Читать книгу Bundesberggesetz - Reinhart Piens - Страница 120
Оглавление12Was für den Erbfall gilt, ist in gleicher Weise für andere Formen der Gesamtrechtsnachfolge (etwa Gesellschaft, Gemeinschaft) vorgesehen (Abs. 2 Satz 5).
13Gegen die Versagung des Rechtsübergangs oder der Ausübungsberechtigung stehen den Betroffenen Widerspruch und Anfechtungsklage zu.
Die Klage eines Grundstückseigentümers gegen die Übertragung der Bewilligung für Kies und Kiessand ist unzulässig. Die Zustimmung nach § 22 ist nicht drittschützend (VG Schwerin, ZfB 2007, 58; VG Magdeburg, ZfB, 2009, 59, 62 m. w. N.).
Zu den vom Antragsteller vorzulegenden Unterlagen hat das Sächs. Oberbergamt ein Merkblatt (Stand November 2008) herausgegeben. Hierzu gehören auch Unterlagen, mit denen gem. § 11 Nr. 7 i. V. mit § 12 Abs. 1 glaubhaft gemacht wird, dass der Erwerber in der Lage ist, die für die Gewinnungsarbeiten erforderlichen finanziellen Mittel aufzubringen.
§ 23Veräußerung von Bergwerkseigentum
(1) Die rechtsgeschäftliche Veräußerung von Bergwerkseigentum und der schuldrechtliche Vertrag hierüber bedürfen der Genehmigung der zuständigen Behörde. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn der Veräußerung Gründe des öffentlichen Interesses entgegenstehen.
(2) Die Genehmigung kann auch vor der Beurkundung des Rechtsgeschäfts erteilt werden. Sie gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrags versagt wird. Hierüber hat die zuständige Behörde auf Verlangen ein Zeugnis zu erteilen.
1Im Gegensatz zum Erlaubnis- und Bewilligungsinhaber bedarf der Bergwerkseigentümer (§§ 9, 151) für den Fall der rechtsgeschäftlichen Veräußerung seiner Berechtigung nicht nur der Einhaltung der schuld- und sachenrechtlichen Vorschriften für Grundstücksveräußerungen, sondern auch der nachträglichen Genehmigung der Veräußerungsvorgänge durch die zuständige Behörde.
2Diese gegenüber dem früher geltenden Recht (Ebel/Weller, § 50 Anm. 2i; Isay I, § 50 Rn 11, 12) neu eingefügte Genehmigungspflicht erstreckt sich sowohl auf die rechtsgeschäftliche Veräußerung selbst (§§ 873, 925 BGB) als auch auf den schuldrechtlichen Vertrag hierüber (§ 311b Abs. 1 BGB i. V. etwa mit §§ 433 oder 515 BGB). Um die Genehmigung zu erlangen, muss sie schriftlich unter Vorlage der Veräußerungsdokumente beantragt werden.
Das Sächs. Oberbergamt hat ein Merkblatt (Stand Nov. 2008) herausgegeben, das die vom Antragsteller vorzulegenden Unterlagen vorgibt. Im vorzulegenden Übertragungsvertrag muss insb geregelt werden, dass der künftige Inhaber in alle sich aus der bergrechtlichen Bewilligung ergebenden Rechte und Pflichten eintritt.
Die Genehmigungspflicht bezüglich Kaufvertrag und Auflassung betrifft sowohl das nach dem BBergG neu begründete als auch das nach §§ 149 Abs. 1 Nr. 1, 151 übergeleitete Bergwerkseigentum (OVG NRW, ZfB 2011, 29, 32). Das Erfordernis der Genehmigung ist eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums i. S. von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG (OVG NRW, a. a. O. m. w. N.). § 23 Absatz 1 genügt auch den Anforderungen des allgemeinen rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgrundsatzes gem. Art. 20 Abs. 3 GG. Der Begriff des öffentlichen Interesses ist auslegungsbedürftig und auslegungsfähig. Er unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff der vollen gerichtlichen Nachprüfung (OVG NRW, a. a. O., S. 33, a. A. Westermann, Freiheit des Unternehmers, S. 69 ff.).
