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Zweiter AbschnittVereinigung, Teilung und Austausch von Bergwerkseigentum
Оглавление§ 24Zulässigkeit der Vereinigung
Bergwerksfelder dürfen vereinigt werden, wenn sie aneinandergrenzen und das Bergwerkseigentum auf die gleichen Bodenschätze verliehen ist.
1Wie schon das frühere Recht unter dem Begriff Konsolidation (z. B. §§ 41–49 ABG NRW) geht auch das BBergG davon aus, dass die Vereinigung von Bergwerksfeldern (§§ 24–27) aus technischen und wirtschaftlichen Gründen erforderlich werden kann und daher zulässig und möglich sein muss. § 24 erklärt daher eine Vereinigung dann für zulässig,
– wenn die Felder aneinandergrenzen und
– das Bergwerkseigentum auf die gleichen Bodenschätze verliehen ist.
2In der zweiten Voraussetzung liegt eine Klarstellung und Einschränkung gegenüber dem bisherigen Recht. Danach war es nämlich zulässig, Bergwerke, die auf verschiedene Mineralien verliehen waren, zu vereinigen. Dann blieben für den Umfang des Gewinnungsrechts an den unterschiedlichen Mineralien die bisherigen Feldesgrenzen maßgebend. Der Gegenstand des neuen Bergwerkseigentums war also nicht für das ganze Feld einheitlich (Völkel, Grundzüge, 119; Ebel/Weller, § 41 Anm. 1).
3Die Vereinigung beruht auf freier Entschließung des oder der beteiligten Bergwerkseigentümer. Dabei ist allerdings der für die Vereinigung von Grundstücken zugelassene Weg des § 890 BGB einzuhalten (§ 27 Abs. 2). Die Vereinigung ist ausdrücklich ausgeschlossen zwischen neuem und altem Bergwerkseigentum (§ 151 Abs. 2 Nr. 4).
4Von der Vereinigung i. S. von § 24 ist zudem zu unterscheiden die tatsächliche organisatorische Vereinigung mehrerer Bergwerke zu einer neuen Verwaltungseinheit. Durch sie wird die rechtliche Selbstständigkeit der einzelnen Bergwerksfelder nicht aufgehoben, selbst wenn sie hinsichtlich des Betriebs und der Verwaltung als einheitliche Anlage behandelt werden (Ebel/Weller, § 41 Anm. 1 a. E.).
§ 25Voraussetzungen der Vereinigung
Zur Vereinigung sind erforderlich
1. eine notariell beurkundete Einigung der beteiligten Bergwerkseigentümer oder eine entsprechende Erklärung des Alleineigentümers über die Vereinigung; dabei sind die Namen des neuen Bergwerkseigentums und des neuen Bergwerkseigentümers, bei mehreren Bergwerkseigentümern auch der Anteil oder die sonstigen Rechtsverhältnisse an dem neuen Bergwerkseigentum anzugeben;
2. zwei Ausfertigungen eines Lagerisses des neuen Bergwerksfeldes, der den Anforderungen einer Bergverordnung nach § 67 entspricht;
3. bei dinglicher Belastung des Bergwerkseigentums eine notariell beurkundete Vereinbarung zwischen den dinglich Berechtigten und den beteiligten Bergwerkseigentümern darüber, daß und in welcher Weise, insbesondere in welcher Rangordnung, die Belastungen auf das neue Bergwerkseigentum (§ 27 Abs. 1) übergehen sollen;
4. die Genehmigung nach § 26.
1Die Voraussetzungen für die Vereinigung entsprechen im Wesentlichen dem früher geltenden Recht (z. B. §§ 42–44 ABG NRW). Danach war die Vereinigung nur unter Beachtung von drei wesentlichen Gesichtspunkten (§§ 42, 43 ABG NRW) zulässig.
Es bedurfte der Vorlage
– des notariell beurkundeten sog. Konsolidationsakts und
– eines Lagerisses des vereinigten Feldes sowie
– einer notariell beurkundeten Vereinbarung darüber, in welcher Weise und Rangfolge dingliche Belastungen auf das neue Bergwerkseigentum übergehen sollten.
