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II.Aufhebung von Bergbauberechtigungen
Оглавление1.Ausgangspunkt
4§ 18 regelt ausdrücklich nur den Widerruf von Bergbauberechtigungen, nicht dagegen ihre Rücknahme. Zwar sah der RegE eine Rücknahmeregelung in § 18 Abs. 1 (BT-Drs 8/1315, 90 = Zydek, 138) vor, doch haben BR und WiA/BT (zusammenfassend Zydek, 140 f.) die Streichung der Rücknahmevorschrift zugunsten der differenzierteren Regelung des VwVfG durchgesetzt. Als Begründung wurde darauf hingewiesen, dass § 48 VwVfG anders als die vorgesehene Vorschrift keine Rechtspflicht für eine Rücknahme begründe und außerdem einen Ausgleich des Vertrauensschadens vorsehe.
5Nachdem § 18 keine eigenständige Regelung für die Rücknahme von Bergbauberechtigungen vorsieht, sie andererseits aber auch nicht ausschließt, müssen hierfür die allgemeinen Grundsätze des § 48 VwVfG über die Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte Geltung finden.
2.Rücknahme nach VwVfG
6Hiernach können die Berechtigungen des BBergG (Besonderes gilt für aufrechterhaltene Rechte i. S. der §§ 149 ff.; vgl. dazu Anm. unten Rn 16 ff., § 160 Rn 1 f.) als begünstigende Verwaltungsakte, die ein Recht begründen, bei Rechtswidrigkeit grundsätzlich ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit zurückgenommen werden (§ 48 Abs. 1 Satz 2 VwVfG). Eine Einschränkung der Rücknahme ergibt sich aus § 48 Abs. 3, wonach die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen hat, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut hat. Das gilt jedoch nur dann, wenn sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an der Aufhebung schutzwürdig ist.
7Die Rücknahme selbst ist ohne eine solche Abwägung des Vertrauens mit dem öffentlichen Interesse an der Rücknahme zulässig. Das Ermessen der zurücknehmenden Behörde (§ 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG) wird nicht durch einen Vertrauenstatbestand (Abs. 2 Satz 1) eingeschränkt. Erst als Ausgleich für den insoweit nicht gewährten Bestandsschutz ist auf Antrag dem Betroffenen der Vermögensnachteil, den er durch sein Vertrauen auf den Bestand des Verwaltungsakts erlitten hat, auszugleichen. Für den Antrag ist keine Form vorgeschrieben. Der Anspruch des § 4 Abs. 3 VwVfG ist auf Geldersatz gerichtet.
8Zu ersetzen ist das Vertrauensinteresse, das allerdings auf das Bestandsinteresse (§ 48 Abs. 3 Satz 3 VwVfG) beschränkt ist. Weitere Voraussetzung für die Durchsetzung des Anspruchs ist die Schutzwürdigkeit des Vertrauens (Wolff/Bachof/Stober, II, § 51 Rn 66 ff.; Erichsen, in: Erichsen (Hrsg.) AllgVerwR, § 17 Rn 8 ff.). Nach § 48 Abs. 4 VwVfG ist für die Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte eine Jahresfrist bestimmt. Ihr Lauf beginnt erst mit der Kenntnis der Behörde von den Tatsachen, die die Rücknahme rechtfertigen. Sie berechnet sich also nicht vom Erlass des Verwaltungsakts an (Stelkens/Bonk/Leonhardt, § 48 Rn 48; Erichsen, in: Erichsen, AllgVerwR, § 17 Rn 25 ff.).
3.Widerruf nach BBergG
9Für den Widerruf von Erlaubnis, Bewilligung und Bergwerkseigentum trifft § 18 zunächst eine differenzierte eigenständige Regelung. Sie unterscheidet zwischen den für die einzelnen Berechtigungen zulässigen Widerrufsgründen und differenziert daneben zwischen obligatorischem Widerruf im Sinne eines Widerrufszwangs und der Ermessensentscheidung der Behörde beim Widerruf.
10a) Obligatorische und nicht obligatorische Widerrufsgründe. Nach § 18 sind dies
– der nachträgliche Eintritt von Tatsachen, die zur Versagung im Sinne der §§ 11, 12 hätten führen müssen und die nicht durch nachträgliche Auflagen i. S. des § 16 Abs. 3 auszuräumen waren. Bei dem Vorliegen dieser Widerrufsgründe ist die Behörde zum Widerruf verpflichtet (Abs. 1 Satz 1). Dazu gehört gemäß §§ 12 i. V. m. 11 Nr. 7 auch, dass die für eine ordnungsgemäße Gewinnung und die damit zusammenhängenden Tätigkeiten erforderlichen Mittel aufgebracht werden können. Dazu bedarf es eines aktuellen Finanzierungskonzeptes des aktuellen Bewilligungsinhabers (VG Potsdam, ZfB 2015, 289, 291; OVG Magdeburg, ZfB 2019, 38, 51). Ebenso muss gemäß § 11 Nr. 3 ein aktuelles Arbeitsprogramm des aktuellen Bewilligungsinhabers vorliegen (OVG Magdeburg, a. a. O., 57).
– eine vom Berechtigungsinhaber zu vertretende Nichtaufnahme der Aufsuchungs- oder Gewinnungstätigkeit innerhalb bestimmter Fristen oder eine länger dauernde Unterbrechung. Die Nichtaufnahmefrist beträgt bei der Aufsuchung ein Jahr, bei der Gewinnung drei Jahre. Die Unterbrechungen dürfen nicht länger als ein oder drei Jahre andauern. Nichtaufnahme und Unterbrechung muss der Unternehmer zu vertreten haben. Trotz des Widerrufszwangs liegt es weiter im Ermessen der zuständigen Behörde, die Fristen aus wichtigem Grunde um jeweils ein weiteres Jahr zu verlängern (Abs. 2 Satz 1). Damit ist der Widerrufsgrund zunächst beseitigt. Die 3-Jahres-Frist gem. § 18 Abs. 3 beginnt bei einer wirksamen Übertragung der Bewilligung auf einen Dritten nicht mit der Erteilung der Bewilligung, sondern mit der Übertragung auf den neuen Inhaber (VG Potsdam, ZfB 2015, 289). Eine von der Behörde zu vertretende Verzögerung bei der Betriebsplanzulassung steht dem Widerruf gem. § 18 nicht entgegen (VG Potsdam, a. a. O.). Zum Fristlauf, beginnend mit der Erteilung des Rechts: VG Chemnitz, ZfB 2000, 66, 71 und OVG Magdeburg, ZfB 2019, 38, 54, wonach durch eine Übertragung der Bewilligung die 3-Jahres-Frist des § 18 Abs. 3 Satz 1 nicht erneut in Lauf gesetzt wird. Das ist energiepolititsch nicht unbedenklich, wenn der drohende Fristablauf und die Widerrufspflicht der Behörde eine aussichtsreiche Nachfolgeregelung erschwert oder ganz verhindert. Eine Verlängerung der 3-Jahres-Frist ist zwar gesetzlich nicht vorgesehen, muss jedoch durch die Behörde im Hinblick auf den Zweck des § 1 Nr. 1 möglich sein, wenn dies unter sachlichen Gesichtspunkten gerechtfertigt ist (Dammert, ZfB 2014, 183 m. w. N.).
11Als weiteren, allerdings nicht obligatorischen Widerrufsgrund kennzeichnet § 18 im Falle der Erlaubnis das Nichtbeantragen einer Bewilligung nach angemessener Fristsetzung durch die zuständige Behörde und trotz Vorliegens aller für die Erteilung der Bewilligung notwendigen Voraussetzungen (Abs. 2 Satz 2). In diesem Fall steht es im Ermessen der zuständigen Behörde, von der Widerrufsmöglichkeit Gebrauch zu machen oder nicht (zur Begründung für diesen Widerrufsgrund s. Zydek, 139).
