Читать книгу Bundesberggesetz - Reinhart Piens - Страница 150

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3Die Bestandteilseigenschaft der Hilfsbaue entsteht kraft Gesetzes mit ihrer Herstellung und Inbesitznahme durch den Berechtigten, ohne dass es der Eintragung des Rechts in das Grundbuch bedarf (Satz 2). Es ist auch so wirksam gegenüber dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs (§ 60 Abs. 3 Satz 2 ABG NRW). Die Eintragung ins Grundbuch ist aber zulässig, wenn der Hilfsbau in Besitz genommen ist (Ebel/Weller, § 60 Anm. 7 m. w. N.).

4Der Hilfsbau verliert seine Bestandteilseigenschaft zwangsläufig mit dem Untergang des Bergwerkseigentums oder wenn die rechtliche Grundlage des Hilfsbaus nicht mehr vorhanden ist (Boldt/Weller (2016), § 46 Rn 2). Bei einer Veräußerung des Bergwerkseigentums geht das Recht an dem Hilfsbau ohne Weiteres auf den Erwerber über. Bei einer Zwangsversteigerung des belasteten Bergwerks bleibt das Hilfsbaurecht bestehen, auch wenn es nicht im Grundbuch eingetragen ist.

§ 47Benutzung fremder Grubenbaue

(1) Der Gewinnungsberechtigte hat das Recht, fremde unter Tage errichtete Baue (Grubenbaue) zu benutzen, wenn

1. die Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 Satz 1 vorliegen und

2. er einen angemessenen Teil der Aufwendungen für die Errichtung und Unterhaltung der zu benutzenden Grubenbaue übernimmt.

Satz 1 gilt nicht für Grubenbaue, die für andere Zwecke als die Aufsuchung oder Gewinnung bergfreier oder grundeigener Bodenschätze benutzt werden.

(2) Ist eine zweckmäßige Benutzung nach Absatz 1 Satz 1 nur bei entsprechender Veränderung der Grubenbaue möglich und wird dadurch die Gewinnung durch den anderen Berechtigten nicht gefährdet oder wesentlich beeinträchtigt, so ist dieser verpflichtet, die Veränderung nach eigener Wahl entweder selbst vorzunehmen oder zu dulden. Die Aufwendungen für die Veränderung trägt der Gewinnungsberechtigte. Die Übernahme von Aufwendungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 entfällt, wenn der Grubenbau vom anderen Berechtigten nicht mehr benutzt wird; in diesem Fall trägt der Gewinnungsberechtigte die Aufwendungen für die Unterhaltung allein.

(3) Für den durch die Benutzung entstehenden Schaden hat der Gewinnungsberechtigte dem anderen Berechtigten Ersatz in Geld zu leisten.

(4) In Streitfällen entscheidet auf Antrag die zuständige Behörde über das Recht zur Benutzung.

1Obwohl das frühere Bergrecht dem Gewinnungsberechtigten einen Anspruch auf die Benutzung fremder Grubenbaue nicht ausdrücklich eingeräumt hatte, wurde „dem Bergwerkseigentümer die Befugnis zur Benutzung fremder unter Tage errichteter Baue (Grubenbaue)“ deshalb gleichwohl zugestanden, weil die Benutzung fremder Grubenbaue im Verhältnis zur „Anlage“ von Hilfsbauen einen weniger schwerwiegenden Eingriff darstellt (Willeke-Turner, Grundriß, 97). Das muss um so mehr gelten, wenn mit der bloßen Benutzung fremder Grubenbaue der gleiche Zweck erreicht werden kann wie mit dem Anlegen von Hilfsbauen.

