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Drittes KapitelZulegung

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§ 35Voraussetzungen

Die zuständige Behörde kann auf Antrag dem Inhaber einer Gewinnungsberechtigung durch Zulegung das Recht erteilen, den Abbau eines Bodenschatzes aus dem Feld seiner Gewinnungsberechtigung (Hauptfeld) in das Feld einer benachbarten fremden Gewinnungsberechtigung, die sich auf den gleichen Bodenschatz bezieht, fortzuführen (grenzüberschreitender Abbau), wenn

1. der Antragsteller nachweist, daß er sich ernsthaft um eine Einigung über den grenzüberschreitenden Abbau zu angemessenen Bedingungen, erforderlichenfalls unter Angebot geeigneter Abbaumöglichkeiten innerhalb der eigenen Gewinnungsberechtigungen, bemüht hat,

2. aus bergwirtschaftlichen oder bergtechnischen Gründen ein grenzüberschreitender Abbau geboten ist,

3. Gründe des Allgemeinwohls, insbesondere die Versorgung des Marktes mit Bodenschätzen oder andere gesamtwirtschaftliche Gründe, einen grenzüberschreitenden Abbau erfordern,

4. nicht damit gerechnet werden muß, daß die in dem Feld der benachbarten Berechtigung anstehenden Bodenschätze von einem anderen Gewinnungsbetrieb auch ohne Zulegung ebenso wirtschaftlich gewonnen werden,

5. Bodenschätze, deren Schutz im öffentlichen Interesse liegt, durch die Zulegung nicht beeinträchtigt werden,

6. folgende Angaben und Unterlagen des Antragstellers vorliegen:

a) Ein Lageriß mit genauer Eintragung des Hauptfeldes und des Feldes der fremden Berechtigung unter besonderer Kennzeichnung des zuzulegenden Feldesteiles,

b) eine Darstellung der zur bergwirtschaftlichen und bergtechnischen Beurteilung der Zulegung bedeutsamen tatsächlichen Verhältnisse,

c) Angaben über das im Hauptfeld durchgeführte sowie über das im Feld der fremden Berechtigung beabsichtigte Arbeitsprogramm, insbesondere über die technische Durchführung der Gewinnung, die danach erforderlichen Einrichtungen unter und über Tage und den Zeitplan,

d) glaubhafte Angaben darüber, daß die für eine ordnungsgemäße Durchführung des grenzüberschreitenden Abbaus und der damit nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten erforderlichen Mittel aufgebracht werden können,

e) Angaben über Verwendung und Absatz der durch den grenzüberschreitenden Abbau zu gewinnenden Bodenschätze,

f) eine Begründung zu dem Vorliegen der in den Nummern 3 und 4 bezeichneten Voraussetzungen.

1Das 3. Kapitel des 2. Teils befasst sich in den §§ 35–38 mit der Zulegung als dem besonderen Recht zum grenzüberschreitenden Abbau. Das BBergG greift damit den Rechtsgedanken der sog. ZulegungsVO (Ebel/Weller, S. 837 ff.) auf, die bereits bei Inkrafttreten des einheitlichen Bergrechts Bundesrecht war, und führt sie fort. An der Zulässigkeit der Übernahme der VO in Bundesrecht bestanden nie Zweifel. Die Übernahme erfolgte mit der Veröffentlichung im BGBl III, 1963, Folge 69, 11, § 44 des Gesetzes zur Förderung der Rationalisierung im Steinkohlenbergbau v. 29.7.1963 = BT-Drs 4/1080, 34.