12b) Ausnahme vom Widerrufszwang. Die obligatorischen Widerrufsgründe bei Erlaubnis und Bewilligung sind nur dann für die zuständige Behörde nicht zwingend, wenn Gründe einer sinnvollen technischen oder wirtschaftlichen Planung für die Aufnahme der Gewinnung einen späteren Zeitpunkt oder eine längere Unterbrechung erfordern oder wenn der Bewilligungsinhaber die Unterbrechung nicht zu vertreten hat (Abs. 3 Satz 2).
12aUm den Lauf der 3-Jahres-Frist rechtswirksam unterbrechen zu können, bedarf es einer kontinuierlichen Durchführung der für die Wiederaufnahme der Gewinnungstätigkeit erforderlichen Schritte. Dazu gehören die Tätigkeiten, die auf eine technische und wirtschaftliche Betriebsplanung gerichtet sind (OVG Schleswig, ZfB 2019, 159, 170, Dammert/Brückner, ZfB 2014, 183, 188). Insbesondere muss sich der Unternehmer bemühen, rechtzeitig die Betriebsplanzulassung für die Wiederaufnahme der Gewinnung zu erhalten. Er sollte seine unternehmerischen Entscheidungen regelmäßig mit den Behörden abstimmen, sie jedenfalls informieren. Unternehmerische Entscheidungen, die sich im Rahmen eines wirtschaftlichen Gesamtkonzeptes zunächst nur auf eines von mehreren Abbaugebieten konzentrieren, sollen im Rahmen des § 18 Abs. 3 Satz 2 nicht anzuerkennen sein (OVG Schleswig, a. a. O. Rn 72; VG Chemnitz, ZfB 2000, 66, 72), da der Zweck des § 18 Abs. 3 eine möglichst zügige und intensive Ausbeutung erfordere. Das ist nicht zweifelsfrei (so auch Dammert/Brückner, ZfB 2014, 183, 189), denn eine sinnvolle technische oder wirtschaftliche Planung ist häufig erst dann gegeben, wenn der Unternehmer abschnittsweise plant, abbaut und bewertet. Bestritten ist auch, ob sich der Unternehmer für die Fristunterbrechung auf allg. betriebswirtschaftliche/marketingstrategische Erwägungen berufen kann (bejahend: BT-Drs 8/1315, S. 91; Kühne, in: Boldt/Weller (2016), § 18 Rn 18; Dammert/Brückner, ZfB 2014, 183, 191; verneinend: OVG Magdeburg, ZfB 2015, 259 ff. Rn 15; VG Halle, ZfB 2014, 219 ff.). Sofern die Hemmnisse nur zeitlich begrenzt auftreten, sprechen Gesichtspunkte der Kontinuität der Abbauplanung und des -betriebs eher dafür, die Fristunterbrechung als Ausnahme i. S. § 18 Abs. 3 Satz 2 anzuerkennen.
12bSonstige, vom Bewilligungsinhaber nicht zu vertretende Gründe i. S. von § 18 Abs. 3 Satz 2 sind nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes nur für die Unterbrechung, nicht aber für die Nichtaufnahme der Gewinnungstätigkeit maßgebend (OVG Magdeburg, Urt. v. 18.7.2018 – 2 L 96/16 Rn 111 = ZfB 2019, 38, 55); VG Potsdam, Urt. v. 2.7.2015 – 1 K 484/13 Rn 18 = ZfB 2015, 289; a. A. VG Halle, Urt. v. 24.9.2014 – 5 A 160/13 Rn 42). Sonstige Gründe sind im Übrigen nur solche, die der Unternehmer nicht zu vertreten hat und die außerhalb seines Einflusses liegen (OVG Schleswig, ZfB 2019, 151, 173 Rn 75; Dammert/Brückner, ZfB 2014, 183, 191).
13c) Widerruf von Bergwerkseigentum. Für das Bergwerkseigentum nach § 9 sieht § 18 Abs. 4 lediglich einen zwingenden Widerrufsgrund vor. Er ist dann gegeben, wenn die regelmäßige Gewinnung länger als zehn Jahre unterbrochen ist und nicht Gründe einer sinnvollen technischen oder wirtschaftlichen Planung eine längere Unterbrechung rechtfertigen oder die Unterbrechungsgründe vom Bergwerkseigentümer nicht zu vertreten sind. Die Nichtaufnahme der regelmäßigen Gewinnung des bergfreien Bodenschatzes ist nicht mit einer Unterbrechung gleichzustellen. Die Bergbehörde kann daher das Bergwerkseigentum nicht widerrufen, wenn der Gewinnungsbetrieb mehr als zehn Jahre nach der Verleihung nicht begonnen wurde (OVG Bautzen, Urt. v. 30.5.2018 – Az. 1 A 264/17 und 1 A 200/17 = ZfB 2019, 28, 35 Rn 38; Urt. v. 24.9.2001 – Az. 1 B 335/01 = ZfB 2002, 58, 61). Bergrechtliche Widerrufsgründe, bei denen die zuständige Behörde ihr Ermessen ausüben kann, sind in § 18 für das Bergwerkseigentum nicht vorgesehen.
Bei der Berechnung der 10-Jahresfrist nach § 18 Abs. 4 Satz 1 ist die Dauer der vor Verleihung des Bergwerkseigentums bestehenden Bewilligung nicht einzubeziehen. Bergwerkseigentum und Bewilligung sind unterschiedliche Rechte (OVG Bautzen, ZfB 2011, 39).
4.Nebeneinander von Widerruf nach BBergG und VwVfG
14Keine Regelung enthält das BBergG für das Nebeneinander von speziellen Widerrufsgründen des § 18 und allgemeinen Widerrufsgründen in § 49 VwVfG. Zwar ist in der AmtlBegr. (Zydek, 138) angedeutet, dass die allgemeinen Widerrufs- und Rücknahmegründe des VwVfG durch § 18 nicht berührt werden. Diese Bemerkung stammt jedoch aus der Begründung des RegEs, der Rücknahme- und Widerrufsgründe nebeneinander angeordnet hatte. Für den vorgesehenen besonderen Rücknahmegrund des § 18a. F. („[…] Erlaubnis und Bewilligung sind zurückzunehmen, wenn ihre Erteilung hätte versagt werden müssen […]“) sollte damit nur den für das bergbauliche Konzessionssystem geltenden Besonderheiten durch Erweiterung und Verschärfung (Rücknahmepflicht) der allgemeinen Rücknahmegründe Rechnung getragen werden. Die übrigen Rücknahmegründe waren dadurch nicht ausgeschlossen (Zydek, 140).
15Ob die Widerrufsgründe gelten können, ist allerdings fraglich, weil § 18 eine differenzierte bergbauspezifische und möglicherweise abschließende Regelung gefunden hat. Dafür spricht, dass § 151 Absatz 2 Nr. 2 für aufrechterhaltenes Bergwerkseigentum nur die Anwendbarkeit des § 18 ausschließt. Wäre der Gesetzgeber von einem Nebeneinander der §§ 18 BBergG und 49 VwVfG ausgegangen, so hätte er auch die Anwendbarkeit des § 49 VwVfG in den Ausschluss einbeziehen müssen, weil anderenfalls aufrechterhaltenes Bergwerkseigentum nach § 49 VwVfG widerrufen werden könnte. Dafür, dass dies nicht gewollt ist, spricht auch § 160, der eine Aufhebung aufrechterhaltener Rechte durch die zuständige Behörde nur gegen Entschädigung zulässt. Damit ist die Anwendbarkeit des § 49 VwVfG für diese Rechte ausgeschlossen. Denn der Begriff der Aufhebung in § 160 Abs. 1 ist als Oberbegriff für Rücknahme und Widerruf zu verstehen (Wolff/Bachof/Stober, II, § 51 Rn 36 f.). Deshalb gelten die vorstehenden Gesichtspunkte auch für die Frage, ob die aufrechterhaltenen Berechtigungen nach § 48 VwVfG zurückgenommen werden können. Auch das muss verneint werden.
