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IV.Besonderheiten im Festlandsockel
Оглавление8Für den Festlandsockel gilt hinsichtlich der Feldesabgabe § 137, d. h. bis zur vorgesehenen endgültigen Regelung der Hoheitsrechte am Festlandsockel sind die Länder Abgabengläubiger, an deren Küstengewässer die Erlaubnisfelder angrenzen. Für die Zuordnung der einzelnen Felder zum Gebiet des jeweiligen Landes ist das Äquidistanzprinzip maßgebend (vgl. Anm. zu § 137 Rn 3).
§ 31Förderabgabe
(1) Der Inhaber einer Bewilligung hat jährlich für die innerhalb des jeweiligen Jahres aus dem Bewilligungsfeld gewonnenen oder mitgewonnenen bergfreien Bodenschätze eine Förderabgabe zu entrichten. Gleiches gilt für den Bergwerkseigentümer. Eine Förderabgabe ist nicht zu entrichten, soweit die Bodenschätze ausschließlich aus gewinnungstechnischen Gründen gewonnen und nicht wirtschaftlich verwertet werden. Satz 3 gilt nicht für die Errichtung eines Untergrundspeichers.
(2) Die Förderabgabe beträgt zehn vom Hundert des Marktwertes, der für im Geltungsbereich dieses Gesetzes gewonnene Bodenschätze dieser Art innerhalb des Erhebungszeitraums durchschnittlich erzielt wird. Für Bodenschätze, die keinen Marktwert haben, stellt die zuständige Behörde nach Anhörung sachverständiger Stellen den für die Förderabgabe zugrunde zu legenden Wert fest.
(3) § 30 Abs. 2 gilt entsprechend.
Übersicht | Rn. | |
I. | Zweck und Rechtsnatur der Förderabgabe | 1–4 |
II. | Ausnahmen | 5 |
III. | Feststellung, Erhebung, Änderung der Förderabgabe | 6–10 |
IV. | Marktwertermittlung und Befreiungstatbestände der Länder | 11–13 |
V. | Übergangsregelung für den Festlandsockel | 14 |