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V.Übergangsregelung für den Festlandsockel

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14Nach dem in Abs. 3 enthaltenen Hinweis auf § 30 Abs. 2 steht die Förderabgabe dem Land zu, in dem das Bewilligungs- oder Bergwerksfeld liegt. Soweit es sich um Förderabgaben für die Gewinnung von Bodenschätzen aus dem Festlandsockel handelt, gilt die in § 137 getroffene Übergangsregelung (zur Begründung dieser Übergangsregelung: Zydek, 522 ff.), wonach bis zu einer endgültigen Regelung der Rechte am Festlandsockel die Förderabgabe den Ländern zusteht, an deren Küstengewässer das Bewilligungs- oder Bergwerksfeld im Bereich des Festlandsockels angrenzt. Maßgebend hierfür ist das sog. Äquidistanzprinzip (§ 137 Abs. 1 Satz 2).

§ 32Feststellung, Erhebung und Änderung der Feldes- und Förderabgabe

(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zur Durchführung der §§ 30 und 31 erforderlichen Vorschriften über die Feststellung des Marktwertes und des Wertes nach § 31 Abs. 2 Satz 2 sowie über die Erhebung und Bezahlung der Feldes- und Förderabgabe zu erlassen. Natürliche und juristische Personen können zur Erteilung von Auskünften verpflichtet werden, soweit dies zur Festsetzung des Marktwertes erforderlich ist.

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung für einen bestimmten Zeitraum

1. Erlaubnisse, Bewilligungen und Bergwerkseigentum auf bestimmte Bodenschätze oder in bestimmten Gebieten von der Feldes- und Förderabgabe zu befreien,

2. für Erlaubnisse auf bestimmte Bodenschätze oder in bestimmten Gebieten einen von § 30 Abs. 3 Satz 1 abweichenden Betrag und eine andere Staffelung festzusetzen,

3. für Bewilligungen und Bergwerkseigentum auf bestimmte Bodenschätze oder in bestimmten Gebieten einen von § 31 Abs. 2 abweichenden Vomhundertsatz oder Bemessungsmaßstab festzusetzen,

soweit dies zur Anpassung an die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Regelungen geboten, zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts, zur Abwehr einer Gefährdung der Wettbewerbslage der aufsuchenden oder gewinnenden Unternehmen, zur Sicherung der Versorgung des Marktes mit Rohstoffen, zur Verbesserung der Ausnutzung von Lagerstätten oder zum Schutz sonstiger volkswirtschaftlicher Belange erforderlich ist oder soweit die Bodenschätze im Gewinnungsbetrieb verwendet werden. Dabei dürfen die Abgaben höchstens auf das Vierfache des sich aus § 30 Abs. 3 Satz 1 oder § 31 Abs. 2 Satz 1 ergebenden Beträge erhöht werden.

(3) Die Landesregierungen können die Ermächtigung nach den Absätzen 1 und 2 durch Rechtsverordnung auf andere Stellen übertragen.

1Zur Durchführung der in den §§ 30 und 31 getroffenen Abgabenregelung ermächtigt § 32 die LReg. zum Erlass von RechtsVO (ursprünglich war der BM für Wirtschaft als VO-Geber vorgesehen; die Länder setzten jedoch im BR und Vermittlungsausschuss ihre eigene Ermächtigung durch, dazu s. Zydek, 177), mit denen für bestimmte Zeiträume und für bestimmte Bodenschätze oder in bestimmten Gebieten die Förderabgabe erhöht, ermäßigt, ganz erlassen oder ein anderer Bemessungsmaßstab festgesetzt werden kann. Damit soll den Bedürfnissen nach unterschiedlicher Handhabung für die verschiedenen Bodenschätze Rechnung getragen werden.

2Das kommt auch in den Voraussetzungen für den Erlass der VO zum Ausdruck. Sie zielen vor allem auf eine Förderung des Bergbaus, wie sie im Zweck des Gesetzes (§ 1 Nr. 1) angesprochen ist. So kann eine besondere Festsetzung der Förderabgabe geboten sein, wenn dies zur Abwehr einer Gefährdung der Wettbewerbslage der gewinnenden Unternehmen, zur Sicherung der Versorgung des Marktes mit Rohstoffen oder zur Verbesserung der Ausnutzung von Lagerstätten erforderlich ist.

3Daneben sind als weitere Voraussetzungen vorgesehen

– die Anpassung an die bei Inkrafttreten des Gesetzes geltenden Regelungen,

– die Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts und

– der Schutz sonstiger volkswirtschaftlicher Belange (§ 32 Abs. 1 Satz 1).