2Der in § 1 Abs. 1 der VO v. 25.3.1938 (RGBl, 345; Ebel/Weller, a. a. O.)

verankerte Grundgedanke war:

„Wenn allgemeinwirtschaftliche Gründe es erfordern, daß ein bergmännisch richtig geführter Abbau aus dem Felde einer Bergbauberechtigung (Hauptfeld) in das Feld einer angrenzenden fremden Bergbauberechtigung gleicher oder anderer Art fortschreitet, so wird deren Feld ganz oder teilweise dem Hauptfelde zugelegt.“

Die Zulegung stellt eine besondere Form der Enteignung dar und unterliegt damit strengen Voraussetzungen (BVerwG, ZfB 2009, 46, 49 = NUR 2009, 48 = DVBl, 2009, 182). Sie betrifft das Gewinnungsrecht im Gegensatz zur Grundabtretung, die das Grundstück betrifft. Bei grundeigenen Bodenschätzen muss der Unternehmer, wenn er über die Grenzen seines Grundstücks hinaus abbauen will, sich zunächst die Bergbauberechtigung mit Hilfe der Zulegung verschaffen. Anschließend kann er sich mit Hilfe des Grundabtretungsverfahrens die Nutzung des Grundstückes beschaffen (Beckmann/Wittmann, ZfB 2009, 32).

3§ 35 Satz 1 bestätigt die Zulegung als Recht zum grenzüberschreitenden Abbau. Grenzüberschreitender Abbau ist die Fortführung des Abbaus desselben Bodenschatzes aus dem Feld einer bestimmten Gewinnungsberechtigung (Hauptfeld) in das einer unmittelbar benachbarten fremden Gewinnungsberechtigung (Zulagefeld) (zur Unmittelbarkeit der Nachbarschaft: VG Saarlouis = ZfB 124 (1983), 438, 445). Da das Recht zum grenzüberschreitenden Abbau nicht zum Inhalt der Gewinnungsberechtigungen gehört, wird es nur auf schriftlichen Antrag des Rechtsinhabers und nur unter bestimmten Voraussetzungen erteilt.

4Die Rechtsnatur der an der Zulegung beteiligten Gewinnungsberechtigungen im Haupt- und Zulagefeld ist wie schon nach früherem Recht (§ 1 Abs. 3 ZulegungsVO) bedeutungslos. Zulässige Gewinnungsberechtigungen sind alle einer bergbehördlicher Aufsicht unterliegenden Rechte, die Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen zum Gegenstand haben (Willeke-Turner, Grundriß, 883; Ebel/Weller, § 1 Anm. 4 ZulegungsVO).

5Im Gegensatz zur Vereinigung und Teilung von Bergwerksfeldern und zum Austausch von Feldesteilen, die auf dem freien Willen der Beteiligten beruhen, ist die Zulegung die zwangsweise Vereinigung von Bergwerksfeldern oder Feldesteilen. Deshalb wird sie auch nach h. M. als Enteignung charakterisiert (Samel, ZfB 106 (1965), 249; Ebel/Weller, § 1 Anm. 2 ZulegungsVO s. 838; Schulte, Eigentum, 293; BVerwG, NUR 2009, 48 Rn 18 = ZfB 2009, 49; Beckmann/Wittmann, ZfB 2009, 32 ff.).

6Wegen dieses enteignungsrechtlichen Charakters der Zulegung sind ihre Zulässigkeitsvoraussetzungen so ausgestaltet, dass im Einzelfall das erforderliche konkrete Gemeinwohlinteresse – wie auch bei der Grundabtretung (§ 79 Abs. 1) – nachgewiesen sein muss.

7Die Zulässigkeitsvoraussetzungen im Einzelnen:

– Da die Enteignung stets nur das letzte Mittel sein darf, um einen dem allgemeinen Wohl dienenden Zweck zu erreichen, muss sich der Antragsteller zunächst ernsthaft um eine Einigung zum grenzüberschreitenden Abbau unter angemessenen Bedingungen, erforderlichenfalls mit dem Angebot geeigneter Abbaumöglichkeiten im eigenen Feld bemüht haben. Die Ernsthaftigkeit der Einigungsbemühungen ist nachzuweisen. Die Einigung braucht nicht alle Gesichtspunkte der Zulegung zu umfassen. Sie ist eine privatrechtliche Vereinbarung (BGH = ZfB 105 (1964), 228), auch wenn sie vor der zuständigen Behörde (§ 36 Nr. 3) abgeschlossen wird (a. A. Palm, ZfB 122 (1981), 421).

