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I.Vorbemerkung: Die Abgabenregelung des BBergG

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1Mit Einführung der Regelungen über Feldes- und Förderabgaben hat der Gesetzgeber in wirtschaftlicher wie in rechtlicher Hinsicht Neuland betreten. Denn nicht nur die Frage der Wirtschaftlichkeit der Aufsuchung und Gewinnung bergfreier Bodenschätze als Basis für die Erhebung solcher Abgaben war umstritten, sondern auch und vor allem die Rechtsnatur und die Auswirkungen der Förderabgabe auf das System der Finanzverfassung der Bundesrepublik Deutschland, insb auf den Finanzausgleich unter den Ländern (vgl. grundsätzlich Urteil BVerfG v. 2.6.1986 = ZfB 128 (1987), 42 ff.; Lerche/Pestalozza, Die bergrechtliche Förderabgabe, 50 ff., 70 ff.). Denn den Ländern können hieraus sehr unterschiedliche Einnahmen (in Niedersachsen betraf der Umfang der Förderabgabe im Zeitpunkt des vorgenannten Urteils beinahe 2 Mio. DM = BVerfG, a. a. O., 44, während andere Länder nahezu leer ausgehen) zufließen, was zu Streitigkeiten unter den Ländern geführt hat. Aber auch die Rechtsnatur der Feldesabgabe ist in der Diskussion über die neuen Abgaben als Verwaltungs- oder Verleihungsgebühren, als Steuern oder sonstige Abgaben nicht unumstritten (ausf. bei Boldt/Weller (2016), Vorb. § 30 Rn 5 ff. m. w. N.).

2Im Gegensatz zum früheren Bergrecht (Willecke, Glückauf 1981, 1338 ff.; Boldt/Weller, Vorb. § 30 Rn 3) enthält das BBergG erstmals für beide Abgabenformen eine normative Regelung anstelle der nach überwiegender Auffassung bisher privatrechtlich organisierten Abgabenverträge (ausf. und zusammenfassend s. Boldt/Weller (2016), vor § 30 Rn 2 f.) zwischen Staat und Bergbauunternehmer. Die innere Systematik dieser gesetzlichen Regelung ist im Wesentlichen der von Konzessionen für Erdöl und Erdgas vergleichbar (krit. zur bisherigen Auslegung der Förderzinsregelungen s. Nicolaysen, Bewilligung, 20 ff. (35): „[…] Entgelt für ein wirtschaftlich verwertbares vermögenswertes Substrat […]“). Berechtigte sind weiterhin die Länder, in denen die Felder liegen und mithin die Bodenschätze gewonnen werden. Sie haben das Recht, BergVOen zu erlassen, mit denen sie der jeweiligen wirtschaftlichen Lage entsprechende Ausnahmeregelungen treffen können.

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