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3.Ausnahme für Bergwerkseigentum

32Die systematische Stellung des Absatz 3 mit seiner sachlichen Nähe zu Erlaubnis und Bewilligung legt den Schluss nahe, dass die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen nur für die Berechtigungen gelten soll, nicht jedoch für das Bergwerkseigentum. Ein weiteres Argument hierfür ist, dass die Wahrung der in den §§ 11, 12 Abs. 1 bezeichneten Rechtsgüter und Belange bei den Verleihungsvoraussetzungen für das Bergwerkseigentum nach § 13 keine Rolle spielt. Damit fehlt es für nachträgliche Auflagen an der Erforderlichkeit und so an einer der kumulativ erforderlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen.

33Eine andere Beurteilung ergibt sich, wenn Nebenbestimmungen gleichzeitig mit der Verleihung von Bergwerkseigentum angeordnet werden. So kann durchaus etwa ein Auflagenvorbehalt i. S. von § 36 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG mit der Verleihung verbunden werden, um die Erfüllung der Verleihungsvoraussetzungen nach § 13 sicherzustellen. Für die Zulässigkeit von unmittelbar mit der Verleihung des Bergwerkseigentums verbundenen Auflagen spricht auch, dass diese selbstständig als hoheitliche Anordnungen zu diesem hinzutreten, ohne die Rechtswirksamkeit oder -natur des Bergwerkseigentums als beleihungs- und eintragungsfähiges, grundstücksgleiches Recht zu beeinträchtigen.

34Bei Bedingungen und/oder Befristungen ist Folgendes zu beachten: Befristungen können die gesetzliche Regelung der Geltungsdauer von Berechtigungen einschl. des Bergwerkseigentums nicht aus den Angeln heben (Boldt/Weller, § 16 Rn 2, 12 ff.). Für Bedingungen gilt der Rechtsgedanke des § 925 Abs. 2 BGB. Danach könnte das Bergwerkseigentum unter einer Bedingung nicht rechtswirksam entstehen und als bedingtes Recht nicht als Realkreditobjekt dienen. Der eigentliche normative Sinn des Bergwerkseigentums ist, für die Finanzierung ein Beleihungsprojekt zur Verfügung zu stellen. Das ist durch bedingtes Bergwerkseigentum nicht möglich.

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