– Kommt eine Einigung nicht zustande, so müssen für die behördliche Anordnung wirtschaftliche oder bergtechnische Gründe den grenzüberschreitenden Abbau gebieten und Gründe des Allgemeinwohls, insb die Versorgung des Marktes mit Rohstoffen, ihn erfordern (Nr. 2, 3). Die Gründe des Allgemeinwohls sind in § 35 Nr. 3 nicht abschließend benannt. Die Sicherung der Versorgung des Marktes aus inländisch zu gewinnenden Bodenschätzen unter sinnvollem und planmäßigem Abbau der ­Lagerstätte ist ein Belang des Allgemeinwohles, der die Enteignung grundsätzlich rechtfertigen kann (BVerwG, ZfB 2009, 50 Rn 20). Nicht jede Gewinnung von Bodenschätzen dient allerdings dem Gemeinwohl. Im Rahmen einer Abwägung ist zu prüfen, ob das öffentliche Interesse an der Gewinnung gerade des bestimmten Bodenschatzes zur Versorgung des Marktes mit Rohstoffen so gewichtet ist, dass es den Zugriff auf privates Eigentum erfordert. Ferner ist zu prüfen, ob andere gewichtigere Allgemeinwohlinteressen der Gewinnung des Bodenschatzes an dieser Stelle entgegenstehen (BVerwG a. a. O.; Beckmann/Wittmann, ZfB 2009, 37 f.). Die Versorgung des Rohstoffmarktes ist ein Belang des Gemeinwohles, wenn eine mittel- bis langfristige Prognose ergibt, dass der Tagebau einen Beitrag zur Versorgung der heimischen Industrie mit dem Bodenschatz leistet, auch wenn aktuell kurzfristig andere Abbaubetriebe den benötigten Bodenschatz liefern können (BVerwG, a. a. O. Rn 50). Die Rohstoffsicherungsklausel des § 48 Abs. 1 Satz 2 allein schafft nicht den Vorrang der Gewinnung vor anderen öffentlichen Interessen. Ins Gewicht fällt bei der Abwägung der öffentlichen Interessen, ob Arbeitsplätze erhalten werden können durch die Fortführung des Betriebes im Zulegungsfeld (BVerwG a. a. O. Rn 52).

– Es darf in absehbarer Zukunft keine wirtschaftliche Abbaualternative von einem anderen Feld aus geben (Nr. 4).

– Im öffentlichen Interesse geschützte Bodenschätze dürfen durch die Zulegung nicht beeinträchtigt werden (Nr. 5).

8Zur Prüfung der in den Nr. 1–5 genannten Voraussetzungen und für die Entscheidung über ihr Vorliegen muss der Antragsteller seinem Antrag folgende Angaben und Unterlagen (Nr. 6) beifügen:

9– Eine Darlegung, dass Gründe des Allgemeinwohls den grenzüberschreitenden Abbau erfordern und es keine wirtschaftliche Abbaualternative von einem anderen Feld aus gibt; außerdem werden Angaben über Verwendung und Abs. der im Zulagefeld zu gewinnenden Bodenschätze (Nr. 6 f., Nr. 3) verlangt;

– daneben Angaben zum bisherigen Arbeitsprogramm im Hauptfeld und über das beabsichtigte im Zulagefeld einschl. seiner technischen Durchführung und eines Zeitplans (Nr. 6c);

– glaubhaft gemachte Angaben über die Finanzierung des grenzüberschreitenden Abbaus und die ggf. erforderliche Wiedernutzbarmachung (Nr. 6d) und

– schließlich eine Darstellung der zur bergwirtschaftlichen und bergtechnischen Beurteilung der Zulegung bedeutsamen tatsächlichen Verhältnisse einschl. eines Lagerisses mit genauer Eintragung des Haupt- und Zulagefeldes unter besonderer Kennzeichnung des zuzulegenden Feldesteiles (Nr. 6b und a).

