Читать книгу Bundesberggesetz - Reinhart Piens - Страница 148

III.Herausgaberecht

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7Da das Mitgewinnungsrecht nicht der Gewinnerzielung, sondern ausschließlich bergtechnischen und sicherheitstechnischen Gesichtspunkten dienen soll und nur aus diesen Gründen eingeräumt (im Einzelnen s. Boldt/Weller (2016), § 42 Rn 7; BVerwG, ZfB 2010, 136, Rn 12; Kühne, ZfB 1985, 178, 182; Kremer/Neuhaus gen. Wever, Rn 103) werden darf, sieht das Gesetz einen Vermögensausgleich in Form einer begrenzten Herausgabepflicht dann vor, wenn und soweit Aneignungsrechte Dritter durch die Mitgewinnung berührt werden. Diese haben dann gegen den Gewinnungsberechtigten einen obligatorischen Anspruch auf Herausgabe und Übereignung der mitgewonnenen Bodenschätze oder auf Ausgleich in Geld (Boldt/Weller (2016), § 42 Rn 14 m. w. H. auf eine Entscheidung des BGH zum früheren Recht = ZfB 96 (1955), 298; Isay, § 55, Rn 3; Bähr, ZfB 1982, 457, 458 f.).

8Er verpflichtet den Mitgewinnungsberechtigten zur Herausgabe (Boldt/Weller (2016), § 42 Rn 14–17) mitgewonnener Bodenschätze gegen Erstattung der Aufwendungen für Gewinnung, Aufbereitung und die Übernahme der Förderabgabe. Allerdings muss der Herausgabeberechtigte sein Herausgabeverlangen innerhalb von zwei Monaten nach Unterrichtung durch den Gewinnungsberechtigten stellen. Die bis zum Verlangen von diesem gewonnenen Bodenschätze kann er nicht herausverlangen (Abs. 2 Satz 2).

9Ausnahmen von der Herausgabepflicht bestehen, wenn

– die Trennung der mitgewonnenen Bodenschätze technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist (Abs. 2 Satz 4 Nr. 1) oder

– der Mitgewinnungsberechtigte die Bodenschätze zur Sicherung des eigenen Betriebs oder der Oberfläche verwendet (Abs. 2 Satz 4 Nr. 2).

Das Eigenverwendungsrecht gem. § 42 Abs. 2 Satz 4 Nr. 2 besteht nach seinem Wortlaut unabhängig von betrieblichen Erfordernissen des Gewinnungsberechtigten und ohne Rücksicht auf den Wert mitgewonnener Bodenschätze. Sofern hierbei die verfassungsrechtlichen Grenzen der Verhältnismäßigkeit überschritten würden, ist in verfassungskonformer Auslegung eine Einschränkung geboten. Bei sehr hohem Wert der mitgewonnenen Bodenschätze ist aus verfassungsrechtlichen Gründen dem anderen Berechtigten ein Herausgabeanspruch zu gewähren (Kühne, ZfB 1985, 186).

10Sind mehrere Herausgabeberechtigte vorhanden und ist die Trennung der mitgewonnenen Bodenschätze technisch nicht möglich oder wirtschaftlich unzumutbar, dann sieht Abs. 2 Satz 5 eine anteilige Herausgabe vor. Als Kriterien hierfür nennt die AmtlBegr. (Zydek, 211) den gebietsmäßigen Anteil der Berechtigten, das Gewichts-, Volumen- oder Wertverhältnis der Anteile der einzelnen Bodenschätze an allen mitgewonnenen, nicht getrennt herauszugebenden Bodenschätzen.

11Einer weiteren Ausnahme gegenüber dem früheren Recht trägt Abs. 3 Rechnung. Er sieht vor, dass es Fälle geben kann, in denen der Herausgabeberechtigte ausdrücklich auf sein Herausgaberecht verzichtet, weil er z. B. mit den mitgewonnenen Bodenschätzen nichts anfangen kann. Für diesen Fall soll er einen angemessenen Ausgleich in Geld dann verlangen können, wenn der Mitgewinnungsberechtigte seinerseits die Bodenschätze verwerten kann. Auf den Ausgleichsanspruch sind die Gewinnungs- und die erforderlichen Aufbereitungskosten (das war früher strittig: Willecke-Turner, Grundriß, 95; Ebel/Weller, § 54 Anm. B1) anzurechnen.

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