3Auf die Erteilung der Genehmigung besteht ein Rechtsanspruch. Sie ist deshalb zu erteilen, wenn der Veräußerung keine Gründe des öffentlichen Interesses entgegenstehen (Abs. 1 Satz 2) (krit. zu diesem weit gefassten Versagungsgrund u.H. auf BVerfGE 21, 306; Westermann, Freiheit).
4Was in diesem Zusammenhang entgegenstehende Gründe des öffentlichen Interesses sein können, sagt § 23 selbst nicht. Aus der Entstehungsgeschichte dieser Vorschrift (BT-Drs 8/1315, 93; BT-Drs 8/3965, 135) lässt sich aber ermitteln, dass die zu beachtenden öffentlichen Belange und Interessen einen konkreten Bezug zum Inhalt des Bergwerkseigentums (z. B. Feld oder Bodenschatz) haben und gerade der Veräußerung entgegenstehen müssen (VG Arnsberg, ZfB 1997, 171; ZfB 2008, 199; Habighorst, ZfB 2000, 230 ff.; Boldt/Weller (2016), § 23 Rn 7). Der RegE hatte als Beispiel erwähnt, dass die Veräußerung einer für sinnvolle und planmäßige Gewinnung von Bodenschätzen erforderlichen Struktur des Bergwerksfeldes widersprechen müsse (BT-Drs 8/1315 = Zydek, 151). Die damit bezweckte Überwachung der Veräußerungsgeschäfte sollte der Zersplitterung des Feldesbesitzes begegnen (Zydek, 152). Westermann (Westermann, Freiheit, 69) hielt schon seinerzeit dagegen, dass durch eine Veräußerung die Feldeseinteilung selbst nicht geändert werde. Die Person des Inhabers sei für die objektiv bestimmte Gewinnungsmöglichkeit und dafür, ob sie mehr oder weniger rationell betrieben werde, nicht entscheidend. Die Veräußerung eines ganzen Feldes könne durchaus rationalisierend, aber auch entgegengesetzt wirken. Auf den Gesetzgeber haben diese Überlegungen keine Wirkung gehabt.
Die Gründe des öffentlichen Interesses, die einer Veräußerung entgegenstehen könnten, umfassen alle relevanten Umstände, die bei der Erteilung einer Bewilligung zu prüfen sind. Zunächst bestand in Lit. (Boldt/Weller, § 23 Rn 4, Piens/Schulte/Graf Vitzthum, 1. Aufl., § 23 Rn 4) und Rspr. (VG Arnsberg, ZfB 2008, 196; ZfB 1997, 171, 187) Einvernehmen, dass eine Versagung nur erfolgen darf, wenn durch die Veräußerung eine sinnvolle und planmäßige Gewinnung des Bodenschatzes gefährdet wird oder ein anderer konkreter Bezug zum Inhalt des Bergwerkseigentums besteht. Mit dem Hinweis, dass eine solche konkrete Absicht des Gesetzgebers keinen Anhaltspunkt im Gesetzestext hat (BVerfGE 54, 277, 297 f.), ist der Begriff des „öffentlichen Interesses“ i. S. von § 23 Abs. 1 Satz 2 erweitert ausgelegt worden. Eine Versagung der Genehmigung kann auch ausgesprochen werden, wenn der Erwerber seine finanzielle Leistungsfähigkeit, auch hinsichtlich der Mittel für die Wiedernutzbarmachung der Oberfläche, nicht darlegen kann (Boldt/Weller (2016), § 23 Rn 10). Dies kann durch Vorlage aktueller Bilanzen, Bankauskünfte, Kreditzusagen u. a. geschehen (zur Glaubhaftmachung nach § 11 Nr. 7 für die Erteilung einer Erlaubnis, Bewilligung s. Runderl. NRW v. 17.3.1993, MBl S. 720). Die Vorlage eines Handelsregister-Auszugs reicht nicht (OVG NRW, ZfB 2011, 29, 38). Der Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit ist gerechtfertigt auch im Hinblick auf die aus dem Bergwerkseigentum resultierenden Verpflichtungen.