16Aus dieser Spezialregelung für aufrechterhaltene Berechtigungen kann aber nicht auch der Rückschluss auf den abschließenden Charakter der Widerrufsgründe des § 18 für neue Berechtigungen gezogen werden. Vielmehr muss Folgendes gelten:
– Für aufrechterhaltene Rechte gelten weder § 18 BBergG noch §§ 48, 49 VwVfG. Sie können grundsätzlich nicht zurückgenommen oder widerrufen werden; es sei denn, die §§ 151 ff. treffen hier eine besondere Regelung.
– Für die Berechtigungen nach dem BBergG einschl. Bergwerkseigentum nach § 9 gelten §§ 18 BBergG und 49 VwVfG nebeneinander (so auch Kühne, in: Boldt/Weller (2016), § 18 Rn 22 und ZfB 2018, 92, 96; jetzt auch OVG Bautzen, Urt. v. 30.5.2018 – Az. 1 A 264/17, Rn 46 = NVwZ-RR 2019, 144 (LS); VG Cottbus, Urt. v. 25.10.2018 – 3 K 960/13 Rn 49). Dabei wird dem Berechtigungsinhaber lediglich bei Anwendung der Widerrufsmöglichkeiten nach § 49 Abs. 2 Nr. 3, 4, 5 VwVfG ein Vertrauensschutz eingeräumt werden, weil er in allen anderen Fällen, insb in denen des § 18, mit der Möglichkeit des Widerrufs rechnen musste oder die Tatsachen, die den Widerruf auslösen, in seiner Sphäre liegen (Stelkens/Bonk/Leonhardt, § 49 Rn 10).
Bei Widerruf von Bergwerkseigentum nach § 18 Abs. 4 ist die Jahresfrist des § 49 VwVfG nicht anzuwenden (VG Chemnitz v 30.4.2008 – Az. 2 K 24/08; OVG Bautzen, ZfB 2011, 39, ergänzend und klarstellend nunmehr OVG Bautzen, NVwZ-RR 2019, 144 (LS) = Urt. v. 30.5.2018 – Az. 1 A 200/17 = 1 A 264/17, Rn 38 = ZfB 2019, 28, 37, dass Bergwerkseigentum nicht widerrufen werden kann, wenn die regelmäßige Gewinnung nicht innerhalb von zehn Jahren aufgenommen wurde).
17Neben § 18 ist danach der Widerruf nach § 49 VwVfG zulässig, wenn
– eine mit der Berechtigung verbundene Auflage vom Begünstigten nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist (zur Frage, ob vor dem Widerruf die Vollstreckung der Auflage versucht werden muss, vgl. Stelkens/Bonk/Leonhardt, § 49 Rn 13) erfüllt wird (Abs. 2 Nr. 2);
– durch nachträgliche Änderung solcher tatsächlichen Verhältnisse, die den Erlass des Verwaltungsakts getragen haben, die Aufrechterhaltung des Verwaltungsakts zu einer Gefährdung des öffentlichen Interesses wird (Abs. 2 Nr. 3);
– bei einer nachträglichen Änderung der Rechtslage aufgrund einer geänderten Rechtsvorschrift der Begünstigte von der Begünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder aufgrund des Verwaltungsakts noch keine Leistung empfangen hat und ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde (Abs. 2 Nr. 4);
– schwere Nachteile für das Gemeinwohl (zu den Widerrufsgründen des § 49 im Einzelnen vgl. Stelkens/Bonk/Leonhardt, § 49 Rn 10–17; Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 49 Rn 25, 61) zu verhüten oder zu beseitigen sind (Abs. 2 Nr. 5).
18Sowohl in den Fällen des § 18 BBergG wie in denen der §§ 48, 49 VwVfG bestimmt sich das Wirksamwerden der Aufhebung nach den Grundsätzen über das Wirksamwerden von Verwaltungsakten (Stelkens/Bonk/Leonhardt, §§ 48 Rn 31–33, 49 Rn 19). Danach wird der aufgehobene Verwaltungsakt mit dem Wirksamwerden der Aufhebung unwirksam. Das Verfahren über die Aufhebung ist ein selbstständiges Verwaltungsverfahren im Sinne des § 9 VwVfG und nicht nur eine Fortsetzung des Verfahrens, das zum Erlass des Verwaltungsakts geführt hat. Auch auf das neue Verfahren sind die Verfahrensvorschriften des VwVfG anzuwenden, insb §§ 28 (Anhörung), 39 (Begründung) (Kopp/Ramsauer, § 48 Rn 77 m. w. N.). Wirksamkeit der Aufhebung und Unwirksamkeit der aufgehobenen Berechtigung gelten von dem Zeitpunkt an, in dem der Widerruf dem Betroffenen bekanntgegeben worden ist (§ 43 Abs. 1 VwVfG).
19Eine besondere Bedeutung haben § 18 Abs. 2 und 3 durch das Gesetz zur Vereinheitlichung der Rechtsvorschriften bei Bodenschätzen v. 15.4.1996 (BGBl, 602) erhalten. Nach § 2 Abs. 3 dieses Gesetzes gilt für die Bergbauberechtigungen i. S. von § 2 Abs. 1 dieses Gesetzes, dass die Absätze 2 und 3 des § 18 BBergG anwendbar sind, allerdings mit anderweitigen Fristen: Die Frist für die Aufnahme der Aufsuchung durch Einreichung eines Betriebsplanes ist auf sechs Monate festgelegt, die Frist für die Aufnahme der Gewinnung durch Einreichung eines Betriebsplanes auf 18 Monate nach Inkrafttreten des Vereinheitlichungsgesetzes. Erforderlich hierzu war die Vorlage eines im Wesentlichen zulassungsfähigen Betriebsplanes innerhalb der Frist (VG Chemnitz, ZfB 2000, 66; VG Halle, ZfB 2015, 219, 224). Ist ein Vorhaben UVP-pflichtig gem. § 52 Abs. 2a, reicht die Vorlage eines Hauptbetriebsplanes nicht aus, wenn nicht zuvor ein UVP-Rahmenbetriebsplan eingereicht wurde, der grundsätzlich genehmigungsfähig war (VG Halle, a. a. O.). Der eingereichte Betriebsplan muss sich auf das gesamte Bewilligungsfeld erstrecken (VG Halle, a. a. O.). Da in § 2 Abs. 3 des Rechtsvereinheitlichungsgesetzes nicht auf § 18 Abs. 4 BBergG verwiesen wird, kommt ein Widerruf von Bergwerkseigentum nicht in Betracht (Dammert/Brückner, ZfB 2015, 183 f.). Die Ermächtigung zum Widerruf von Erlaubnissen und Bewilligungen gem. § 2 Abs. 3 des Vereinheitlichungsgesetzes wirkt nur bei Bodenschätzen, die nicht als bergfreie Bodenschätze i. S. von § 3 Abs. 3 aufgeführt sind. Das sind die als grundeigen nach § 3 Abs. 4 oder als Grundeigentumsbodenschätze eingestuften (s. § 3 Rn 31), z. B. Feldspat, Quarzit, Quarz bei Eignung zu feuerfesten Erzeugnissen, Kaolin, Bauxit.
