Читать книгу Bundesberggesetz - Reinhart Piens - Страница 141

I.Grundgedanken

Оглавление

1Die Vorschriften des 3. Teils (§§ 39–64) befassen sich – aufbauend auf den vorausgehenden Grundsätzen der Bergbauberechtigungen – mit deren Ausübung in Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung. Einleitend dazu geben die §§ 39–41 allgemeine Vorschriften zur Aufsuchung, nämlich

– für das Verhältnis von Aufsuchungsberechtigtem und fremdem Grundstückseigentümer für Fälle der Aufsuchung in einem solchen fremden Grundstück (§§ 39, 40) und

– eine gegenüber dem Mitgewinnungsrecht in § 7 Abs. 1 Nr. 2 eingeschränkte Regelung der Gewinnung von Bodenschätzen bei der Aufsuchung (§ 41).

2Dabei wollen die §§ 39 und 40 – wie schon das frühere Landesrecht (z. B. §§ 4–9 ABG NRW; dazu ausführlich die Komm. von Ebel/Weller, §§ 4–8) etwa in NRW – dem Aufsuchungsberechtigten ein Recht auf Benutzung fremder Grundstücke für seine Tätigkeit einräumen, um ihn so weitestgehend von Beschränkungen durch Grundstücksgrenzen freizustellen. Weil ein derartiges Benutzungsrecht die Möglichkeiten des Grundeigentümers zur eigenen Nutzung seines Grundstücks beschränkt, ist sie nur gegen Zahlung einer Vergütung (im Falle der gütlichen Nutzungseinräumung) oder einer Entschädigung (im Falle der behördlichen Anordnung) gesetzlich zulässig. Dieser dem Enteignungsrecht entnommene Grundsatz gilt allerdings dann nicht, wenn die Aufsuchungsarbeiten in einer solchen Tiefe vorgenommen werden, dass der Grundeigentümer an einem Benutzungsverbot für sein Grundstück kein wirtschaftliches und damit auch kein rechtliches Interesse mehr haben kann (§ 905 Satz 2 BGB).

Bundesberggesetz

Подняться наверх