Diese Grundsätze übernimmt § 25, ergänzt sie allerdings in Nr. 4 um das Genehmigungserfordernis durch Hinweis auf § 26.
2Die Form des Konsolidationsakts hängt davon ab, ob ein oder mehrere Bergwerkseigentümer an ihm beteiligt sind. Ist Letzteres der Fall, so bedarf es einer notariell beurkundeten Einigung, während ansonsten die entsprechende Erklärung des Alleineigentümers ausreicht. Auch diese muss notariell beurkundet sein.
3Die Einigung bzw. die Erklärung (Konsolidationsakt) muss enthalten:
– den Namen des neuen Bergwerkseigentums und des neuen Bergwerkseigentümers,
– bei mehreren Bergwerkseigentümern auch ihren Anteil oder ihre sonstigen Rechtsverhältnisse am neuen Bergwerkseigentum (Nr. 1).
4Bestehen dingliche Rechte am Bergwerkseigentum, so muss zur Wahrung dieser Rechte und Regelung ihres Übergangs auf das neue Bergwerkseigentum eine notariell beurkundete Vereinbarung zwischen den dinglich Berechtigten und den beteiligten Bergwerkseigentümern darüber vorgelegt werden, dass und in welcher Weise, insb in welcher Rangordnung, die Belastungen auf das neue Bergwerkseigentum übergehen sollen. Dabei ist nur die Belastung des neuen Bergwerkseigentums als Ganzes zulässig.
5Als letzte Voraussetzung für die Vereinigung (Nr. 4) ist schließlich die Genehmigung der zuständigen Behörde nach § 26 erforderlich. Sie ist darin begründet, dass mit der privatrechtlichen Vereinigung von Bergwerksfeldern eine Änderung der durch staatlichen Erteilungs- oder Verleihungssakt begründeten Rechtsposition verbunden ist. Sie bedarf zum Wirksamwerden der Genehmigung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde.
§ 26Genehmigung der Vereinigung, Berechtsamsurkunde
(1) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn
1. die Vereinigung unzulässig ist,
2. die in § 25 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Urkunden und die Verleihungsurkunden oder die nach § 154 Abs. 2 ausgestellten Urkunden nicht oder nicht vollständig vorgelegt werden oder
3. der Vereinigung Gründe des öffentlichen Interesses entgegenstehen.
(2) Die Genehmigung wird mit der Urkunde nach § 25 Nr. 1, einer Ausfertigung des Lagerisses nach § 25 Nr. 2, den Verleihungs- oder den nach § 154 Abs. 2 ausgestellten Urkunden zu einer einheitlichen Berechtsamsurkunde verbunden.
1§ 26 zählt abschließend die Gründe auf, nach denen die für eine Vereinigung nach § 25 Nr. 4 erforderliche Genehmigung, versagt werden darf (zum bisherigen Recht vgl. § 41 ABG NRW: Bestätigung des Oberbergamts). Danach ist der Rechtsanspruch auf Erteilung der Genehmigung nur dann begründet, wenn
– die grundsätzliche Zulässigkeit der Vereinigung i. S. von § 24 (Aneinandergrenzen der Felder und Verleihung auf den gleichen Bodenschatz) gegeben ist,
– die erforderlichen Urkunden nach § 25 Nr. 1–3, insb die Einigung der Eigentümer oder die Erklärung des Alleineigentümers, die Lagerissausfertigungen und die Vereinbarung über die dinglichen Rechte vorliegen und schließlich
– die ursprünglichen Verleihungsurkunden oder bei der Vereinigung von aufrechterhaltenem Bergwerkseigentum die bei der Aufrechterhaltung nach § 154 Abs. 2 ausgestellte Urkunde (Ersatzurkunde) beigebracht sind.
2Außerdem dürfen der Vereinigung, obgleich sie auf einem freien Entschluss der betreffenden Bergwerkseigentümer beruht, Gründe des öffentlichen Interesses nicht entgegenstehen (§ 26 Abs. 1 Nr. 3). Gründe des öffentlichen Interesses müssen einen Bezug zum vereinigten Feld haben. Sie stehen beispielsweise dann entgegen, wenn durch die Vereinigung die Ausübung anderer Bergbauberechtigungen in unzumutbarer Weise beeinträchtigt würde, etwa bei vollständiger oder teilweiser Umschließung durch die zu vereinigenden Felder (AmtlBegr. = Zydek, 156; Boldt/Weller (2016), § 26 Rn 2).