20§ 2 Abs. 3 BodSchVereinhG (auch GVRB) ist neben § 18 Abs. 3 Satz 1 anzuwenden (OVG Magdeburg, Urt. v. 18.7.2018, 2 L 96/16 Rn 103 = ZfB 2019, 38, 53; VG Potsdam, Urt. v. 2.7.2015 – 1 K 484/13 Rn 17 = ZfB 2015, 289, 292; VG Halle, Urt. v. 24.9.2014 – 5 A 160/13 Rn 43; VG Chemnitz, ZfB 2000, 66, 71). Wenn nicht schon die Voraussetzungen für einen Widerruf gemäß § 18 Abs. 3 Satz 2 vorliegen, hat ein Widerruf zu erfolgen, wenn nicht der Betriebsplan für die Aufsuchung (sechs Monate) oder für die Gewinnuung (18 Monate) nach dem 22.4.1996 eingereicht wurde (s. auch § 16 Rn 41). Zweck der Verkürzung der Widerrufsfristen im Vergleich zu § 18 ist die zügige Vereinheitlichung der Rechtsverhältnisse bei Bodenschätzen. § 2 Abs. 5 GVRB i. V. m. § 18 Abs. 3 dient demnach dem öffentlichen Interesse und vermittelt keinen Rechtsschutz für Dritte. Grundeigentümer können nicht den Widerruf der Bewilligung verlangen mit dem Ziel, dass der bisher bergfreie Bodenschatz durch den Widerruf in ihr Eigentum übergeht (VG Cottbus, Urt. v. 25.10.2018 – 3 K 960/13 Rn 45).
§ 19Aufhebung der Erlaubnis und Bewilligung
(1) Eine Erlaubnis oder Bewilligung ist auf Antrag ihres Inhabers ganz oder teilweise aufzuheben. Der Antrag ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der zuständigen Behörde zu stellen.
(2) Mit der Bekanntgabe der Aufhebung im amtlichen Veröffentlichungsblatt der zuständigen Behörde erlischt die Erlaubnis oder Bewilligung in dem Umfang, in dem sie aufgehoben wird.
1Nach dem früheren Bergrecht konnte der Bergwerkseigentümer auf seine Berechtigung verzichten (z. B. § 161 ABG NRW). Ein solcher Verzicht wurde mit der Aufhebung des Bergwerkseigentums durch die zuständige Behörde – in diesem Fall das frühere LOBA – wirksam (§ 160 ABG NRW). Ein Rechtsanspruch auf Aufhebung bestand allerdings nicht, vielmehr durfte das LOBA die Aufhebung versagen, wenn dies im öffentlichen Interesse geboten erschien. Das war zwar nicht ausdrücklich im ABG normiert, ergab sich jedoch aus dem Sinn und Zweck der in den §§ 161 ff. ABG getroffenen Regelung (Ebel/Weller, § 161 Anm. 4 m. w. N.).
2Den Verzicht gibt es nicht mehr, demgegenüber haben die Inhaber einer Erlaubnis oder einer Bewilligung aber nach Stellung eines Aufhebungsantrags einen Rechtsanspruch auf Aufhebung der Berechtigungen (§ 19 Abs. 1 Satz 1). Öffentliche Interessen, die ggf. der Aufhebung entgegenstehen könnten, kann die zuständige Behörde nicht geltend machen. Dem ordnungsgemäß schriftlich gestellten Antrag ist vielmehr stets stattzugeben. Der Gesetzgeber hat sich bei dieser Regelung von der Überlegung leiten lassen, dass es aus den in § 18 Abs. 2, 3 festgelegten Fristen für eine Aufhebung wenig sinnvoll ist, den Inhaber einer Erlaubnis oder Bewilligung gegen seinen Willen an einer Berechtigung festzuhalten (Zydek, 142).
3Der schriftlich oder zur Niederschrift bei der zuständigen Behörde zu stellende Antrag kann auf die vollständige oder teilweise Aufhebung einer Erlaubnis oder Bewilligung gerichtet sein. Bei einem Antrag auf teilweise Aufhebung hat die zuständige Behörde zu prüfen, ob für den vom Antrag nicht erfassten Teil der Erlaubnis oder Bewilligung ein Widerruf nach § 18 Abs. 1 in Betracht kommt, weil etwa im verbleibenden Teilgebiet die in § 12 Abs. 1 Satz 1 i. V. mit § 11 Nr. 9 genannten Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind (Zydek, 142).
4Die Aufhebung ist im amtl. Veröffentlichungsblatt der zuständigen Behörde bekannt zu machen (Abs. 2). Mit der Bekanntmachung erlöschen Erlaubnis oder Bewilligung in dem Umfang, in dem sie aufgehoben werden. Der maßgebliche Zeitpunkt ist die Bekanntgabe der Aufhebung. Damit ist der Zeitpunkt des Erlöschens der Berechtigung genau festgelegt. Alle im Zusammenhang mit dem Gewinnungsrecht ausgestellten Urkunden und Lagerisse werden mit dem Erlöschen der Bewilligung ungültig.
5§ 19 kann nur die Rechtsfolgen für die aufgehobene Berechtigung selbst festlegen. Sie erlischt und hört damit in dem Umfang auf zu existieren, in dem sie aufgehoben wurde. Keine Regelung trifft demgegenüber § 19 für Folgewirkungen berechtigender wie verpflichtender Art aus einer aufgehobenen Berechtigung, die bereits ausgeübt worden ist. Sie ergeben sich aus anderen Vorschriften des BBergG, insb aus denen des Betriebsplanverfahrens (§§ 50 ff.) und Bergschadensrechts (§§ 110 ff.), aber auch aus allgemeinen Vorschriften etwa des bürgerlichen oder öffentlichen Rechts. Denn mit der Aufhebung einer Berechtigung können nicht ohne Weiteres alle Rechte oder Pflichten, die sich aus ihrer Ausübung ergeben haben, gleichfalls erlöschen (vgl. Anm. zu § 20 Rn 10).
§ 20Aufhebung von Bergwerkseigentum
(1) Das Bergwerkseigentum ist auf Antrag des Bergwerkseigentümers aufzuheben. Eine teilweise Aufhebung ist nicht zulässig.
(2) Die zuständige Behörde hat den im Grundbuch eingetragenen dinglich Berechtigten schriftlich mitzuteilen, daß ein Antrag auf Aufhebung des Bergwerkseigentums vorliegt. Die Mitteilung muß den Hinweis auf das sich aus Absatz 3 ergebende Antragsrecht sowie darauf enthalten, daß mit der Aufhebung das Bergwerkseigentum erlischt. Die Mitteilung ist im Bundesanzeiger und im amtlichen Veröffentlichungsblatt der zuständigen Behörde bekanntzumachen.
(3) Innerhalb von drei Monaten nach Bekanntmachung der Mitteilung kann jeder dinglich Berechtigte die Zwangsversteigerung des Bergwerkseigentums beantragen. Ein vollstreckbarer Titel ist für den Antrag und die Durchführung der Zwangsversteigerung nicht erforderlich.
(4) Wird die Zwangsversteigerung nicht innerhalb der Frist des Absatzes 3 Satz 1 beantragt oder führt das Zwangsversteigerungsverfahren nicht zur Erteilung des Zuschlages, so hebt die zuständige Behörde das Bergwerkseigentum auf; anderenfalls gilt der Antrag nach Absatz 1 als erledigt. Die Entscheidung über die Aufhebung ist dem Bergwerkseigentümer und den im Grundbuch eingetragenen dinglich Berechtigten zuzustellen. Die Gemeinde, in deren Gebiet das Bergwerksfeld liegt, ist von der Entscheidung zu unterrichten.
(5) Ist das Bergwerkseigentum erloschen, so ersucht die zuständige Behörde das Grundbuchamt um die Löschung.
1Nach dem ABG war neben der Aufhebung des Bergwerkseigentums von Amts wegen (§§ 156–160 ABG NRW), die „antragsgemäße“ Aufhebung, der Verzicht, zwar möglich, aber nicht in jedem Fall durchsetzbar (Ebel/Weller, § 161 Anm. 4). Die zuständige Behörde konnte die Aufhebung ablehnen, wenn ihr öffentliche Interessen entgegenstanden.