10Sind alle Voraussetzungen des § 35 erfüllt, so kann die Behörde den Antrag der Zulegung positiv entscheiden. Die h. M. sieht in dem Wort „kann“ eine Befugnisnorm: der Behörde wird nicht ein Ermessensspielraum eingeräumt, sondern sie ist verpflichtet, bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen die Zulegungsentscheidung zu erlassen. Es handelt sich um eine gebundene Entscheidung (BVerwG, ZfB 2009, 46 Rn 44 = DVBl 2009, 182 = NUR 2009, 48; Beckmann/Wittmann, ZfB 2009, 42; a. A. noch 1. Aufl. Piens/Schulte/Graf Vitzthum § 35 Rn 12; Kremer/Neuhaus gen. Wever, Rn 99; Samel, ZfB 1965, 247, 255 zu § 2 der Zulegungs-VO von 1938).

Der Beschluss über die Zulegung und seine Begründung müssen Haupt- und Zulagefeld hinreichend genau bezeichnen (OVG Münster = ZfB 104 (1963), 365 ff.; OVG Saarlouis = ZfB 124 (1983), 438, 445). Die Rechtswirkungen einer positiven Entscheidung ergeben sich aus § 38 (vgl. Anm. zu § 38 Rn 1 ff.).

§ 36Verfahren

Auf das Verfahren sind die Vorschriften über das förmliche Verwaltungsverfahren nach Teil V Abschnitt 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgender Maßgabe anzuwenden:

1. Beteiligter ist auch, wem ein Recht zur Gewinnung in dem Feld der fremden Berechtigung zusteht, sowie der Inhaber eines dinglichen Rechts an der fremden Berechtigung. Liegt die fremde Berechtigung ganz oder teilweise im Bezirk einer anderen zuständigen Behörde, so ist auch diese zu laden.

2. Von Amts wegen ist ein Vertreter auch zu bestellen für Mitberechtigte, wenn sie der Aufforderung der zuständigen Behörde, einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen, innerhalb der ihnen gesetzten Frist nicht nachgekommen sind.

3. In der mündlichen Verhandlung ist auf eine Einigung hinzuwirken. Kommt eine Einigung zustande, so ist diese in der Verhandlungsniederschrift zu beurkunden. Auf die Beurkundung sind die §§ 3 bis 13 und 16 bis 26 des Beurkundungsgesetzes entsprechend anzuwenden. Die Niederschrift über die Einigung steht einer notariellen Beurkundung der Einigung gleich. Eine Auflassung kann die zuständige Behörde nicht entgegennehmen.

4. Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet die zuständige Behörde über den Antrag. Das Recht zum grenzüberschreitenden Abbau ist für ein bestimmtes Feld, für bestimmte Bodenschätze und zeitlich beschränkt zu erteilen. § 16 Absatz 3 gilt entsprechend.

An die Stelle der Vorschriften über das förmliche Verwaltungsverfahren nach Teil V Abschnitt 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes treten die entsprechenden Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder, soweit dies landesrechtlich angeordnet ist.

1Über die Zulegung kann wegen ihrer enteignenden Wirkungen nicht in einem formlosen (§ 10 VwVfG), sondern nur in einem förmlichen Verfahren entschieden werden. Da das BBergG kein eigenes förmliches Verfahren für die Entscheidung über einen Zulegungsantrag kennt, bedarf es der in § 36 Satz 1 getroffenen Anordnung, das förmliche Verwaltungsverfahren nach Teil V Abschnitt 1 des VwVfG anzuwenden. Weil ein Zulegungsverfahren überdies von den Landesbehörden durchgeführt wird, ist wegen § 1 Abs. 3 VwVfG der klarstellende Hinweis auf die VwVfG der Länder in Satz 2 im Grunde überflüssig. Er ist jedoch hilfreich für die Auslegung der Anwendungsvorschrift des § 5 (vgl. § 5 Rn 1 ff.).

