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Dritter AbschnittFeldes- und Förderabgabe
Оглавление§ 30Feldesabgabe
(1) Der Inhaber einer Erlaubnis zur Aufsuchung zu gewerblichen Zwecken hat jährlich eine Feldesabgabe zu entrichten.
(2) Die Feldesabgabe ist an das Land zu entrichten, in dem das Erlaubnisfeld liegt; § 137 bleibt unberührt.
(3) Die Feldesabgabe beträgt im ersten Jahr nach der Erteilung fünf Euro je angefangenen Quadratkilometer und erhöht sich für jedes folgende Jahr um weitere fünf Euro bis zum Höchstbetrag von fünfundzwanzig Euro je angefangenen Quadratkilometer. Auf die Feldesabgabe sind die im Erlaubnisfeld in dem jeweiligen Jahr für die Aufsuchung gemachten Aufwendungen anzurechnen.
Übersicht | Rn. | |
I. | Vorbemerkung: Die Abgabenregelung des BBergG | 1, 2 |
II. | Grundgedanken der Feldesabgabe | 3, 4 |
III. | Feststellung, Erhebung und Änderung der Feldesabgabe | 5–7 |
IV. | Besonderheiten im Festlandsockel | 8 |