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IV.Marktwertermittlung und Befreiungstatbestände der Länder

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11Dieser Auffassung sind die Länder nicht gefolgt, sondern sie haben von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, durch RechtsVO (zum Stand der VO: Zydek/Heller, Deutsches Bergrecht, Bd. II, III Gliederungsziff. 2.1) für bestimmte Zeiträume und für bestimmte Bodenschätze oder in bestimmten Gebieten die Förderabgabe zu erhöhen, zu ermäßigen oder ganz zu erlassen oder einen anderen Bewertungsmaßstab zu wählen (§ 32 Abs. 2). Das gilt vorrangig für Begünstigungstatbestände mit der Folge, dass wirtschaftlich gesehen die generelle Berücksichtigung der Aufbereitungs- oder Veredlungskosten im Rahmen der Marktwertfeststellung stattfindet.

12Die Bundesländer haben sehr unterschiedliche Verordnungen über die Förderabgabe erlassen, die häufig aktualisiert werden. Die Unterschiede bestehen vor allem hinsichtlich der Bodenschätze, für die eine Förderabgabe zu entrichten ist (z. B. Erdöl, Kalisalz, Steinsalz, Sole, Uran, NE-Metallerze, Ölschiefer, Kiese, Kiessande, Quarze je nach Bundesland), hinsichtlich der Höhe der Förderabgabe, Berechnung des Marktwertes, und der Befreiungstatbestände. Je nach Bundesland werden von der Abgabe z. B. befreit: Erdwärme, Schwefel, natürlich vorkommende Sole, die für balneologische Zwecke verwandt wird (alle Niedersachsen); Naturgas unter bestimmten Voraussetzungen, unwirtschaftliches Steinsalz, das bei Errichtung von Untergrundspeichern anfällt, natürliche Sole, die für balneologische Zwecke verwandt wird, Steinkohle, Erdwärme (alle NRW); Naturgas, Erdwärme, Marmor, Sole, Flussspat, Schwerspat, Kupfer, Natursteine (alle Sachsen); Erdwärme (Brandenburg). Zur Förderabgabepflicht für Quarz- und Spezialsande in den neuen Bundesländern s. VG Potsdam, ZfB 1996, 318. Zur Förderabgabe für die Gewinnung von Gesteinen zur Herstellung von Werk- und Dekostoffen aus Sandstein in Sachsen-Anhalt, VG Halle, ZfB 2006, 205 ff. Da § 31 Abs. 2 Satz 1 die Marktwertermittlung hinsichtlich des maßgeblichen Marktes nur teilweise, die Ermittlungsmethode überhaupt nicht geregelt hat, können die Bundesländer bei geeigneten Bodenschätzen auf den Exportmarkt und die Außenhandelsstatistik abstellen (VG Halle, ZfB 2006, 208). Praktikabel kann auch der Gesamtmarkt oder der absatzbezogene Binnenmarkt sein.

Die Förderabgabe ist auch für gewonnenes oder mitgewonnenes Grubengas zu entrichten. Nach landesrechtlichen Verordnungen kann der Abgabepflichtige von der Förderabgabe befreit werden, soweit durch die Gewinnung eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abgewehrt wird (z. B. § 14 Abs. 6 FFVO NRW = ZfB 1999, 3). Der Befreiungstatbestand ist erfüllt, wenn Grubengas gewonnen wird, um konkret festgestellte Gefahren für Gesundheit und Eigentum abzuwehren. Dasselbe muss gelten, wenn eine Gefahr zwar nicht eingetreten ist, aber jederzeit eintreten kann, weil Grubengas unterhalb des Erdbodens liegt, ohne dass sein Austreten, z. B. durch stillgelegte Schächte oder Diffundieren an der Erdoberfläche, konkret vorhersehbar ist (Frenz, DÖV 2006, 718; Gehlen/Weiß, Glückauf 2001, 536).

13Die Zuführung zu Rückstellungen für Aufwendungen für die Beseitigung von Anlagen in einem Erdölfeld, die jährlichen Unterhaltungskosten einschl. Abschreibungen für die betrieblichen Anlagen sowie die anteilige Vermögens- und Gewerbekapitalsteuer sind „Feldesbehandlungskosten“ und abgabemindernd zu berücksichtigen (OVG Schleswig-Holstein, ZfB 1994, 286, 289 ff.; anders Beschl. OVG Schleswig-Holstein, ZfB 1991, 293). Soweit die Abgabe am Verkaufspreis orientiert wird, sind darin Steuern enthalten. Nach Auffassung in der Lit. (Mußgnug, ZfB 1993, 168) ist das unzulässig, weil dadurch ein Zuschlag zu der jeweiligen Steuer erhoben werde.

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