3Spricht die zuständige Behörde die Genehmigung aus, so wird sie mit der notariellen Einigung bzw. der Erklärung des Alleineigentümers, einer Ausfertigung des Lagerisses und den Verleihungsurkunden des neuen oder des übergeleiteten Bergwerkseigentums zu einer einheitlichen Berechtsamsurkunde verbunden. Diese Berechtsamsurkunde wird Grundlage für die Eintragung des neuen Bergwerkseigentums im Grundbuch, dem Berechtsamsbuch und der Berechtsamskarte (§ 75 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 2).
§ 27Wirkung der Vereinigung
(1) Mit der Zustellung der Berechtsamsurkunde an den Antragsteller entsteht unter Erlöschen des bisherigen Bergwerkseigentums neues Bergwerkseigentum an dem einheitlichen Bergwerksfeld mit den sich aus der Vereinbarung nach § 25 Nr. 3 ergebenden dinglichen Belastungen.
(2) Ist die Vereinigung wirksam geworden, so ersucht die zuständige Behörde das Grundbuchamt um Berichtigung des Grundbuches. Dem Ersuchen ist eine beglaubigte Abschrift der Berechtsamsurkunde beizufügen.
1§ 27 Abs. 1 regelt Wirksamwerden und Rechtsfolgen der Vereinigung. Danach wird die Vereinigung wirksam, wenn die Berechtsamsurkunde für das vereinigte Bergwerkseigentum dem Antragsteller zugestellt ist (zur Zustellung vgl. Anm. zu § 17 Rn 6 f.). Das hat zur Folge, dass mit dem Zeitpunkt der Zustellung das bisherige Bergwerkseigentum an den vereinigten Feldern erlischt und neues Bergwerkseigentum an einem einheitlichen Feld entsteht. Die Zustellung ist somit konstitutiv für die Entstehung des neuen Bergwerkseigentums (Boldt/Weller (2016), § 27 Rn 2). Gleichzeitig mit der Entstehung des neuen Bergwerkseigentums werden auch die nach § 25 Nr. 3 vereinbarten Belastungen an dem neuen Bergwerkseigentum wirksam.
2Da mit dem Wirksamwerden der Vereinigung das Grundbuch unrichtig wird, ersucht die zuständige Behörde das Grundbuchamt (das ist das örtlich zuständige Grundbuchamt; zu Sonderfällen s. Boldt/Weller, a. a. O., Rn 2) um Berichtigung. Der Inhalt der Berichtigung ergibt sich aus der dem Ersuchen beigefügten beglaubigten Abschrift der Berechtsamsurkunde. Für die Rechtswirkungen der Vereinigung ist diese Eintragung jedoch nicht konstitutiv, weil das Wirksamwerden sich außerhalb des Grundbuchs vollzieht.
§ 28Teilung
Ein Bergwerksfeld kann in selbständige Teile geteilt werden, wenn die Teile dem § 4 Abs. 7 entsprechen und durch die Teilung eine Feldeszersplitterung, insbesondere eine Erschwerung der sinnvollen und planmäßigen Gewinnung von Bodenschätzen nicht zu befürchten ist. Die §§ 25 bis 27 gelten mit der Maßgabe entsprechend, daß die in § 25 Nr. 1 und 2 bezeichneten Urkunden für jeden Teil des Bergwerksfeldes erforderlich sind; mit Ausnahme der Lagerisse für die Teilung ist jedoch eine Urschrift nebst der erforderlichen Zahl von Ausfertigungen oder beglaubigten Abschriften der Urkunden ausreichend.
1Die reale Feldesteilung (vgl. etwa § 51 ABG NRW) als Teilung eines Bergwerksfeldes in zwei oder mehrere selbstständige Bergwerksfelder unterlag früher der Bestätigung durch das Oberbergamt und durfte nur aus überwiegenden Gründen des öffentlichen Interesses versagt werden. Bei bestätigter Teilung entstand neues Bergwerkseigentum, und zwar ebenso wie bei der Verleihung oder Vereinigung außerhalb des Grundbuches (Ebel/Weller, § 51 Anm. 1; Boldt/Weller, § 28 Rn 4).
