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III.Entstehung des Bergwerkseigentums
Оглавление5Rechtswirkung für die Entstehung des Bergwerkseigentums erlangt die Verleihung nämlich erst dann, wenn die Entscheidung über sie unanfechtbar geworden ist. Unanfechtbarkeit bedeutet, vergleichbar der formellen Rechtskraft gerichtlicher Entscheidungen, dass in der durch den Verwaltungsakt geregelten Sache nach den dafür maßgeblichen Vorschriften – vor allem der VwGO – keine weiteren Rechtsbehelfe mehr gegeben sind. Das ist dann der Fall, wenn alle in Betracht kommenden Rechtsbehelfe ausgeschöpft oder die dafür vorgesehenen Fristen (vgl. §§ 70, 73, 74 VwGO) von den Betroffenen nicht eingehalten worden sind. Unanfechtbarkeit ist zu unterscheiden von der materiellen Bestandskraft eines Verwaltungsakts, nach der die Behörde und die Beteiligten grundsätzlich abschließend an die getroffene Regelung gebunden sind und eine Aufhebung oder Änderung nicht mehr im Rahmen normaler Rechtsbehelfe, sondern nur noch nach Maßgabe besonderer gesetzlicher Bestimmungen möglich ist (Kopp/Ramsauer, VwVfG, Vorb. zu § 43 Rn 29 ff.).
6Das Bergwerkseigentum entsteht als grundstücksgleiches und eintragungsfähiges Recht nicht bereits mit der Bekanntgabe der Entscheidung über die Verleihung oder Eintragung im Grundbuch, sondern erst mit der Zustellung der Berechtsamsurkunde an den Antragsteller (Abs. 1 Satz 1). Mit dem Gebot, dass die Berechtsamsurkunde zugestellt werden muss, wird klargestellt, dass hierfür nur die förmlichen Zustellungsarten der VwZG infrage kommen (§ 41 Abs. 5 VwVfG) und die Arten der Bekanntmachung des § 41 VwVfG hier nicht zum Zuge kommen (Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 41 Rn 9, 29 ff.).
7Die Zustellung selbst besteht in der Übergabe eines Schriftstücks in Urschrift, Ausfertigung oder beglaubigter Abschrift oder im Vorlegen der Urschrift. Zugestellt werden kann durch die Post oder durch die Behörde. Soll durch Post zugestellt werden, so ist die Zustellung durch den Postbediensteten zu beurkunden und die Zustellungsurkunde an die Behörde zurückzuleiten. Bei Zustellung durch die Post mittels eines eingeschriebenen Briefs gilt dieser mit dem dritten Tag nach der Aufgabe bei der Post als zugestellt; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Schriftstücks und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen. Bei Zustellung durch die Behörde gegen Empfangsbekenntnis händigt die Behörde das Schriftstück dem Empfänger aus. Dieser hat ein mit dem Datum der Aushändigung versehenes Empfangsbekenntnis zu unterschreiben. Welche Form der Zustellung die zuständige Behörde wählt, steht in ihrem Ermessen (Badura, in: Erichsen (Hrsg.), AllgVerwR, § 38 Rn 22 ff.).