Читать книгу Bundesberggesetz - Reinhart Piens - Страница 146
I.Grundgedanken
Оглавление1Die allgemeinen Vorschriften über die Gewinnung (§§ 42–47) konkretisieren die den Bergbautreibenden mit ihren Berechtigungen eingeräumten Einzelbefugnisse:
– Das Mitgewinnungs- und Aneignungsrecht für nicht verliehene Bodenschätze (§§ 8 Abs. 1 Nr. 1, 9 Abs. 1, 34, 151 Abs. 1 Nr. 2 i. V. mit §§ 42, 43),
– das Hilfsbaurecht einschl. des Mitgewinnungsrechts bei Anlegung von Hilfsbauen (§§ 8 Abs. 1 Nr. 2, 9 Abs. 1, 34, 151 Abs. 1 Nr. 3 i. V. mit §§ 45, 46) und
– das Recht zur Benutzung fremder untertägiger Grubenbaue (§ 47), das – ohne unmittelbaren Bezug zu den Berechtigungen – in einem sachlichen Zusammenhang mit dem Hilfsbaurecht steht. Denn mit dem Benutzungsrecht soll die Anlegung weiterer Grubenbaue durch einen Hilfsbauberechtigten vermieden werden (Boldt/Weller, § 47 Rn 1).
2Als Grundsatz haben die §§ 8 Abs. 1 Nr. 1, 9 Abs. 1, 151 Abs. 1 Nr. 2 festgelegt, dass Gewinnungsberechtigte auch das Recht haben sollen, innerhalb ihres Feldes solche bergfreie und grundeigene Bodenschätze mitzugewinnen und sich anzueignen, die ihrer eigenen Berechtigung nicht unterliegen. Ist für diese Bodenschätze bereits ein Berechtigter vorhanden, so sind diesem auf sein Verlangen die mitgewonnenen Bodenschätze gegen Ersatz der bei der Mitgewinnung gemachten Aufwendungen herauszugeben.
§ 42 Abs. 1 Satz 1 gibt keine Berechtigung zur Mitgewinnung, sondern setzt diese vielmehr voraus. Die Entscheidung der Behörde ist lediglich eine Konkretisierung dieses Rechts („soweit“). Sie attestiert dem Antragsteller, dass eine Gewinnung seines Bodenschatzes nur gemeinschaftlich mit einem anderen Bodenschatz möglich ist. Diese Entscheidung soll den Antragsteller vor zivilrechtlichen Unterlassungsansprüchen schützen (OVG Koblenz, DVBl 2009, 1526).