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II.Mitgewinnungsrecht

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3Es ist der Zweck des Mitgewinnungsrechts, Bergbau nicht dadurch zu behindern oder gar zu verhindern, dass ihm noch nicht verliehene Bodenschätze im Wege stehen. Denn dieses Hindernis wird nicht schon durch die Aufnahme des Mitgewinnungsrechts in die Berechtigung (§§ 8 Abs. 1 Nr. 1, 9 Abs. 1 erster Halbs.) beseitigt, sondern erst durch eine entsprechende Entscheidung der zuständigen Behörde. Sie legt fest, dass bei Durchführung der Gewinnung aus bergtechnischen oder sicherheitlichen Gründen die verliehenen und die fremden Bodenschätze nur gemeinschaftlich gewonnen werden können. Voraussetzungen und Folgen dieser behördlichen Entscheidung regeln §§ 42, 43.

Das Mitgewinnungsrecht ist als Schrankenbestimmung i. S. von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG anzusehen. Es belastet andere Bergbauberechtigungen, seien es solche auf bergfreie oder grundeigene Bodenschätze oder auch auf Grundeigentümerbodenschätze, die nicht dem BBergG unterfallen (Kühne ZfB 1985, 178, 182).

Das Mitgewinnungsrecht bezweckt die Sicherung der Ausübung des Gewinnungsrechts in berg- und sicherheitstechnischer Hinsicht, nicht die Befriedigung wirtschaftlicher Bedürfnisse des Gewinnungsberechtigten.

4Anders als das frühere Landesrecht (dazu vgl. Ebel/Weller, § 54 Anm. B1, B2, C1; Willeke-Turner, Grundriß, 95 ff.; Schulte, Eigentum, 295 ff.) (z. B. §§ 56, 57 ABG NRW) trifft § 42 keine unterschiedliche Regelung für das Mitgewinnungsrecht auf bergfreie und grundeigene Bodenschätze. Vielmehr stellt insoweit § 43 den Grundeigentümer hinsichtlich des Mitgewinnungsrechts anderen Berechtigten ausdrücklich gleich. Das ist die Konsequenz aus der in § 34 angeordneten Gleichstellung von Gewinnungsberechtigungen auf bergfreie und grundeigene Bodenschätze.

5Klarstellend gegenüber dem früheren Recht muss jetzt das Mitgewinnungsrecht in jedem Einzelfall konkretisiert werden. Die Entscheidung hierüber liegt, ebenso wie beim Gewinnungsrecht des Aufsuchungsberechtigten nicht beim Berechtigungsinhaber, sondern bei der zuständigen Behörde (§ 42 Abs. 1 Satz 1). Begründet wird dies damit, dass durch die Ausübung des Mitgewinnungsrechts fremde Gewinnungsberechtigungen berührt werden können (Zydek, 110; Boldt/Weller (2016), § 42 Rn 9).

Voraussetzung für die zulässige Mitgewinnung eines anderen Bodenschatzes durch den Bergwerkseigentümer ist ein ernsthaft auf die Förderung des verliehenen Minerals gerichteter Betrieb. Bergbau, der ausschließlich darauf gerichtet wird, Grundeigentümerbodenschätze zu gewinnen, ist im Gegensatz dazu unzulässige Rechtsausübung (BGH, ZfB 2001, 81 = DVBl 2001, 36).

6Hat die zuständige Behörde die Entscheidung über das Mitgewinnungsrecht getroffen, so muss der dann Mitgewinnungsberechtigte andere, bereits vor ihm Berechtigte zur Wahrung deren Rechte ohne schuldhaftes Verzögern von dieser Entscheidung in Kenntnis setzen (Abs. 1 Satz 2).

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