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Zweites KapitelGrundeigene Bodenschätze

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§ 34Inhalt der Befugnis zur Aufsuchung und Gewinnung grundeigener Bodenschätze

Für die Befugnis des Grundeigentümers, bei der Aufsuchung und Gewinnung grundeigener Bodenschätze nach Maßgabe dieses Gesetzes andere Bodenschätze mitzugewinnen, das Eigentum daran zu erwerben, Hilfsbaue anzulegen und fremde Grubenbaue zu benutzen, gelten,

1. soweit sich dies nicht schon aus dem Inhalt des Grundeigentums und

2. soweit sich nicht aus den §§ 149 bis 158 etwas anderes

3. ergibt, § 7 Abs. 1 und die §§ 8 und 9 mit der Maßgabe entsprechend, daß an die Stelle des Erlaubnis-, Bewilligungs- und Bergwerksfeldes das Grundstück tritt, auf das sich das Grundeigentum bezieht.

Übersicht Rn.
I. Bedeutung der Vorschrift 1–4
1. Inhalt 1–3
2. Textgeschichte 4
II. Ausschluss von Abwehrbefugnissen Dritter 5, 6
III. Befugnisse im Einzelnen 7–12
1. Aufsuchung und Gewinnung 7–10
2. Aufbereitung 11, 12
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