2Als entgegenstehende öffentliche Interessen haben Rspr. und Lehre etwa angesehen:
– erhebliche Beitragsrückstände eines Bergwerks bei öffentlich-rechtlichen Wasserverbänden (Urteil VG Gelsenkirchen v. 28.2.1967 (3 K 724/66) – unveröffentlicht –),
– nicht geregelte Forderungen Dritter auf Nutzungsentschädigung (§§ 137 ff. ABG) oder auf Bergschadensersatz (Miesbach-Engelhardt, Bergrecht, Art. 218 Anm. 1b).
Bei der bisherigen Situation war allerdings bereits als wesentliche Veränderung zu berücksichtigen, dass in einigen Bundesländern die Bergschadenshaftung auch dann bestehenblieb, wenn der Schaden erst nach Aufhebung des Bergwerkseigentums eintrat (§ 160 Abs. 2 ABG NRW i. d. F. v. 11.6.1968 = ZfB 109 (1968), 375).
3Demgegenüber stellt § 20 ebenso wie § 19 für die Aufhebung des neuen Bergwerkseigentums darauf ab, dass bei Vorliegen eines ordnungsgemäßen schriftlichen Antrags ein Rechtsanspruch des Bergwerkseigentümers auf Aufhebung besteht („[…] ist aufzuheben […]“). Diesem Rechtsanspruch dürfen öffentliche Interessen, die seine Durchsetzung verhindern könnten, nicht entgegengehalten werden.
4Hierauf hat der Gesetzgeber ausdrücklich mit der Begründung verzichtet (Zydek, 144),
– dass bei einem Verzicht auf das Bergwerkseigentum bereits vor Inkrafttreten des BBergG in einigen Ländern die Haftung für Bergschäden, die erst nach dem Verzicht auftreten, geregelt war und durch § 114 für die Zukunft positiv im Interesse des Geschädigten gelöst ist und
– anderen öffentlichen Interessen, wie z. B. Beseitigung von Gefahren für die persönliche Sicherheit oder den öffentlichen Verkehr, ausdrücklich Rechnung getragen wird. Das geschieht durch die Regelungen des Abschlussbetriebsplans (§ 53) und durch die Ausdehnung der Verantwortlichkeiten des Unternehmers und des Bergbauberechtigten (§ 58 Abs. 2) auch auf die Zeit nach Erlöschen der Bergbauberechtigung.
5Die Aufhebung nach Abs. 4 wird nicht schon mit dem Antrag an die zuständige Behörde, sondern erst mit der Bekanntgabe der Aufhebungsentscheidung an den Antragsteller (§ 43 VwVfG) wirksam. Die Aufhebungsentscheidung der zuständigen Behörde ist als Verwaltungsakt mit Doppelwirkung (§ 80a VwGO) anzusehen, weil sie den antragstellenden Bergwerkseigentümer begünstigt und dingliche Gläubiger des Bergwerkseigentümers belastet. Sie ist insoweit auch bezüglich ihres belastenden Teils verwaltungsgerichtlich anfechtbar (Erichsen, in: Erichsen (Hrsg.), AllgVerwR, § 19 Rn 1 ff.).
6Die in Abs. 1 Satz 2 festgelegte Unzulässigkeit einer nur teilweisen Aufhebung ist nicht absolut, sondern nur relativ, soweit ihr ein Teilungsverfahren nach § 28 vorausgehen kann. Nur wenn die Teilung hiernach nicht zulässig (dazu s. § 28 Rn 6) ist, darf auch die gewünschte Teilaufhebung nicht ausgesprochen werden. Entsteht dagegen durch die erfolgte gültige Teilung neues Bergwerkseigentum an selbstständigen Bergwerksfeldern, so kann die beantragte Aufhebung des neu gegründeten „Teil“bergwerkseigentums ausgesprochen werden.
7Da das Hauptargument für die Einführung des Bergwerkseigentums seine dem Grundeigentum vergleichbare Eintragungs- und Beleihungsfähigkeit war, müssen die aus dem Grundbuch ersichtlichen dinglich Berechtigten (zu den dinglichen Berechtigungen vgl. § 20 Abs. 2 ff.; Boldt/Weller (2016), § 20 Rn 7 ff.) an dem Bergwerkseigentum bei Aufhebung geschützt werden. Diesem Schutz dienen die Absätze 2, 3, 4. Danach muss die zuständige Behörde den dinglich Berechtigten schriftlich Mitteilung von dem Aufhebungsantrag machen. Diese Mitteilung muss den Hinweis enthalten, dass das Bergwerkseigentum mit der Aufhebung erlischt. Außerdem muss die Mitteilung die dinglich Berechtigten darauf aufmerksam machen, dass innerhalb von drei Monaten nach Bekanntmachung der Mitteilung im BAnz. und im amtl. VBl der zuständigen Behörde jeder dinglich Berechtigte die Zwangsversteigerung in das Bergwerkseigentum auch ohne vollstreckbaren Titel beantragen kann (Abs. 3).
8Wird innerhalb der dreimonatigen Frist kein Antrag gestellt oder führt das Zwangsversteigerungsverfahren nicht zur Erteilung des Zuschlags, dann hebt die zuständige Behörde das Bergwerkseigentum antragsgemäß auf und stellt die Entscheidung über die Aufhebung den dinglich Berechtigten und dem Bergwerkseigentümer zu. Außerdem ist die Gemeinde, in deren Gebiet das Bergwerksfeld liegt, u. a. wegen möglicher Bergschadensfolgen zu unterrichten. Kommt es dagegen zu einem Zwangsversteigerungsverfahren und einem Zuschlag, dann gilt der Aufhebungsantrag als erledigt (Abs. 4 Satz 1 zweiter Halbs.).
9Ist das Bergwerkseigentum durch Zustellung der Aufhebungsentscheidung erloschen, ersucht die zuständige Behörde das Grundbuchamt um die Löschung des Bergwerkseigentums (Abs. 5) im Berggrundbuch. Das Ersuchen gem. § 38 GBO hat in der Form des § 29 Abs. 3 GBO zu erfolgen, d. h. es ist zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen.
10Die Rechtsfolgen der Aufhebung des Bergwerkseigentums im Einzelnen sind sehr unterschiedlich:
1. Die Haftung für Bergschäden war in § 148 ABG NRW an das Bergwerkseigentum und ist auch in § 116 an die Bergbauberechtigung geknüpft. Nach dem System des Bergschadensrechts ist für die Fortgeltung der Bergschadenshaftung nach Aufhebung des Bergwerkseigentums zu unterscheiden:
a) Für Bergschäden, die vor dem 1.1.1982 verursacht worden sind, gelten nach § 170 die landesrechtlichen Vorschriften fort. Die Bestimmung des § 170 enthält eine Rechtsvoraussetzungsverweisung (§ 170 Rn 6), sodass die landesrechtlichen Bergschadensregelungen in vollem Umfang anzuwenden sind. Soweit diese landesrechtlichen Vorschriften das Bestehen der Bergschadenshaftung vom Fortbestand des Bergwerkseigentums abhängig machen, erlischt die Haftung mit Aufhebung des Bergwerkseigentums. Soweit für die Länder NRW, Rheinland-Pfalz und Hessen die Bergschadenshaftung auch nach der Aufhebung des Bergwerkseigentums fortbestand, gelten diese Regelungen für vor dem 1.1.1982 verursachte Schäden im Sinne des § 114 weiter. Diese Grundsätze gelten, auch wenn das Bergwerkseigentum durch gesetzliches Erlöschen – etwa nach § 149 Abs. 5 – endet.
b) Bei Bergschäden, die nach dem 1.1.1982 verursacht worden sind, gilt die Haftung des Bergbauberechtigten gem. § 116 Abs. 1 auch, wenn die Bergbauberechtigung bei Verursachung des Bergschadens bereits erloschen war oder sie mit Rückwirkung aufgehoben wurde.
