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2.Textgeschichte
Оглавление4In der Fassung des Regierungsentwurfs zu dessen § 33 fehlte der Hinweis auf die bergrechtlichen Annexrechte. Formuliert war eine vollständige Gleichsetzung von Grundstück und Bergwerksfeld (BT-Drs 8/1315, 19 (zu § 33) = Zydek, 181) durch entsprechende Anwendung der für den Inhalt der Bergbauberechtigungen geltenden §§ 7 Abs. 1, 8 und 9 auf das Grundstück. Mit dem Hinweis auf die bergrechtlichen Annexrechte sollte nach den Vorstellungen des Bundesrats das Gewollte klargestellt werden (BT-Drs 8/1315, 19 (Regierungsentwurf), 177 (Bundesrat), 191 (Gegenäußerung der Bundesregierung) = Zydek, 181 f.). Jedoch ist mit diesen Änderungsvorschlägen, denen die Bundesregierung im Ergebnis – wenn auch mit Modifikationen – zustimmte, im Wortlaut der Norm das weitere Anliegen untergegangen, die Rechtsposition des bergbautreibenden Grundstückseigentümers gegenüber Dritten durch Begründung einer Duldungspflicht abzusichern (vgl. nachstehend Rn 5 f.); die Bedeutung der Vorschrift scheint sich nach ihrem Wortlaut auf die Erweiterung der Grundeigentümerbefugnisse um die zitierten Annexrechte zu beschränken. Das ist jedoch nicht zutreffend.