Читать книгу Bundesberggesetz - Reinhart Piens - Страница 117
V.Eintragungsersuchen
Оглавление10Weil das Bergwerkseigentum mit der Zustellung außerhalb des Grundbuches entsteht, ist die zuständige Behörde verpflichtet, das Grundbuchamt, in dessen Bezirk das Bergwerksfeld liegt, um Eintragung des Bergwerkseigentums zu ersuchen. Dem Ersuchen ist eine beglaubigte Abschrift der Berechtsamsurkunde beizufügen. Hierbei reicht eine amtl. Beglaubigung i. S. des § 33 VwVfG aus.
11Da aus dem Grundbuch ersichtlich sein muss, für welchen Zeitraum das eingetragene Bergwerkseigentum gilt, muss die Verleihungsbehörde dem Grundbuchamt mit dem Eintragungsersuchen Beginn und Ende des Bergwerkseigentums zur Kenntnis geben. Nach Ablauf der Geltungsdauer wird das Bergwerkseigentum als gegenstandslos von Amts wegen nach § 84 GBO gelöscht. Wird die Geltungsdauer des Bergwerkseigentums entsprechend § 16 Abs. 5 Satz 3 verlängert, so ist dies dem Grundbuchamt umgehend mitzuteilen, damit die Löschung unterbleibt (Boldt/Weller (2016), § 17 Rn 8).
12Die Benachrichtigungspflicht des Grundbuchamts gem. § 17 Abs. 4 über neu eingetragenes Bergwerkseigentum ist mit Gesetz v. 18.6.1997 eingefügt worden (Justizmitteilungsgesetz, BGBl, 1439). Zur grundbuchmäßigen Behandlung von Bergwerkseigentum s. §§ 97 JustG NRW und 44 JustG Sachsen, ferner Rn 4 zu §§ 175 und 176.
§ 18Widerruf
(1) Erlaubnis und Bewilligung sind zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen.
(2) Die Erlaubnis ist ferner zu widerrufen, wenn aus Gründen, die der Erlaubnisinhaber zu vertreten hat, die Aufsuchung nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Erlaubnis aufgenommen oder die planmäßige Aufsuchung länger als ein Jahr unterbrochen worden ist; die zuständige Behörde kann die Frist aus wichtigem Grunde um jeweils ein weiteres Jahr verlängern. Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn der Erlaubnisinhaber für einen der Erlaubnis unterliegenden Bodenschatz keine Bewilligung beantragt, obwohl die Voraussetzungen für deren Erteilung vorliegen und eine von der zuständigen Behörde für die Antragstellung gesetzte angemessene Frist verstrichen ist.
(3) Die Bewilligung ist ferner zu widerrufen, wenn die Gewinnung nicht innerhalb von drei Jahren nach Erteilung der Bewilligung aufgenommen oder wenn die regelmäßige Gewinnung länger als drei Jahre unterbrochen worden ist. Dies gilt nicht, solange Gründe einer sinnvollen technischen oder wirtschaftlichen Planung des Bewilligungsinhabers es erfordern, daß die Gewinnung im Bewilligungsfeld erst zu einem späteren Zeitpunkt aufgenommen oder wiederaufgenommen wird oder wenn sonstige Gründe für die Unterbrechung vorliegen, die der Bewilligungsinhaber nicht zu vertreten hat.
(4) Das Bergwerkseigentum ist zu widerrufen, wenn die regelmäßige Gewinnung länger als zehn Jahre unterbrochen worden ist. Absatz 3 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. Die zuständige Behörde hat die im Grundbuch eingetragenen dinglich Berechtigten von der Entscheidung über einen Widerruf des Bergwerkseigentums schriftlich zu unterrichten. Sie ersucht das Grundbuchamt um die Löschung des Bergwerkseigentums, wenn der Widerruf wirksam geworden ist.
Übersicht | Rn. | ||
I. | Vorbemerkung | 1–3 | |
1. | Aufhebung von begünstigenden Verwaltungsakten | 1, 2 | |
2. | Terminologie | 3 | |
II. | Aufhebung von Bergbauberechtigungen | 4–20 | |
1. | Ausgangspunkt | 4, 5 | |
2. | Rücknahme nach VwVfG | 6–8 | |
3. | Widerruf nach BBergG | 9–13 | |
a) | Obligatorische und nicht obligatorische Widerrufsgründe | 10, 11 | |
b) | Ausnahme vom Widerrufszwang | 12–12b | |
c) | Widerruf von Bergwerkseigentum | 13 | |
4. | Nebeneinander von Widerruf nach BBergG und VwVfG | 14–20 |