Читать книгу Bundesberggesetz - Reinhart Piens - Страница 116

IV.Die Berechtsamsurkunde

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8Sie besteht aus der Verleihungsurkunde und einem Lageriss. Die Verleihungsurkunde muss vergleichbar dem früheren Recht (vgl. etwa § 34 ABG NRW) mind. Aussagen über den Berechtigungsinhaber, die Größe und Begrenzung des Bergwerksfeldes und die Bezeichnung der Bodenschätze, für die das Bergwerkseigentum gilt, enthalten. Außerdem müssen die Namen der Gemeinden, in denen das Bergwerkseigentum liegt, sowie der Name des Bergwerkseigentums selbst angegeben werden. Die Verleihungsurkunde muss außerdem ein bestimmtes Datum enthalten sowie mit Siegel und Unterschrift versehen sein (Abs. 2 Satz 2 Nr. 1–6).

9Ist die vollständige Berechtsamsurkunde ordnungsgemäß zugestellt, so entsteht das Bergwerkseigentum mit dem Zeitpunkt der Zustellung. Gleichzeitig erlischt die dem Bergwerkseigentum zugrunde liegende Bewilligung (Abs. 2 Satz 3) von Gesetzes wegen. Eines besonderen Aufhebungsakts bedarf es nicht. Dieses Erlöschen ist nach dem Wortlaut des Gesetzes („für den Bereich des Bergwerksfeldes“) und aus Gründen der Klarheit und Eindeutigkeit des Berechtsamswesens erforderlich, damit das Bergwerkseigentum als alleinige Berechtigung vollständig an die Stelle der Bewilligung treten kann (nach Boldt/Weller (2016), § 17 Rn 5, erlischt die Bewilligung nur im Umfang des neuen Bergwerksfeldes).

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