Читать книгу Bundesberggesetz - Reinhart Piens - Страница 153

II.Grundsätzliches zu § 48

Оглавление

3Die beiden Absätze des § 48 haben inhaltlich nichts miteinander zu tun: § 48 Abs. 1 Satz 1 stellt die Unberührtheit von Rechtsvorschriften fest, die auf bestimmten geschützten Grundstücken Tätigkeiten verbieten, die der Aufsuchung und Gewinnung dienen können. Im zweiten Satz legt die „Rohstoffsicherungsklausel“ fest, dass bei Anwendung dieser „unberührt bleibenden“ Rechtsvorschriften dafür zu sorgen ist, dass Aufsuchungs- und Gewinnungsmaßnahmen so wenig wie möglich beeinträchtigt werden.

Absatz 2 gilt für „andere Fälle als die des Absatzes 1“. Die Vorschrift berechtigt die Bergbehörde, eine Aufsuchung oder Gewinnung zu beschränken oder zu untersagen. Zwar wird der Abs. 1 im Wortlaut des Absatzes 2 erwähnt, dient aber der Abgrenzung und nicht der Verbindung. Abs. 2 stellt eine Eingriffsermächtigung für die Bergbehörde aus, die davon abhängt, dass es um andere Fälle als die des Absatzes 1 geht und dass überwiegende öffentliche Interessen der Aufsuchung oder Gewinnung entgegenstehen.

Bundesberggesetz

Подняться наверх