2Demgegenüber trifft § 28 eine differenziertere Regelung, indem er die Gründe des öffentlichen Interesses, die der Teilung entgegenstehen können, in die Zulässigkeitsvoraussetzungen aufnimmt und das für die Vereinigung von Bergwerksfeldern geregelte Verfahren auch der Feldesteilung zugrunde legt. Dadurch sind auch die Rechtswirkungen der Teilung klar geregelt.
3Wie die Vereinigung (§ 24) und auch der Austausch (§ 29) ist die Teilung auf neues oder altes Bergwerkseigentum (§ 151) beschränkt. Eine Teilung von Bewilligungfeldern ist nicht vorgesehen.
4Tatbestandsmäßige Voraussetzungen für die Teilung, d. h. die Zerlegung eines einheitlichen Bergwerksfeldes in mehrere selbstständige neue Felder, sind das Bestehenbleiben der Feldeseigenschaft im Sinne des § 4 Abs. 7 sowie die Vermeidung einer Feldeszersplitterung und der zu befürchtenden Erschwerung einer sinnvollen und planmäßigen Gewinnung von Bodenschätzen (§ 28 Satz 1).
5Bei der Einleitung und Durchführung des Teilungsverfahrens müssen die gleichen Urkunden wie bei der Vereinigung (§ 25) vorgelegt werden (im Einzelnen s. § 25 Rn 1 ff.). Auch die Teilung bedarf der Genehmigung. Der einzige Unterschied zum Vereinigungsverfahren ist, dass die Lagerisse für die neuen Felder bezüglich jeden neuen Feldes im Original vorgelegt werden müssen (§ 28 Satz 2).
6Die zuständige Behörde hat die Teilung zu genehmigen, wenn die erforderlichen Urkunden nebst der ursprünglichen Verleihungsurkunde oder der Urkunde nach § 154 Abs. 2 vollständig vorgelegt sind. Außerdem dürfen die in § 28 Satz 1 genannten Gründe der Feldeszersplitterung mit negativen Folgen für eine sinnvolle und planmäßige Aufsuchung und Gewinnung der Genehmigung nicht entgegenstehen. Dann hat der Antragsteller einen Rechtsanspruch auf die Genehmigung.
7Hat die zuständige Behörde festgestellt, dass die Teilung nicht versagt werden darf, so spricht sie die Genehmigung aus und stellt dem Antragsteller die neuen Berechtsamsurkunden zu. Mit der Zustellung erlischt das ursprüngliche Bergwerkseigentum und neues Bergwerkseigentum entsteht an den Feldesteilen. Diese neuen Bergwerksfelder sind ggf. dinglich entsprechend der Vereinbarung nach § 25 Nr. 3 belastet. Nach Wirksamwerden der Teilung ersucht die zuständige Behörde das Grundbuchamt auf Berichtigung des Grundbuches. Es fügt diesem Antrag beglaubigte Abschriften der Berechtsamsurkunden für die neuen Bergwerksfelder bei.
8Die Teilung ist auf den Fall einer räumlichen Teilung von Bergwerkseigentum zugeschnitten. Eine Teilung nach Bodenschätzen ist gem. § 28 nicht zulässig, da der Bergriff „Bergwerksfeld“ eindeutig räumlich festgelegt ist (schon frühere Rekursbescheide ZfB 1868, 207; ZfB 1882, 128; Boldt/Weller, § 28 Rn 1; Kühne ZfB 2008, 50). Allerdings kann eine Teilung nach Bodenschätzen bei Bergwerkseigentum, das auf mehr als einen Bodenschatz verliehen wurde, durch Lückenausfüllung im Wege der Analogie erreicht werden (Kühne, ZfB 2008, 49, 51 ff.). Voraussetzung ist, dass die nach Teilung vorhandenen Berechtigungen auf die jeweiligen Bodenschätze auch getrennt hätten verliehen werden können. Ferner darf durch die Teilung nach Bodenschätzen die planmäßige Gewinnung von Bodenschätzen nicht erschwert werden (§ 28 Satz 1).