2. Die öffentlich-rechtlichen Unternehmer-Verpflichtungen bleiben nach Einstellung des Betriebs auch dann bestehen, wenn die Bergbauberechtigung erloschen ist (§ 58 Abs. 2). An die Stelle des Inhabers der erloschenen Berechtigung tritt der frühere Inhaber dieser Berechtigung. Er ist dann verantwortliche Person im Sinne des § 58 Abs. 1 Nr. 1.
3. Die Betriebsplanpflicht gilt auch für die Einstellung eines Betriebs, wenn die Bergbauberechtigung aufgehoben worden ist (§ 51 Abs. 1 Satz 3).
4. Im Wasserverbandsrecht sind das „Bergwerk“ (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 EmscherG) oder der „Eigentümer der Bergwerke“ (z. B. § 2 Nr. 1 LINEG-G; § 6 Nr. 5 LippeG) Adressaten für Beitragsveranlagungen, wenn ihnen im Sinne des Veranlagungsprinzips Vorteile durch Verbandsmaßnahmen entstanden sind oder sie Schädigungen veranlasst haben. Dabei wird der Begriff „Bergwerk“ (VG Düsseldorf, Urt. v. 2.5.1968 (1 K 3419/65); Beschl. OVG Münster v. 3.11.1966 (VII B 317/66) – beides unveröffentlicht –) weitgehend als Bergwerkseigentum verstanden. Dementsprechend wird auch ein stillgelegtes Bergwerk zu Verbandsbeiträgen veranlagt, soweit sie Folgelasten vergangenen Abbaus betreffen. In Erfüllung und zur Sicherstellung des genossenschaftlichen Schadens- und Vorteilsprinzips hatte das Gesetz zur Änderung wasserverbandsrechtlicher Vorschriften NRW v. 1.12.1981 (GVBl, 698) die WasserverbandsG der nordrhein-westfälischen Verbände ergänzt. Dadurch war klargestellt, dass die Beitragshaftung von Bergwerkseigentum und Bewilligungen nicht erlischt, wenn diese aufgehoben oder widerrufen werden bzw. erlöschen (zur Begründung s. LT-Drs 9/1116 v. 19.10.1981). Diese Regelung ist auch in die derzeit geltenden Wasserverbandsgesetze NRW aufgenommen worden, z. B. § 5 Abs. 1 Satz 3 EmscherGG v. 22.3.1990 (GuV, 144), § 6 Abs. 1 Satz 3 LippeVG v. 7.2.1990 (GuV, 162), § 6 Abs. 1 Satz 4 ErftVG v. 15.12.1992 (GuV, 77). In § 6 Abs. 1 Satz 1 ErftVG ist außerdem noch konkretisiert worden, dass Mitglieder des Verbands die jeweiligen Eigentümer der Braunkohlenbergwerke sind, und zwar der unverritzten Felder, der betriebenen Bergwerke einschl. Brikettfabriken, Elektrizitätswerke, Wasserförderanlagen und Einrichtungen i. S. von § 2 Abs. 1 Nr. 3 BBergG und der stillgelegten Bergwerke.
Durch das Gesetz zur Änderung wasser- und wasserverbandsrechtlicher Vorschriften NRW v. 8.7.2016 (GVBl 559) wurde die rechtliche Möglichkeit im Wasserverbandsrecht NRW geschaffen, dass eine Obergesellschaft als Bergwerkseigentümerin auch dann für Verbandsbeiträge herangezogen werden kann, wenn sie im Rahmen von gesellschaftsrechtlichen Umstrukturierungen das Bergwerkseigentum auf eine finanziell weniger leistungsfähige Gesellschaft übertragen hat. Das folgt aus der ergänzenden Regelung über die Verbandsmitgliedschaft in § 6 Abs. 1 der Verbandsgesetze (Kessler/Schulz, NVwZ 2017, 577, 583). Unternehmen, die ein anderes Unternehmen zu einer Verrichtung bestellt haben, welches Verbandsmaßnahmen verursacht hat oder weiter verursacht, sind danach Verbandsmitglieder und beitragspflichtig. Die Teilung oder Vereinigung des Bergwerkseigentums und Übertragung auf eine finanzschwache Gesellschaft erzielt daher nicht die Beitragsfreiheit.
5. Nach Änderung des § 18 Abs. 3 OBG NRW können ordnungsbehördliche Maßnahmen bei Gefahren, die von einer herrenlosen Sache ausgehen, gegen denjenigen gerichtet werden, der das Eigentum an der Sache aufgehoben hat. Diese Bestimmung ist auf Bergwerkseigentum, das aufgehoben wurde, entsprechend anzuwenden (§ 71 Rn 70).
6. Mit der Aufhebung durch die zuständige Behörde erlischt das Bergwerkseigentum. Die Löschung im Grundbuch hat keine konstitutive Wirkung mehr. Zugleich mit dem Erlöschen des Bergwerkseigentums erlöschen die auf ihm ruhenden dinglichen Belastungen. Es erlöschen auch die mit dem Bergwerkseigentum verbundenen Berechtigungen, z. B. Bergschadenverzichte in Form von Grunddienstbarkeiten.
7. Das Bergwerkseigentum ist kein aus dem Eigentum am Grundstück herausgelöstes oder abgespaltenes Recht. Es geht mit der Aufhebung nicht in dem oben liegenden Grundstück auf. Die körperlichen Sachen, wie z. B. Bergwerkseinrichtungen, werden nach Aufhebung des Bergwerkseigentums zunächst herrenlos. Eine andere Rechtslage entsteht, wenn sich der Grundstückseigentümer herrenlose Teile des früheren Bergwerkseigentums aneignet (VG Arnsberg, ZfB 1988, 218; ZfB 1988, 222; VG Braunschweig, ZfB 2007, 32; VG Braunschweig, ZfB 2009, 209 m. w. N.). Zur Haftung für Grubenbaue, Schächte nach Aufhebung des Bergwerkseigentums § 71 Rn 57 ff.
11Die Aufhebungsmöglichkeit nach § 20 gilt nicht nur für das neue Bergwerkseigentum nach § 9, sondern auch für aufrechterhaltenes Bergwerkseigentum nach § 151, weil dieses Bergbaueigentum „nach Maßgabe der Vorschriften des Gesetzes“ aufrechterhalten bleibt und die Anwendbarkeit des § 20 im Gegensatz zu den §§ 18, 31 in § 151 Abs. 2 nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist.
12Ein Verzicht auf das Bergwerkseigentum entsprechend § 928 Abs. 1 BGB durch Verzichtserklärung gegenüber dem Grundbuchamt und entsprechender Eintragung ins Grundbuch ist wegen der speziellen Regelung des § 20 ausgeschlossen (Boldt/Weller (2016), § 20 Rn 1; Habighorst, ZfB 2000, 238).
§ 21Beteiligung an der Aufsuchung
(1) Die zuständige Behörde hat
1. den Inhalt einer Erlaubnis zur Aufsuchung zu wissenschaftlichen Zwecken jedem Inhaber einer Erlaubnis zur Aufsuchung zu gewerblichen Zwecken und
2. den Inhalt einer Erlaubnis zur großräumigen Aufsuchung jedem Inhaber einer Erlaubnis zur Aufsuchung zu gewerblichen Zwecken oder einer Bewilligung und jedem Bergwerkseigentümer
unverzüglich mitzuteilen, wenn sich die Felder dieser Berechtigungen mit dem Feld der Erlaubnis zur Aufsuchung zu wissenschaftlichen Zwecken oder der Erlaubnis zur großräumigen Aufsuchung hinsichtlich desselben Bodenschatzes ganz oder teilweise überdecken.