2Das VwVfG des Bundes und die der Länder haben folgende, im Wesentlichen übereinstimmende Grundsätze für das förmliche Verfahren festgelegt:

3– Ist für ein förmliches Verfahren wie in § 35 ein verfahrenseinleitender Antrag vorgesehen, so ist er schriftlich oder zur Niederschrift der Behörde zu stellen (§ 64 VwVfG).

4– Sofern im förmlichen Verfahren Zeugen oder Sachverständige gehört werden, sind sie zur Aussage bzw. zur Erstattung von Gutachten verpflichtet (§ 65 VwVfG). Dies gilt allerdings nicht für Beteiligte, für sie bleibt es bei der in § 26 Abs. 1, 2 VwVfG geregelten Mitwirkung, sofern nicht spezialgesetzliche Vorschriften darüber hinausgehende Pflichten begründen (§ 65 VwVfG) (Stelkens/Bonk/Sachs, § 65 Rn 2).

5– Beteiligten i. S. des § 13 VwVfG ist Gelegenheit zu geben, sich vor der Entscheidung zu äußern. Ihnen ist außerdem Gelegenheit zu geben, der Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen und der Einnahme des Augenscheins beizuwohnen und hierbei sachdienliche Fragen zu stellen; ein schriftliches Gutachten soll ihnen zugänglich gemacht werden (§ 66 VwVfG). Damit ist eine über § 28 hinausgehende Pflicht zur Anhörung der Beteiligten und eine besondere Form des rechtlichen Gehörs durch Einräumung von Rechten bezüglich der im förmlichen Verfahren enthaltenen Beweiserhebungen angeordnet.

6– Im förmlichen Verfahren gilt der Grundsatz der obligatorischen mündlichen Verhandlung. Hierzu sind die Beteiligten rechtzeitig zu laden. Mit der Ladung ist darauf hinzuweisen, dass bei Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann (§ 67 Abs. 1 Satz 1–3 VwVfG). Eine Ausnahme vom Erfordernis der mündlichen Verhandlung ist nur möglich, wenn einer der in § 66 Abs. 2 VwVfG vorgesehenen Gründe vorliegt.

7– Für die mündliche Verhandlung ist nach § 68 VwVfG ein bestimmter Verlauf vorgesehen. Danach hat der Verhandlungsleiter die Sache mit den Beteiligten zu erörtern. Er hat darauf hinzuwirken, dass unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende Angaben ergänzt sowie alle für die Feststellung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden. Über die mündliche Verhandlung ist eine Niederschrift zu fertigen und vom Verhandlungsleiter zu unterschreiben.

8– Die das Verfahren beendende Entscheidung muss unter Würdigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens ergehen. Es gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Soweit die Behörde das förmliche Verfahren mit einem Verwaltungsakt abschließt, ist dieser schriftlich zu erlassen, schriftlich zu begründen und den Beteiligten zuzustellen (§ 69 Abs. 1 und 2 Satz 1 VwVfG).

9– Da die Pflichten der Behörde im förmlichen Verfahren und die für sie bestehenden verbesserten Mittel zur Erforschung des Sachverhalts eine erhöhte Gewähr für die Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der Entscheidung bieten, ist das Vorverfahren nach § 68 Absatz 1 VwGO vor Erhebung einer Klage nicht erforderlich (§ 70 VwVfG).

