwendigerweise zu lösende oder freizusetzende Bodenschätze zu gewinnen und das Eigentum daran zu erwerben. Nach Auffassung des Gesetzgebers kann allerdings die Entscheidung, ob im Rahmen der Aufsuchung Bodenschätze notwendigerweise gelöst oder freigesetzt werden müssen, nicht dem Inhaber einer Erlaubnis allein überlassen bleiben. Denn dann fehle die Kontrolle darüber, ob bei der Aufsuchung ggf. Tätigkeiten ausgeübt werden, bei denen die Gewinnung überwiegt (Zydek, 207).

2§ 41 legt deshalb fest, dass bei der Aufsuchung nur solche Bodenschätze gewonnen werden dürfen, die nach der Entscheidung der zuständigen Behörde bei planmäßiger Durchführung der Aufsuchung aus bergtechnischen, sicherheitlichen oder anderen Gründen gewonnen werden müssen. Als andere Gründe kommen etwa lagerstättenkundliche Erfordernisse in Betracht (Boldt/Weller (2016), § 41 Rn 2; Zydek, 207).

3Das Gewinnungsrecht des Erlaubnisinhabers geht nicht nur auf die in der Erlaubnis bezeichneten Bodenschätze, sondern erstreckt sich vielmehr auch auf andere bergfreie oder grundeigene Bodenschätze. Das gilt selbstverständlich auch für einen Aufsuchungsberechtigten, der auf seinen eigenen Grundstücken aufsucht. Er ist insoweit wegen seines Eigentums bei der Aufsuchung grundeigener Bodenschätze von einer ausdrücklichen Berechtigung freigestellt. § 41 Satz 2 hat deshalb nur klarstellende Bedeutung.

4Wegen des Bezugs von § 34 (grundeigene Bodenschätze) zu § 7 Abs. 1 gilt die Gewinnungsberechtigung bei der Aufsuchung auch für den Grundeigentümerbergbau. Das Gewinnungsrecht des Grundeigentümers ist deshalb nicht auf seine oder fremde grundeigene Bodenschätze beschränkt, sondern kann sich mit behördlicher Entscheidung auch auf bergfreie Bodenschätze erstrecken.

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