§ 29Austausch
Der Austausch von Teilen von Bergwerksfeldern ist zulässig, wenn die auszutauschenden Teile jeweils an das Bergwerksfeld angrenzen, mit dem sie durch den Austausch vereinigt werden sollen, durch den Austausch eine Feldeszersplitterung, insbesondere eine Erschwerung der sinnvollen und planmäßigen Gewinnung von Bodenschätzen, nicht zu befürchten ist, die auszutauschenden Teile dem § 4 Abs. 7 entsprechen und das Bergwerkseigentum auf die gleichen Bodenschätze verliehen ist. Die §§ 25 bis 27 sind mit folgender Maßgabe entsprechend anzuwenden:
1. Die Namen des am Austausch beteiligten Bergwerkseigentums bleiben bestehen.
2. Die in § 25 Nr. 1 und 2 bezeichneten Urkunden sind für jeden am Austausch beteiligten Teil der Bergwerksfelder erforderlich.
3. Mit Ausnahme der Lagerisse für den Austausch ist neben jeweils einer Urschrift die erforderliche Zahl von Ausfertigungen oder beglaubigten Abschriften der Urkunden ausreichend.
1Die bis zum Inkrafttreten des BBergG geltende landesrechtliche Regelung ergab sich aus § 51 Abs. 1 ABG. Danach war bei einem Austausch von Feldesteilen zunächst bei beiden in Betracht kommenden Bergwerksfeldern eine reale Feldesteilung vorzunehmen, sodass die beiden auszutauschenden Feldesteile je ein selbstständiges Bergwerksfeld bildeten. Danach waren diese Austauschfelder mit den Stammfeldern, denen sie zugeschlagen werden sollten, zu vereinigen (Ebel/Weller, § 51 Anm. 2).
2Hieran knüpft § 29 an. Nach Satz 1 ist der Austausch ebenso wie nach bisherigem Recht nur zulässig, wenn die auszutauschenden Feldesteile an das künftige Stammfeld angrenzen, selbst ein Feld im Sinne des § 4 Abs. 7 bilden und auf die gleichen Bodenschätze verliehen sind wie in dem Feld, mit dem sie vereinigt werden sollen. Außerdem darf der Austausch nicht zu einer Feldeszersplitterung führen, die eine sinnvolle und planmäßige Gewinnung von Bodenschätzen gefährden könnte.
3Der Austausch richtet sich, da er Teilung und Vereinigung gleichzeitig enthält, mit gewissen Modifikationen nach den §§ 25–27. Das bedeutet:
– Wie schon bisher werden i.d.P. das Teilungs- und das Vereinigungsverfahren in einem Akt zusammengefasst.
– Durch den Austausch wird der abgetrennte Feldesteil von seiner bisherigen dinglichen Belastung befreit; er wird aber der dinglichen Belastung des neuen Feldes, mit dem er vereinigt wird, unterworfen.
– Mit der Rechtswirksamkeit des Austausches (§ 2 Abs. 1) geht das ursprüngliche Bergwerkseigentum an den ausgetauschten Teilen unter. An diesen Teilen entsteht neues, allerdings abgeleitetes Bergwerkseigentum, das mit dem schon vorhandenen Bergwerkseigentum des Stammfeldes zusammengefasst wird (AmtlBegr. = Zydek, 162).
4Als Besonderheiten des Austausches gegenüber dem Vereinigungs- und dem Teilungsverfahren schreibt § 29 Satz 2 vor, dass
– die Namen der Stammfelder bestehenbleiben;
– die notariell beurkundete Einigung der beteiligten Bergwerkseigentümer oder die entsprechende Erklärung des Alleineigentümers sowie die Lagerisse für jeden am Austausch beteiligten Teil der Bergwerksfelder erforderlich sind;
– die Lagerisse für alle beteiligten Bergwerksfelder in Urschrift vorzulegen sind. Für die übrigen Nachweise reichen jeweils eine Urschrift und die entsprechende Anzahl von Ausfertigungen oder beglaubigte Abschriften der Urkunden aus.