10Diese in den Vorschriften der §§ 64–71 VwVfG niedergelegten Verfahrensgrundsätze schließen allerdings nicht aus, dass auch alle übrigen Vorschriften des VwVfG auf das förmliche Verfahren anwendbar bleiben, soweit sie nicht eindeutig durch die Vorschriften über das förmliche Verfahren verdrängt werden. Gleiches gilt auch für spezialgesetzliche Regelungen, die zulässigerweise das förmliche Verwaltungsverfahren modifizieren können (Stelkens/Bonk/Strauss, § 63 Rn 8).

11Derartige spezialgesetzliche Modifizierungen legt § 36 Satz 1 fest.

12Zunächst wird der Kreis der Beteiligten (§ 13 VwVfG) erweitert. Beteiligte sind danach auch alle Personen, die im Zulagefeld eine Berechtigung, ggf. auch für die Gewinnung anderer Bodenschätze, haben sowie die Inhaber von solchen dinglichen Rechten, durch die die Berechtigung am Zulagefeld belastet wird. Daneben ist, allerdings ohne dadurch Beteiligteneigenschaft zu erlangen, die zuständige Behörde zu laden, in deren Amtsbezirk die fremde Berechtigung ggf. ganz oder teilweise liegt.

13Ergänzend zu § 16 VwVfG ist von Amts wegen ein Vertreter auch für Mitberechtigte zu bestellen, wenn sie der Aufforderung zur Bestellung eines gemeinsamen Vertreters nicht innerhalb der ihnen gesetzten Frist nachgekommen sind (Nr. 2). Die Mitberechtigung darf sich allerdings nur auf das Zulagefeld beziehen (so schon § 7 Abs. 3 ZulegungsVO; vgl. Ebel/Weller, § 7 Anm. 4 ZulegungsVO).

14In der obligatorischen mündlichen Verhandlung ist auf eine Einigung hinzuwirken. Insoweit stellt Nr. 3 eine enteignungsrechtlich gebotene Ergänzung zu § 67 VwVfG dar. Kommt eine solche Einigung zustande, so ist sie in der Verhandlungsniederschrift nach den Grundsätzen des BeurkundungsG (BeurkundungsG v. 28.8.1969 = BGBl I, 1513) zu beurkunden. Damit steht sie der notariellen Beurkundung bis auf die Tatsache gleich, dass die zuständige Behörde eine Auflassung nicht entgegennehmen kann. Sie kann jedoch die Verpflichtung der Beteiligten zur Auflassung bindend beurkunden.

15Für den Fall einer Entscheidung durch die Behörde wegen Nichtzustandekommens der Einigung ist die Zulegung für ein bestimmtes Feld, für bestimmte Bodenschätze und zeitlich beschränkt zu erteilen. Die Begrenzung ergibt sich im Rahmen der für die Berechtigungen vorgesehenen Fristen vor allem aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten einer sinnvollen Gewinnung.

16Der in Nr. 4 aufgenommene Hinweis auf § 16 Absatz 3 erweitert die Befugnis der zuständigen Behörde zur nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen auf das mit der Zulegungsentscheidung entstehende Recht zum grenzüberschreitenden Abbau. Ohne den Verweis wäre das nur nach den allgemeinen Vorschriften des Verwaltungsverfahrensrechts (§ 36 VwVfG) möglich, weil § 16 Abs. 3 eine spezielle Regelung ausschließlich für Bergbauberechtigungen gibt.

§ 37Entschädigung

(1) Für die Erteilung des Rechts zum grenzüberschreitenden Abbau hat der Berechtigte eine Entschädigung an den Inhaber der fremden Berechtigung zu leisten. Kommt eine Einigung nicht zustande, so ist die Entschädigung in der Entscheidung über die Erteilung des Rechts zum grenzüberschreitenden Abbau festzusetzen.