Auslegungsbedürftig ist insb, was unter dem Begriff „Schutz sonstiger volkswirtschaftlicher Belange“ zu verstehen ist. Als Beispiele werden genannt: die Umstrukturierung der Energieversorgung, die Verbesserung der Wettbewerbssituation von Unternehmen ohne inländische Förderung (Bücker, ZfB 1982, 77, 83; Kühne, DB 1982, 1693, 1695), zweifelhaft die Schonung und Aufsparung heimischer Ressourcen (so § 11 FldAbgV Schleswig-Holstein 2015 betr. Erdöl und § 14 betr. Erdgas; hiergegen v. Hammerstein/Haack, ZfB 2015, 151, 156), unzulässig jedenfalls die Absicht, Mehreinnahmen für den Landeshaushalt zu erzielen (v. Hammerstein/Haack, a. a. O., S. 153) oder Gründe des Klimaschutzes (v. Hammerstein/Haack, a. a. O., S. 155). Rein fiskalische Zwecke, die ohne jede inhaltliche Lenkungsfunktion allein auf die mit der Erhebung der Abgabe ohnehin verbundene Steigerung der staatlichen Einnahmen abzielen, fallen nicht unter den Begriff der „sonstigen volkwirtschaftlichen Belange“ i. S. von § 32 Abs. 2 Satz 1 (BVerwG, Beschl. v. 21.12.2018 – 7 BV 3/18 = NVwZ 2019, 384 = ZfB 2019, 92; OVG Greifswald, ZfB 2019, 21, 23). Dieser Begriff ist vielmehr eng auszulegen, damit die Begrenzungsfunktion der vorangestellten Belange nicht ins Leere läuft (BVerwG, a. a. O.; Mußgnug, ZfB 1993, 168, 176; von Hammerstein/Haack, ZfB 2015, 151, 157). Der Begriff „volkswirtschaftlich“ erfordert, dass komplexe ökonomische Zusammenhänge zu beurteilen sind, insb unter Berücksichtigung des Gesetzeszweckes gem. § 1 Nr. 1, wonach das Gewinnen und Aufsuchen von Bodenschätzen gefördert werden soll.

4Die für eine abweichende Bemessung oder für die Änderung des Grundbetrages und der Staffelung in Abs. 2 Satz 1 vorgesehenen maßgeblichen Gründe umfassen folgende Fallgruppen:

– Die Anpassung an vorgefundene Förderzinsregelungen, seien sie privat- oder öffentlich-rechtlicher Natur. Damit soll ein wirtschaftlicher Nachteil für die Länder gegenüber der bei Inkrafttreten des BBergG geltenden Rechtslage vermieden werden.

– Die Gefahr einer Störung des wirtschaftlichen Gleichgewichts im Sinne des StabilitätsG (BGBl I, 582 ff.) von 1967. Eine solche Störung liegt vor, wenn die in § 1 dieses Gesetzes genannten Faktoren nicht mehr in der vom Gesetz gebotenen Weise einander zugeordnet sind.

– Des weiteren sind Abweichungen zulässig, wenn anderenfalls die ausreichende Versorgung mit Rohstoffen und die angestrebte Verbesserung der Lagerstättenausnutzung wegen der Feldes- und Förderabgabe beeinträchtigt würden.

– Die letzte Gruppe schließlich betrifft den Fall des Eigenverbrauchs der gewonnenen Rohstoffe im Gewinnungsbetrieb. Hier ist wegen der fehlenden wirtschaftlichen Verwertung ggf. eine Änderung bzw. Befreiung geboten.

4aDie durch VO vorgesehene Abweichung von den gesetzlichen Anforderungen muss, ausgenommen der Eigenverbrauch der Bodenschätze im Gewinnungsbetrieb (§ 32 Abs. 2), zur Erreichung der Ziele des § 31 Abs. 2 erforderlich sein. Erforderlich ist eine Regelung der Förderabgabe nur, wenn sich ohne die Regelung die in § 32 Abs. 2 genannten Belange nicht verwirklichen lassen (Boldt/Weller (2016), § 32 Rn 10; v. Hammerstein/Haack, ZfB 2015, 151, 159). Die Erforderlichkeitsklausel sichert grundsätzlich den gesetzlichen Tarif von 10 % ab und belegt abweichende Maßstäbe mit einer besonderen Prüfungs- und Darlegungslast des Verordnungsgebers (Boldt/Weller (2016), a. a. O.).

