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III.Befugnisse im Einzelnen 1.Aufsuchung und Gewinnung

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7Die Verweisung auf die Rechte und Befugnisse in den Berechtigungen für bergfreie Bodenschätze bedeutet für Aufsuchung und Gewinnung grundeigener Bodenschätze im Einzelnen:

8Für die Aufsuchung

– neben der Ausschließlichkeit des aus dem Grundeigentum fließenden Rechts zur Aufsuchung und dem damit verbundenen Ausschluss von Abwehransprüchen Dritter nach § 1004 BGB,

– ein eingeschränktes Mitgewinnungs- und Aneignungsrecht im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 2 auch für fremde grundeigene und bergfreie Bodenschätze.

9Für die Gewinnung

– die Bestätigung der Ausschließlichkeit des dem Grundeigentümer grundsätzlich zustehenden Gewinnungsrechts einschl. des Ausschlusse von Abwehransprüchen Dritter nach § 1004 BGB,

– ein Mitgewinnungsrecht entsprechend § 8 Abs. 1 Nr. 1 i. V. mit §§ 43, 42 sowie das damit verbundene Aneignungsrecht sowohl für bergfreie wie fremde grundeigene Bodenschätze,

– ein Hilfsbaurecht mit Aneignungsrecht für bergfreie und fremde grundeigene Bodenschätze (§§ 8 Abs. 1 Nr. 2, 9 Abs. 1 i. V. mit §§ 44–46),

– das Recht der Benutzung fremder Grubenbaue (§ 47) und

– das Recht, die Grundabtretung verlangen zu können (§§ 8 Abs. 1 Nr. 4, 9 Abs. 1 i. V. mit §§ 77 ff.).

10Mit der Aufsuchung und Gewinnung grundeigener Bodenschätze in unmittelbarem betrieblichen Zusammenhang ausgeübter Nebentätigkeiten i. S. von § 2 Abs. 1 Nr. 1 sind ebenfalls Bestandteil der erweiterten Rechtsposition des Grundeigentümers (§ 34, § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 8 Abs. 1 Nr. 3 i. V. mit § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 3). Das Gleiche gilt für Maßnahmen der Wiedernutzbarmachung der Oberfläche, da auch diese in einem engen betrieblichen Zusammenhang mir der Aufsuchung und Gewinnung stattfinden und üblicherweise im Betriebsplanverfahren festgesetzt werden.

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