(2) Die Entschädigung wird für den durch den grenzüberschreitenden Abbau eintretenden Rechtsverlust und für andere dadurch eintretende Vermögensnachteile geleistet. Soweit zur Zeit der Entscheidung Nutzungen gezogen werden, ist von dem Maß ihrer Beeinträchtigung auszugehen. Hat der Entschädigungsberechtigte Maßnahmen getroffen, um die Nutzungen zu steigern, und ist nachgewiesen, daß die Maßnahmen die Nutzungen nachhaltig gesteigert hätten, so ist dies zu berücksichtigen. Die Entschädigung ist auf Verlangen des Inhabers der fremden Berechtigung in wiederkehrenden Leistungen zu zahlen. Ist die fremde Berechtigung mit dinglichen Rechten Dritter belastet, so gelten die Artikel 52 und 53 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch entsprechend.

1§ 37 legt die Entschädigung für den mit der Zulegung verbundenen enteignenden Eingriff in die fremde Gewinnungsberechtigung dem Grunde nach fest. Die Entschädigung soll einen angemessenen Ausgleich für den durch die Entziehung des Gewinnungsrechts eingetretenen Wertverlust darstellen. § 37 koppelt die Festsetzung der Entschädigung allerdings derart an das Ergebnis des Einigungsversuches, dass bei seinem Scheitern die Entschädigung dem Grunde und der Höhe nach in der behördlichen Zulegungsentscheidung zu treffen ist. Eine Vorabentscheidung wie etwa bei der Grundabtretung (§ 91) ist demnach nicht möglich. Die Festsetzung der Entschädigung ist vielmehr Bestandteil der Zulegungsentscheidung.

2Die in Abs. 2 getroffene Entschädigungsregelung ist an den zu Artikel 14 Absatz 3 GG entwickelten Rechtsgedanken ausgerichtet (zusammenfassend dargestellt bei Maunz/Dürig/Herzog, Kommentar zum GG, Art. 14 Rn 438 ff.).

– Grundsätzlich ist der eingetretene Vermögensschaden angemessen auszugleichen.

– Dieser Grundgedanke ist dann zu modifizieren, wenn im Zeitpunkt des Entstehens der Entschädigungspflicht bereits Nutzen aus der fremden Berechtigung gezogen wird, z. B. durch Gewinnung von Bodenschätzen. Dann ist bei der Bemessung der Entschädigung von dem Maß der Beeinträchtigung dieser Nutzungen auszugehen. Eine für die Zukunft zu erwartende Verbesserung der Nutzungen ist demgegenüber nur dann zu berücksichtigen, wenn bereits getroffene Maßnahmen (z. B. Aus- und Vorrichtung, Rationalisierung) nachweisbar zu einer nachhaltigen Steigerung der Nutzung geführt hätten (Satz 3) (AmtlBegr. = Zydek, 194).

3Die Entschädigung ist in Geld zu leisten. Nur auf Verlangen des Entschädigungsberechtigten ist die Entschädigung als Rente zu zahlen.

4Dinglich Berechtigte an der betroffenen Berechtigung haben, soweit ihr Recht durch die Zulegung beeinträchtigt wird, an dem Entschädigungsanspruch dieselben Rechte, die ihnen im Falle des Erlöschens ihres Rechts durch die Zwangsversteigerung an dem Erlös zustehen (Art. 52 EGBGB). Auf den Entschädigungsanspruch finden nach Art. 53 EGBGB, der nach Abs. 2 Satz 4 für entsprechend anwendbar erklärt wird, die Vorschriften des § 1128 BGB Anwendung, sodass die Entschädigung befreiend nur mit Zustimmung der Grundpfandgläubiger geleistet werden kann.

5Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist nach § 144 Abs. 1 der ordentliche Rechtsweg gegeben. Die Klage ist innerhalb eines Monats, beginnend mit der Zustellung der Zulegungsentscheidung, zu erheben. Die Monatsfrist ist eine Notfrist im Sinne der ZPO (§ 144 Abs. 3 Satz 3). Einzelheiten hierzu bei Beckmann/Wittmann, ZfB 2009, 34; Boldt/Weller (2016), § 144 Rn 2–4.