5§ 32 Abs. 2 Satz 2 regelt allein das mögliche Ausmaß der Erhöhung der Sätze. Die Zulässigkeit der Festsetzung dem Grunde nach kann sich nur aus den in § 32 Abs. 2 Satz 1 normierten Fallgruppen ergeben (BVerwG NVwZ 2019, 384 = ZfB 2019, 92, 93 Rn 8 m. Hinw. auf Kühne, DB 1982, 1693, 1694 f.). § 32 Abs. 2 letzter Satz soll auch die Möglichkeit geben, die sog. Marktlagengewinne – auch „windfall-profits“ genannt – der inländischen Erdöl- und Erdgasindustrie abzuschöpfen, die sich im Anschluss an die Monopolstellung der OPEC und die beiden Erdölkrisen erheblich erhöht hatten. In der parlamentarischen Beratung war man sich zwar über die Möglichkeit zur Erhöhung der Förderabgabe einig, doch wäre das Gesetz beinahe noch an der Entscheidung über die Frage gescheitert, wem die Abschöpfungsbefugnisse zustehen sollten, dem Bund oder den Ländern. Im Vermittlungsausschuss konnten die Länder zwar durchsetzen, dass ihnen das Recht der VO für die Feldes- und Förderabgaben (§ 32) zuerkannt wurde (Zydek, 175), ohne damit auch eine sachgerechte Lösung für die Abschöpfung von Marktlagengewinnen zu erzielen (krit. Kühne, DB 1982, 1693 ff.; Nicolaysen, Bewilligung, 43).

6Im Übrigen haben die Länder in ihren RechtsVOen die Entstehungstatbestände für die Abgabenansprüche, die Form, den Inhalt und den Zeitpunkt der Abgabeerklärungen sowie das Verfahren zur Feststellung des Wertes von Bodenschätzen festgelegt, die keinen Marktwert haben. Sie haben damit die Ermächtigungen des § 32 im Wesentlichen ausgeschöpft.

7§ 32 Abs. 2 verpflichtet den VO-Geber nicht, einen Befreiungstatbestand für (Härte)-Fälle zu begründen, in denen die Erhebung der Förderabgabe die Wettbewerbslage nur einzelner Unternehmen gefährdet. Zweifelhaft erscheint auch, ob §§ 31 und 32 dem VO-Geber Raum für die Schaffung eines solchen Befreiungstatbestands oder für Vergünstigungen über die in § 32 Abs. 2 genannten Tatbestände hinaus lässt (BVerwG, ZfB 1999, 123 = LKV 1999, 272 = NUR 1999, 327).

8Beispiele für Länder-Verordnungen:

Bayern: VO v. 22.12.1998 (GVBl, 1050) mit Änderung v. 8.6.2001 (GVBl, 338); Brandenburg: VO v. 11.12.2015 (GVBl II, Nr. 69, 1 ff.); Hessen: VO v. 13.12.2004 (GVBl, 454), zuletzt geändert am 6.10.2014 (GVBl, 232); Niedersachsen: VO v. 10.12.2010 (Nds. GVBl, 564), zuletzt geändert 16.12.2014; Nordrhein-Westfalen: VO v. 16.5.2018 (GVBl NRW, 272); Mecklenburg-Vorpommern: VO v. 8.4.2014 (GVOBl, 140), Rheinland-Pfalz: VO v. 23.9.1986 (GVBl, 271), zuletzt geändert 3.12.2014 GVBl, 286); Sachsen: VO v. 20.6.2012 (Sächs. GVBl, 442); Sachsen-Anhalt: VO v. 18.11.1998 (GVBl LSA 1996, 348), zuletzt geändert 6.5.2013 (GVBl LSA, 203); Thüringen: VO v. 23.8.2005 (GVBl, 332) i. d. F. v. 30.7.2010 (GVBl, 304).

Die für die Erhebung zuständigen Landesämter haben Formulare für die Befreiung von der Förderabgaben-Voranmeldung, für die Förderabgabenvorausmeldung (vierteljährlich) und für die Förderabgabenerklärung zum 31.7. herausgegeben (z. B. Sächsisches Oberbergamt).

Kritisch mit beachtlichen Gründen gegen die Erhöhung der Förderabgabe für Erdöl und Erdgas auf bis zu 40 % des Marktpreises durch §§ 11, 14 FldAbgV Schleswig-Holstein (GVOBl, 776 i. d. F. v. 3.12.2014): v. Hammerstein/Haack, ZfB 2015, 151 ff.

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