(2) Die zuständige Behörde hat ein Verlangen im Sinne des § 11 Nr. 5 zu stellen, wenn einer der Berechtigten bis zum Ablauf von sechs Wochen nach Zugang der Mitteilung gemäß Absatz 1 für sich einen entsprechenden Antrag stellt und glaubhaft macht, daß er die zur Übernahme des angemessenen Teils der Aufwendungen gemäß § 11 Nr. 5 erforderlichen Mittel aufbringen kann. Nach Ablauf dieser Frist kann die Behörde bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 ein Verlangen stellen, wenn die Entscheidung des Berechtigten über seine Beteiligung vorher nicht möglich war und für den verpflichteten Antragsteller im Zeitpunkt des Verlangens die Beteiligung noch zumutbar ist.
1Nach § 11 Nr. 5, den Abs. 2 aufgreift, muss sich der Antragsteller einer nicht gewerblichen, d. h. großräumigen oder wissenschaftlichen, Erlaubnis dazu verpflichten, auf Verlangen der zuständigen Behörde die Inhaber von gewerblichen Aufsuchungs- oder Gewinnungsrechten gegen angemessenen Aufwendungsersatz an der Aufsuchung zu beteiligen, wenn deren Felder hinsichtlich derselben Bodenschätze von dem beantragten Feld ganz oder teilweise überdeckt werden. Der Verwirklichung dieser Verpflichtung durch die zuständige Behörde dient § 21.
2Dabei ist Folgendes Verfahren vorgesehen:
Abs. 1 legt zunächst der zuständigen Behörde bestimmte Mitteilungspflichten auf
– gegenüber gewerblichen Aufsuchungsberechtigten über das Vorliegen einer wissenschaftlichen Aufsuchungsberechtigung;
– gegenüber gewerblichen Aufsuchungs- und Gewinnungsberechtigten über die Erteilung einer großräumigen Aufsuchungsberechtigung.
Die Mitteilung der zuständigen Behörde ist damit die tatsächliche Voraussetzung für die Kenntnis sich überschneidender Berechtigungen auf die gleichen Bodenschätze im gleichen Feld.
3Nach Zugang der Mitteilung haben zur Beteiligung Berechtigte sechs Wochen Zeit, einen Antrag auf Beteiligung an der Aufsuchung zu stellen, der dann ein entsprechendes Verlangen der Behörde auslöst. Eine Verlängerung der Frist ist nur möglich, wenn die Entscheidung eines Antragsberechtigten über seine Beteiligung vorher nicht möglich war und für den Verpflichteten die Beteiligung im Zeitpunkt des Verlangens noch zumutbar ist. Weitere Voraussetzungen für das auf den Antrag des Berechtigten auszusprechende Verlangen der Behörde ist, dass der Berechtigte glaubhaft macht, die zur angemessenen Aufwandsentschädigung erforderlichen Mittel aufbringen zu können.
4Spricht die zuständige Behörde ihr Verlangen bei Vorliegen aller Voraussetzungen gegenüber dem Inhaber einer nicht gewerblichen Aufsuchungsberechtigung wirksam aus, so hat dieser den Berechtigten oder einen Vertreter an der Aufsuchung zu beteiligen.
§ 22Übertragung und Übergang der Erlaubnis und Bewilligung
(1) Die Übertragung der Erlaubnis oder Bewilligung auf einen Dritten oder die Beteiligung Dritter an einer Erlaubnis oder Bewilligung ist nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde zulässig. Die Zustimmung darf nur versagt werden, wenn
1. bei einer Übertragung eine der Voraussetzungen des § 11 Nr. 4 bis 10, auch in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 1, oder
2. bei einer Beteiligung eine der Voraussetzungen des § 11 Nr. 4 bis 7, auch in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 1,
vorliegt. Die Zustimmung bedarf der Schriftform.
(2) Mit dem Tode des Inhabers einer Erlaubnis oder Bewilligung geht das Recht auf die Erben über. Bis zur Dauer von zehn Jahren nach dem Erbfall darf es von einem Nachlaßinsolvenzverwalter, Nachlaßpfleger oder Testamentsvollstrecker ausgeübt werden. Die in Satz 1 und 2 bezeichneten Personen haben der zuständigen Behörde unverzüglich den Erbfall anzuzeigen. Die Rechtsfolgen nach Satz 1 oder Satz 2 treten nicht ein für Erben oder in Satz 2 genannte Verfügungsberechtigte, in deren Person ein Versagungsgrund nach § 11 Nr. 6, auch in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 1, gegeben ist. Die Sätze 1 bis 3 gelten für sonstige Fälle der Gesamtrechtsnachfolge entsprechend.
1Erlaubnis und Bewilligung sind grundsätzlich übertragbare, an die Person des Inhabers gebundene Rechtspositionen. Diese Bindung und die sachlichen und strukturellen Eigenarten des Konzessionssystems (§ 6) fordern bei jeder Veränderung der Rechtsposition auch die Beachtung öffentlicher Interessen. Deshalb bedarf jeder Inhaber einer Erlaubnis oder Bewilligung zu deren Übertragung auf einen Dritten oder zur Beteiligung eines Dritten der Zustimmung der zuständigen Behörde. Auf die Zustimmung besteht ein Rechtsanspruch. Die zuständige Behörde darf die Zustimmung nur versagen, wenn bestimmte Versagungsgründe der §§ 11, 12 in der Person dessen, auf den übertragen oder der beteiligt werden soll, vorliegen oder der Übertragung bzw. Beteiligung objektiv entgegenstehen (Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2).
Als Übertragung der Berechtigung ist die vollständige Auswechslung des Berechtigten durch Veräußerung anzusehen, als Beteiligung Dritter die Erweiterung des Kreises der Berechtigten, etwa durch gesellschaftsrechtliche Teilhaber. In analoger Anwendung wird auch die Überlassung des Rechts zur Nutzung durch einen Dritten als „Übertragung“ anzusehen sein (Manten, UPR 2010, 429 ff., 430; Boldt/Weller (2016), § 22 Rn 8).
2Damit wird der Dritte, der neuer Inhaber einer Berechtigung oder an ihr beteiligt werden soll, weitgehend dem gleichen materiellen Prüfprogramm unterworfen wie der ursprüngliche Antragsteller. Denn Versagungsgründe der §§ 11, 12, die hiernach unberücksichtigt bleiben dürfen (Abs. 1 Satz 2 Nr. 1), beziehen sich ausschließlich auf die Bezeichnung der Bodenschätze, die kartenmäßige Darstellung des Feldes und die Vorlage des Arbeitsprogramms. Alle anderen Versagungsgründe dürfen weder in der Person des Übernehmenden (Zuverlässigkeit: § 11 Nr. 6) vorliegen noch objektiv (öffentliche Interessen: § 11 Nr. 8–10) gegeben sein. Dadurch soll der neue Berechtigungsinhaber oder der an einer Berechtigung zu Beteiligende von Anfang an in die wirtschaftsordnende Funktion des Konzessionssystems eingebunden und so jedes Umgehen der Erlaubnisvorbehalte durch formlose Übertragung oder Beteiligung verhindert werden (krit. dazu s. Westermann, Freiheit, 69 ff.).
3Selbst wenn bei einer bloßen Beteiligung die für die Zustimmung zu prüfenden Versagungsgründe enger gefasst sind als bei der Übertragung, muss auch hier der Dritte den Mittelnachweis nach § 11 Nr. 7 führen, die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen (§ 11 Nr. 6) und daneben diejenigen Verpflichtungen gegenüber der zuständigen Behörde eingehen, die der sinnvollen und planmäßigen Aufsuchung dienen bzw. den möglichst vollständigen Abbau der nutzbaren Bodenschätze gewährleisten (Nr. 4, 5).
