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II.Grundgedanken der Feldesabgabe

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3Der Inhaber einer gewerblichen Aufsuchungserlaubnis hat jährlich eine sog. Feldesabgabe an das Bundesland zu entrichten, in dem sein Erlaubnisfeld liegt (Abs. 1, 2). Die Erhebung der Feldesabgabe erfolgt als öffentlich-rechtliche Verleihungsgebühr (AmtlBegr. = Zydek, 163, 167). Begründet wird dies damit, dass die Feldesabgabe an eine staatliche Leistung anknüpft, die nicht nur in der Erteilung der Erlaubnis als solcher besteht, sondern vor allem in der Zulassung, eine an sich nicht erlaubte Tätigkeit ausüben und hierbei ausschließlich Rechte für sich in Anspruch nehmen zu dürfen. Bei der Erlaubnis für die Aufsuchung zu gewerblichen Zwecken ist dies vor allem der Ausschluss Dritter und die wenigstens teilweise Aneignungsbefugnis des Aufsuchenden an planmäßig mitgewonnenen Bodenschätzen (AmtlBegr., a. a. O.). Bei Bewilligung und beim Bergwerkseigentum sind es der absolute Ausschluss Dritter sowie eine uneingeschränkte ausschließliche Aneignungsbefugnis und die damit verbundene Sicherung einer wirtschaftlichen Position.

4Die Feldesabgabe ist nur für solche Erlaubnisse zu entrichten, die aufgrund des BBergG (§ 7) neu erteilt werden, nicht jedoch für alte Aufsuchungsrechte und -verträge, die nach den §§ 149 ff. als Erlaubnis im Sinne des § 7 für die Bodenschätze, die Zeit und den Bereich, für die sie aufrechterhalten bleiben, fortgelten.

In diesen Fällen wird kein neues Recht erteilt, sondern ein bestehendes gesetzlich aufrechterhalten und in das Konzessionssystem des BBergG überführt, ohne seinen Inhalt zu verändern (§ 152 Abs. 1).

Bundesberggesetz

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