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III.Feststellung, Erhebung, Änderung der Förderabgabe
Оглавление6Während nach § 31 Abs. 2 Satz 1 die Förderabgabe auf bergfreie Bodenschätze 10 % des Marktwertes beträgt, ergibt sich aus § 32 Abs. 2 Nr. 3 eine Ermächtigung zugunsten der Länder für Bewilligungen und Bergwerkseigentum einen abweichenden Abgabensatz zu bestimmen. Er darf gem. § 32 Abs. 2 Satz 2 höchstens das Vierfache des Betrages gem. § 31 Abs. 2 Satz 1 betragen.
6aDer gesetzliche Regelsatz für die Förderabgabe beträgt nach Abs. 2 Satz 1 zehn vom Hundert des Marktwertes, der für im Bundesgebiet gewonnene Bodenschätze dieser Art innerhalb des jeweiligen Erhebungsjahres durchschnittlich erzielt wird. Die Feststellung der Höhe dieses Marktwertes bzw. des bisweilen herangezogenen sog. Bemessungsmaßstabes für bestimmte, nicht marktgängige Bodenschätze obliegt nach den LandesVO über die Feldes- und Förderabgaben jeweils nach Landesrecht zuständigen Behörden (VG Halle, ZfB 2006, 205, 208 f.; a. A. Boldt/Weller (2016), § 31 Rn 10).
Für die Erstellung von Massenbilanzen zur Prüfung der den Förderabgaben zugrunde liegenden Angaben hat das Bergamt Stralsund eine Richtlinie v. 31.3.2003 erlassen, die auch in anderen Bundesländern entsprechend anwendbar ist.
7Der Abgabenpflichtige hat ihnen die für die Errechnung des Marktwertes oder der Bemessungsgrundlage erforderlichen Angaben zu machen, insb die marktwertbildenden Erlöse, Mengen und Preise mitzuteilen. Auskunftspflichtig sind auch nicht abgabenpflichtige natürliche oder juristische Personen, die Naturgas verkaufen, Verkaufsprodukte aus Rohsalz herstellen, Industriesalz aus Steinsalz oder Sole herstellen, Graphit oder Urankonzentrat importieren (vgl. beispielshaft §§ 10 hess. VO; 12 bay. VO; 14 schles.-hol. VO, § 8 nds. VO).
8Hinsichtlich der Begriffsdefinition des „Erlöses“ sind unterschiedliche Regeln getroffen worden. Während die bay. VO von den Erlösen nur MwSt. sowie Skonti und Rabatte ausnimmt, werden nach den Vorschriften in Niedersachsen und Schleswig-Holstein auch Transportkosten mit zu den Erlösen gezählt.
9Die Auslegung des Begriffes „Marktwert“ der im Geltungsbereich des BBergG gewonnenen Bodenschätze (Abs. 2 Satz 1, § 32 Abs. 2 Satz 2) und damit die Marktwertbestimmung sind strittig (Bücker, ZfB 123 (1982), 86; Boldt/Weller (2016), § 31 Rn 9 ff.). Während die entsprechenden LänderVOen davon ausgehen, dass bei der Bestimmung des Marktwerts auf das aus dem Mineral hergestellte „Produkt der niedrigsten Handelsstufe“ abzustellen ist, wird andererseits (Grandpierre, Nachrichten 1982, 50) die Auffassung vertreten, dass der Marktwert am Gewinnungsort maßgebend sei, also an der Rasenhängebank oder am Bohrlochkopf. Aufbereitungs- und Transportkosten sind danach von dem erzielten Erlös abzusetzen. Denn die Förderabgabe ist nach dieser Meinung das Entgelt ausschließlich für die Überlassung des Gewinnungsrechts. Werterhöhende Maßnahmen, die im Anschluss an die Gewinnung erfolgten, beruhen danach nicht auf dem vom Staat verliehenen Gewinnungsrecht, sondern auf der freien wirtschaftlichen Betätigung des aufbereitungs- und transportbetreibenden Unternehmers. Hierfür könne der Staat keine Abgabe, außer in Form einer Steuer, verlangen.
10§ 31 Abs. 1 spricht in der Tat vom Bodenschatz und nicht von einem Verkaufsprodukt; die früheren Förderzinsregelungen gingen bei festen Bodenschätzen i. d. R. vom Gewicht des geförderten Bodenschatzes aus, bei Erdöl und Erdgas diente als Bemessungsgrundlage meistens der für das Produkt erzielte Marktpreis ab Bohrloch.