4Die für die Zustimmung zu prüfenden Versagungsgründe sind ebenso wie bei der Antragstellung einer Berechtigung abschließend. Aus anderen Gründen darf deshalb die Zustimmung nicht versagt werden. Die Beifügung von Nebenbestimmungen (z. B. von Auflagen), die einzelne Versagungsgründe ausräumen können, ist aus den gleichen Gründen wie aus den zu § 16 genannten möglich (vgl. Anm. zu § 16 Rn 13 ff.).
Im Falle der Nutzungsüberlassung ist fraglich, ob für die Erteilung der Zustimmung analog § 22 Abs. 1 die Versagungsgründe gem. § 22 Abs. 1 Satz Nr. 1 („Übertragung“) oder die engeren des § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 („Beteiligung“) anzuwenden sind. Da bei der Nutzungsüberlassung die Identität des Inhabers der Berechtigung sich nicht ändert, er bei nachträglichen Versagungsgründen (§§ 16 Abs. 3, 18) weiterhin verantwortlich bleibt, spricht viel dafür, dass nur die Voraussetzungen des § 11 Nr. 4–7 zu prüfen sind (Manten, UPR 2010, 429, 431).
5Über die rechtsgeschäftliche Form der Übertragung oder Beteiligung sagt § 22 nichts aus. Er lässt insoweit den Parteien freie Hand, im Rahmen der zulässigen Rechtsgeschäfte jede mögliche Form zu wählen, gleichgültig ob damit in jedem Fall eine angemessene Gegenleistung verbunden ist oder nicht. Zu denken ist demnach an Kauf, Tausch oder Pacht.
6Im Rahmen der Übertragung einer Erlaubnis oder Bewilligung kann jedoch anders als beim Bergwerkseigentum (§ 23) fraglich sein, ob die Einräumung einer bloßen Ausübungsberechtigung, etwa in der Form der Rechtspacht, zustimmungsbedürftig ist. Man wird das nach der Intention des § 22 dann bejahen müssen, wenn der Pächter damit die volle Rechtsinhaberschaft erhält und alle zum Inhalt der Berechtigung gehörenden Rechte und Befugnisse einschl. des gegenüber Dritten wirkenden Aneignungsrechts rechtswirksam ausüben kann. Außerdem muss er über das Recht in jeder nach dem BBergG zulässigen Weise verfügungsberechtigt sein.
Der zivilrechtliche Überlassungsvertrag wird mit seinem Abschluss wirksam. § 22 Abs. 1 betrifft lediglich den aus der Bergbauberechtigung „herausgelösten“ Rechtsübergang. Der „Empfänger“ der Nutzungsüberlassung wird erst mit Erteilung der behördlichen Zustimmung Nutzungsberechtigter (Manten, UPR 2010, 429, 432). Jedoch kann die behördliche Zustimmung schon vor Abschluss des zivilrechtlichen Überlassungsvertrags erfolgen.
7Ein besonderer Fall der Berechtigungsübertragung ist die sog. Unternehmenspacht (Ebel/Weller, § 50 Anm. 2g; Isay, I, § 50 Rn 36 ff.), bei der ein ganzer Bergwerksbetrieb einschl. der Berechtigungen verpachtet wird und der Pächter Sachbesitz an den Tagesanlagen erhält. Der Pachtvertrag hat dingliche Wirkung für die vom Pächter gewonnenen Mineralien. Auf den Eigentumserwerb an den Mineralien finden die §§ 956, 957 BGB zwar nicht direkt, aber analog Anwendung. Hiernach erwirbt der Pächter das Eigentum an den gewonnenen Mineralien mit der Besitzergreifung. Solange der Pachtvertrag besteht und der Pächter sich in dem ihm überlassenen Pachtbesitz befindet, kann der Verpächter die Aneignungserlaubnis nicht widerrufen (§ 956 Abs. 1 Satz 2 BGB). Diese an dem Bergwerkseigentum des ABG entwickelten Grundsätze müssen auch für die Verpachtung eines auf der Basis einer Erlaubnis oder Bewilligung geführten Betriebs gelten.
8Eine Beteiligung im Sinne des § 22 liegt nur vor, wenn echte gesellschaftsrechtliche Teilhaberrechte eingeräumt werden, nicht jedoch bei einem bloß finanziellen Engagement. Auch im Falle der Beteiligung muss also dem neu Hinzukommenden ein echtes Beteiligungsrecht an der Ausübung der Berechtigung eingeräumt werden.
9Die Zustimmung ist schriftlich zu erteilen, jede andere Form (§ 37 Abs. 2 VwVfG) ist dadurch ausgeschlossen. Im Übrigen gelten hinsichtlich der Bestimmtheit der Zustimmung und ihrer Form als begünstigender Verwaltungsakt die allgemeinen Vorschriften des § 37 VwVfG. Erst die auf den Antrag des Bewilligungsinhabers – wohl auch des Erwerbers der Bewilligung (OVG Magdeburg, Urt. v. 18.7.2018 – Az. 2 L 96/16 Rn 67, 72 ff. = ZfB 2019, 38, 49; zust. Wörheide, ZfB 2019, 10, 14; a. A. Boldt/Weller (2016), § 22 Rn 10) – ergangene Zustimmung der Bergbehörde bewirkt den Übergang der Bewilligung auf den Erwerber (OVG Magdeburg, a. a. O., Boldt/Weller (2016), § 22 Rn 10). Eine erteilte Zustimung hat Rückwirkung auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses (OVG Magdeburg, a. a. O., Rn 69). Allerdings wird durch eine Übertragung der Bewilligung die 3-Jahres-Frist des § 18 Abs. 2 Satz 1 für den Widerruf der Bewilligung nicht erneut in Lauf gesetzt (OVG Magdeburg, a. a. O. Rn 106; VG Chemnitz, Urt. v. 25.11.1995 – 2 K 561/98 = ZfB 2000, 66, 71; a. A. VG Potsdam, Urt. v. 2.7.2015 – 1 K 484/13 Rn 17).
10Als personenbezogene Rechte gehen Erlaubnis und Bewilligung beim Tode des Inhabers auf den Erben über (Abs. 2). Neben bzw. anstelle des Erben sind Ausübungs- bzw. Verfügungsberechtigte der übergegangenen Erlaubnis oder Bewilligung die Vertreter des Erben oder des Nachlasses kraft Amtes; sie rücken allerdings nicht in die Erbenstellung, d. h. die volle Rechtsinhaberschaft, ein, sondern nur soweit, wie ihr Amt als Konkursverwalter, Nachlasspfleger oder Testamentsvollstrecker dies zulässt. Außerdem ist ihre Verfügungsberechtigung gesetzlich auf zehn Jahre begrenzt, ohne Verlängerungsmöglichkeit. Die Dauer dieser Verfügungsberechtigung gilt allerdings auch dann, wenn zwischenzeitlich das Recht selbst verlängert wird.
11Sowohl der Erbe als auch die Verfügungsberechtigten kraft Amtes müssen den Erbfall der Behörde ohne schuldhaftes Zögern schriftlich anzeigen. Sie prüft sodann anhand der ihr bekannten Tatsachen, ob der Erbe bzw. die Verfügungsberechtigten die erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne der §§ 11 Abs. 1 Nr. 6, 12 Abs. 1 Satz 1 besitzen. Rechtfertigen die der Behörde bekannten Tatsachen die Annahme, dass dies nicht der Fall ist, so ist die Behörde berechtigt, den Rechtsübergang auf den Erben zu versagen oder die Rechtsausübung der Verfügungsberechtigten zu verweigern. In einem solchen Fall hört jedoch die Berechtigung mit der Bekanntgabe des versagenden Verwaltungsakts nicht auf zu existieren. Sie besteht vielmehr weiter fort, ist lediglich nicht auf die Person des Erben oder Ausübungsberechtigten übergegangen, hat also keinen Berechtigten.