2Um dies zu fördern und den Gewinnungsberechtigten gleichzeitig von der Ausübung eines Hilfsbaurechts ebenso wie von der Unsicherheit etwaiger Vereinbarungen unabhängig zu machen, räumt ihm § 47 ein eigenständiges Benutzungsrecht ein (Zydek, 220). Wie beim Hilfsbaurecht handelt es sich bei dem Benutzungsrecht um einen aus öffentlichem Recht begründeten Anspruch des Gewinnungsberechtigten gegen den über die Grubenbaue Verfügungsberechtigten. Das kann ein anderer Gewinnungsberechtigter oder ein Grundeigentümer sein (Boldt/Weller (2016), § 47 Rn 1). Mit diesem Benutzungsrecht korrespondiert eine Duldungspflicht des über die Grubenbaue Verfügungsberechtigten (anderer Berechtigter), wenn die Voraussetzungen für die Benutzung (Abs. 1) erfüllt sind.

3Voraussetzung für das Recht, fremde Grubenbaue zu benutzen, ist, dass eine solche Benutzung der technischen oder wirtschaftlichen Verbesserung eines Gewinnungsbetriebs, insb der Wasserlösung oder Wetterführung, dient. Außerdem muss der Benutzungsberechtigte sich bereit erklären, einen angemessenen Teil der Aufwendungen für Errichtung und Unterhaltung der benutzten Grubenbaue zu übernehmen. Die Angemessenheit der Übernahme von anteiligen Aufwendungen hat sich nach dem Ausmaß der Benutzungen zu richten.

4Kein Benutzungsrecht steht dem Gewinnungsberechtigten dagegen an fremden Grubenbauen zu, die im Zeitpunkt des Benutzungswunsches (Zydek, 220) bereits anderen als bergbaulichen Zwecken dienen (Abs. 1 Satz 2). Gedacht ist dabei insb an die Verwendung früherer Bergwerke für Verteidigungszwecke oder zur Abfallbeseitigung (zur Abfallbeseitigung s. umfassend § 55 Rn 112 ff., 150 ff., 168 ff.; ferner Schade, Erzmetall, 53 (2000), 147 ff. m. w. N.; Arbeitsausschuss Abfallverwertung und -beseitigung unter Tage der GDMB, Erzmetall, 53 (2000), 159 ff.), nicht jedoch auch an solche Grubenbaue, in denen im Zeitpunkt des Benutzungswunschs kein Betrieb umgeht.

5Für abgeworfene Grubenbaue bestimmt Abs. 2 Satz 3, dass zwar deren Unterhaltungskosten allein von dem Benutzungsberechtigten zu tragen sind, dieser jedoch abweichend von Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 nicht mehr zur Beteiligung an den Errichtungskosten herangezogen werden kann.

6Sind dagegen die Grubenbaue in einem für die Zwecke des Benutzungsberechtigten nicht ausreichenden Zustand, steht dem anderen Berechtigten (Verfügungsberechtigter über die Grubenbaue) ein Wahlrecht zu, ob er die Herrichtung der Grubenbaue selbst vornimmt oder eine Veränderung durch den Benutzungsberechtigten duldet (Abs. 2 Satz 1). Herrichtung und spätere Benutzung sollen allerdings nur dann zugelassen werden, wenn dadurch die Gewinnung des anderen Berechtigten nicht gefährdet oder wesentlich beeinträchtigt wird. Die Kosten für die Herrichtung der Grubenbaue trägt in jedem Fall der benutzende Gewinnungsberechtigte.

7Entsteht durch die Benutzung gleichwohl ein Schaden, so hat der Benutzungsberechtigte dem anderen Berechtigten den Schaden in Geld zu ersetzen (Abs. 3). Der Umfang des Ersatzes richtet sich wie beim Hilfsbaurecht nach den Grundsätzen des Bergschadensrechts.

8Entsteht Streit zwischen den Beteiligten über das Benutzungsrecht selbst und/oder die Angemessenheit der mit seiner Ausübung verbundenen Aufwendungen, so entscheidet auf Antrag eines der Beteiligten die zuständige Behörde (Abs. 4). Für die Anfechtung einer solchen Entscheidung ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Bei Streit über die Schadensersatzpflicht sind die ordentlichen Gerichte zuständig.

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