§ 38Inhalt der Zulegung, Aufhebung, Förderabgabe

(1) Für das Recht zum grenzüberschreitenden Abbau gelten die §§ 8, 15, 16 Abs. 5 und § 18 Abs. 1 und 3 entsprechend. § 31 gilt in dem Umfang entsprechend, in dem er für den Inhaber der fremden Berechtigung gelten würde.

(2) Das Recht darf erst ausgeübt werden, wenn der Berechtigte

1. die Entschädigung geleistet oder

2. bei einer Entschädigung in wiederkehrenden Leistungen die erste Rate und für die übrigen Raten angemessene Sicherheit geleistet hat.

1§ 38 regelt i. V. mit § 36 Satz 1 Nr. 4 die Rechtswirkungen der Zulegung. Durch die Erteilung des Rechts zum grenzüberschreitenden Abbau wird die Gewinnungsberechtigung des Hauptfeldes nicht verändert, sie wird vor allem nicht in ihrem Geltungsbereich ausgedehnt. Die rechtliche Selbstständigkeit aller beteiligten Gewinnungsberechtigungen bleibt vielmehr erhalten. Die Ausübung der Gewinnungsberechtigung für das Nachbarfeld wird jedoch in dem durch die Entscheidung festgelegten Umfang auf den Inhaber der Gewinnungsberechtigung des Hauptfeldes übertragen (AmtlBegr. = Zydek, 191; Ebel/Weller, S. 838).

2Die so entstandene Ausübungsberechtigung wird nach § 38 Abs. 1 der Bewilligung weitgehend gleichgestellt:

3– Sie ist ein ausschließliches, jedem Dritten gegenüber wirkendes Recht, das zu seiner Wirksamkeit nicht der Eintragung im Grundbuch bedarf und dem Ausübungsberechtigten die Einzelbefugnisse des § 8 einräumt (vgl. § 8 Rn 7 ff.).

4– Mit der Anwendbarkeit des § 15 ist vor der Entscheidung über den Antrag den Behörden Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, zu deren Aufgaben die Wahrnehmung öffentlicher Interessen nach § 11 Nr. 10 gehört. Diese Anhörung muss jedoch im förmlichen Verfahren erfolgen, weil der Antragsteller anderenfalls keine nachhaltige Gelegenheit hat, die Bedenken dieser Behörden auszuräumen.

5– Für die Befristung des Ausübungsrechts gilt die zeitliche Beschränkung auf 50 Jahre mit der Verlängerungsmöglichkeit unter Berücksichtigung der getätigten Investitionen oder bis zur voraussichtlichen Erschöpfung des Vorkommens (§ 16 Abs. 5).

6– Die Ausübungsberechtigung muss bzw. kann widerrufen werden, wenn die in § 18 Abs. 1 und 3 genannten Widerrufsgründe vorliegen; daneben gelten die allgemeinen Widerrufs- und Rücknahmegründe der §§ 48, 49 VwVfG.

7Hatte der Berechtigungsinhaber im Zulagefeld Förderabgaben im Sinne des § 31 zu leisten, so trifft diese Verpflichtung auch den neuen Berechtigten. Er soll allerdings nicht mehr belastet werden als sein Rechtsvorgänger. Deshalb darf die Förderabgabe nur in dem Umfang erhoben werden, in dem der bisherige Inhaber der Berechtigung zu ihr verpflichtet war (§ 38 Abs. 1 Satz 2).

8Abs. 2 dient der Absicherung des Entschädigungsberechtigten. Das Recht zum grenzüberschreitenden Abbau darf danach erst ausgeübt werden, wenn die Entschädigung bei einmaliger Leistung in Geld ganz oder bei einer Verrentung die erste Rate gezahlt und für die weiteren Raten eine angemessene Sicherheit, etwa durch Stellung einer Bankbürgschaft, geleistet worden ist.

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