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II.Ausnahmen

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5Aber auch diese Einordnung der Förderabgabe in das staatliche Abgabensystem und ihre Einbindung in den Finanzausgleich durfte den Gesetzgeber nicht hindern in § 31 Abs. 1 Satz 3 Ausnahmen von der Förderabgabe dann vorzusehen, wenn Bodenschätze ausschließlich aus gewinnungstechnischen Gründen gewonnen und nicht wirtschaftlich verwertet werden können. So unterliegt abgefackeltes Erdölgas, das wirtschaftlich nicht verwertbar ist, auch nicht der Förderabgabe. Die ursprünglich gleichfalls vorgesehene Freistellung für das bei der Aussohlung von Kavernen zur Schaffung von Untergrundspeichern (Abs. 1 Satz 4) anfallende Salz ist auf Vorschlag des BR aufgehoben worden, und zwar aus Gründen der Gleichbehandlung (Zydek, 171; ausf. Boldt/Weller (2016), § 31 Rn 6). Die Abgabenpflicht gilt allerdings dann nicht, wenn der Untergrundspeicher hergestellt wird, ohne dass dazu eine Bewilligung oder ein Bergwerkseigentum erforderlich ist. Außerdem gilt natürlich die Freistellungsmöglichkeit nach § 32 Abs. 2 Nr. 1.

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