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I.Vorbemerkung

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1.Aufhebung von begünstigenden Verwaltungsakten

1§ 18 ist die bergrechtliche Sonderregelung für den Widerruf von Bergbauberechtigungen als rechtmäßige begünstigende Verwaltungsakte im Sinne des VwVfR (§ 49 Abs. 2 VwVfG). Erlaubnis, Bewilligung und Bergwerkseigentum begründen als begünstigende Verwaltungsakte für den Inhaber das Recht auf ein bestimmtes Tätigwerden. Diese Rechtsposition kann nach den rechtsstaatlichen Regeln des VerwR und VwVfR nicht ohne Weiteres beseitigt werden, wenn der sie begründende Verwaltungsakt unanfechtbar ist. Verwaltungsakte erlangen mit ihrer Bekanntgabe bzw. Zustellung an die Betroffenen oder Begünstigten nach §§ 41, 43 VwVfG äußere Wirksamkeit und nach Ablauf der Rechtsbehelfsfristen auch Unanfechtbarkeit. Damit verbunden ist im Interesse der Rechtssicherheit, des Rechtsfriedens und des Rechtsschutzes der Betroffenen auch eine erhöhte, der Rechtskraft gerichtlicher Urteile zum Teil vergleichbare Bestandskraft (Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 48 Rn 1 f., Wolff/Bachof/Stober, II, § 51 Rn 1 ff., 36 ff.).

2Nach §§ 48, 49 VwVfG ist jedoch unter bestimmten Voraussetzungen eine Durchbrechung der Wirksamkeit bzw. Bestandskraft eines Verwaltungsakts aus Gründen des öffentlichen Interesses oder des Interesses Betroffener zulässig. Soweit neben diesen allgemeinen Regeln spezialgesetzliche Vorschriften erweiternd oder einschränkend besondere Aufhebungsgründe normieren, muss jeweils geprüft werden, ob sie die allgemeinen Gründe der §§ 48, 49 VwVfG ausdrücklich oder stillschweigend ausschließen oder ob sie nur den für ihren spezialgesetzlichen Bereich bestehenden Besonderheiten durch Erweiterung oder Einschränkung der allgemeinen Aufhebungsgründe Rechnung tragen wollen, ohne diese im Übrigen aufzuheben (Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 48 Rn 33; vgl. auch unten Rn 13).

2.Terminologie

3Terminologisch ist festgeschrieben, dass Widerruf die Aufhebung eines rechtmäßigen (§ 48 VwVfG) und Rücknahme die eines rechtswidrigen Verwaltungsakts (§ 49 VwVfG) ist. Aufhebung ist der Oberbegriff sowohl für Rücknahme und Widerruf als auch für die Beseitigung des Verwaltungsakts im Vor- und Klageverfahren (§§ 43 Abs. 2, 46, 50, 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Bezüglich der Voraussetzungen für die Aufhebbarkeit differenzieren die §§ 48, 49 VwVfG zwischen belastenden und begünstigenden Verwaltungsakten, wobei Rücknahme und Widerruf begünstigender Verwaltungsakte naturgemäß wegen des Vertrauensschutzes an engere Voraussetzungen gebunden sind (vgl. §§ 48 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2; 49 Abs. 2 VwVfG).

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