Zu den öffentlichen Interessen gehören betriebs- und betreiberbezogene Kriterien des § 11, z. B. mangelnde Zuverlässigkeit, unzureichendes bergbauliches Konzept des Erwerbers (Habighorst, ZfB 2000, 230, 243), ferner auch die Sicherstellung öffentlicher Lasten aus dem Bergwerkseigentum, z. B. Steuern, Abgaben, Wassernutzungsentgelt, Wasserverbandsbeiträge. Keine öffentlichen Interessen i. S. von § 23 Abs. 1 Satz 2 sind naturschutzrechtliche Belange (VG Weimar, ZfB 2000, 333, 339; ZfB 2001, 333, 337; Boldt/Weller (2016), § 23 Rn 11).
5Für die Genehmigung sind zwei Formen möglich:
– Die ausdrückliche schriftliche Genehmigung und
– die Genehmigung durch Verstreichenlassen einer Zweimonatsfrist seit Antragstellung. In diesem Fall wird die Erteilung der Genehmigung fingiert (Abs. 2 Satz 2).
Geht die zuständige Behörde den zweiten Weg, so muss sie dem Veräußerer auf Verlangen ein Zeugnis über die so erteilte Genehmigung ausstellen (Abs. 2 Satz 3).
6Einer weiteren Vereinfachung und Erleichterung des Genehmigungsvorgangs dient die Anordnung, dass die Genehmigung bereits vor der Beurkundung des Rechtsgeschäfts erteilt werden kann (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 3 GrdstVG).
7Keine Aussage trifft § 23 darüber, ob auch eine Beteiligung am Bergwerkseigentum oder die teilweise Veräußerung genehmigungspflichtig ist. Während für Ersteres aus dem Schweigen des Gesetzes die Genehmigungsfreiheit zu folgern ist, bedurfte Letzteres keiner ausdrücklichen Regelung. Denn vor der Teilübertragung hat stets ein Teilungsverfahren nach § 28 stattzufinden, in dem die gleichen Kriterien wie bei der Übertragung (Vermeidung der Feldeszersplitterung) zu prüfen sind und möglicherweise bereits hier die Prüfung zu einer Versagung führen kann (vgl. Anm. zu § 28 Rn 6).
8Die Verpachtung des Bergwerkseigentums ist genehmigungsfrei, weil sie eine Veräußerung weder im Sinne des früheren Rechts noch nach dem BBergG darstellt (OVG Bautzen, ZfB 2013, 324; vgl. Anm. zu § 9 Rn 10 ff.; Isay I, § 50 Rn 36 ff.; Ebel/Weller, § 50 Anm. 2g). Gleiches gilt für alle Formen der dinglichen Belastung des Bergwerkseigentums wie Nießbrauch, beschränkt persönliche oder Grunddienstbarkeiten oder die Begründung von Grundpfandrechten (Isay I, § 50 Rn 17).
9Bergwerkseigentum ist, da § 23 keine anderweitige Regelung trifft, frei vererbbar. Die Verfügungsbeschränkungen für Verfügungsberechtigte i. S. von § 22 Abs. 2 Satz 2 gelten für das Bergwerkseigentum nicht.
Keine rechtsgeschäftliche Übertragung ist auch der Zuschlag in der Zwangsversteigerung oder die formwechselnde Umwandlung. Dagegen dürfte die Zuordnung von Bergwerkseigentum auf der Grundlage eines verschmelzenden oder spaltenden Umwandlungsbeschlusses genehmigungspflichtig sein (Habighorst, ZfB 2000, 233).
10Zur fortdauernden Haftung für Wasserverbandsbeiträge bei Veräußerung s. § 20, Rn 10, zur Konzernhaftung für umweltrechtliche Verpflichtungen bei Veräußerungen: Kessler/Schulz, NVwZ 2017, 577, auch § 20 Rn 10.