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III.Feststellung, Erhebung und Änderung der Feldesabgabe

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5Die nach § 32 Absatz 1 und 2 zuerst erlassenen VOen über die Feldes- und Förderabgaben (Nds. GVBl 1981, 413; Bay. GVBl 1981, 566; GBl BW 1982, 368 ff.; GVBl Rh.-Pf., 1982, 271; Hess. GVBl 1982, 111 M) sahen übereinstimmend vor, dass für die Erhebung und Entrichtung von Feldesabgaben aufgrund von aufrechterhaltenen Rechten und Verträgen das Kalenderjahr als Erhebungszeitraum und der 1.1.1982 als Beginn des ersten Jahres i. S. des § 30 Abs. 3 Satz 1 anzusehen ist. Diese Auffassung ist vertretbar, soweit den aufrechterhaltenen Rechten und Verträgen bereits bei ihrer Aufrechterhaltung eine vergleichbare hoheitliche Abgabepflicht, etwa aufgrund des echten Staatsvorbehaltes, zugrunde lag und lediglich die Erhebung dieser Abgabe in privatrechtliche Formen gekleidet war. In allen anderen Fällen ist eine Festsetzung von Feldesabgaben erst dann möglich, wenn aufrechterhaltene Rechte oder Verträge erloschen bzw. abgelaufen sind und als Erlaubnis im Sinne des § 7 neu erteilt werden.

6Bemessungsgrundlage (Abs. 3) für die Erhebung der Feldesabgabe ist die Größe des Feldes; maßgebend für die Höhe der Feldesabgabe ist die Dauer der Erlaubnisnutzung. Die Feldesabgabe beträgt im ersten Jahr fünf Euro pro Quadratkilometer des Erlaubnisfeldes und erhöht sich für jedes folgende Jahr um weitere fünf Euro bis zum Höchstbetrag von fünfundzwanzig Euro pro Quadratkilometer (Abs. 3).

7Entscheidend ist, dass auf die Feldesabgabe die im Erlaubnisfeld in dem jeweiligen Jahr für die Aufsuchung gemachten Aufwendungen anzurechnen sind. Die Feldesabgabe soll dem Staat also nicht in erster Linie zusätzliche Finanzmittel zuführen, sondern die Unternehmen veranlassen, ihre Aufsuchungsarbeiten zu intensivieren. Deshalb sind nunmehr genaue Aufzeichnungen über die Aufwendungen pro Feld zu machen, die den Oberbergämtern eine Nachprüfung ermöglichen sollen.

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