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III.Geltungsdauer der Berechtigungen

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1.Erlaubnis

35Alle Bergbauberechtigungen des BBergG sind, soweit nicht aus bisherigem Recht übergeleitet, zeitlich in ihrer Geltungsdauer begrenzt. Diese zeitliche Begrenzung ist Teil der inhaltlichen Bestimmtheit der Bergbauberechtigungen und orientiert sich an der wirtschaftlichen Bedeutung des Vorhabens und dem Schwierigkeitsgrad seiner technischen Durchführung. Sie ist ein wesentlicher Bestandteil des Konzessionssystems und verbietet die Festlegung einer Befristung etwa durch eine Nebenbestimmung.

36Die Erlaubnis ist in jeder ihrer möglichen Erscheinungsformen auf höchstens fünf Jahre befristet, darf danach aber um jeweils drei Jahre verlängert werden, soweit das Erlaubnisfeld trotz planmäßiger Aufsuchung wegen komplizierter Aufsuchungsverhältnisse noch nicht ausreichend untersucht werden konnte (der ursprüngliche Entwurf (= Zydek, 129, 130) hatte nur zwei Verlängerungen um max. fünf Jahre zugelassen). Damit kann die Erlaubnis so lange aufrechterhalten bleiben, bis das Feld ausreichend untersucht ist. Eine bergrechtliche Erlaubnis zur Aufsuchung soll verlängert werden, wenn die bisherige Aufsuchungstätigkeit dem vom Inhaber der Erlaubnis nach § 11 Nr. 3 vorgelegten Arbeitsprogramm entsprochen hat. Nur dann liegt eine planmäßige mit der Behörde abgestimmte Aufsuchung i. S. von § 16 Abs. 4 Satz 2 vor (BVerwG, ZfB 2011, 106; VGH Mannheim, ZfB 2010, 176, 182 = ZUR 2010, 423). Änderungen, die Auswirkungen auf die Umsetzung des Arbeitsprogramms haben, können berücksichtigt werden, bedürfen aber der ausdrücklichen, nicht nur stillschweigenden Zustimmung der Bergbehörde (Große, ZUR 2010, 427).

Unerheblich für die Verlängerung sind: die Vergütungsbedingungen für Geothermie nach dem EEG, die Förderung nach dem Marktanreizprogramm, die geologischen Verhältnisse, die Verfügbarkeit von Bohrtechnik. Fehlt es an den Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 Satz 4, kann nur nochmals ein neuer Antrag auf Erlaubnis gestellt werden, der bei konkurrierenden Anträgen nach den Anforderungen des § 14 Abs. 2 Satz 1 zu prüfen ist (Große, ZUR 2010, 427).

Eine Verlängerung der Bewilligung ist nicht mehr zulässig, wenn bei Anragstellung die Bewilligung bereits abgelaufen und gem. § 43 Abs. 2 VwVfG nicht mehr wirksam ist. Eine Verlängerung der Frist des § 16 Abs. 5 Satz 1 durch die Bergbehörde ist unzulässig, da es sich um eine gesetzliche Frist handelt (VG Leipzig ZfB 2011, 75).

§ 16 Abs. 4 Satz 2 regelt die Voraussetzungen für die Verlängerung nicht abschließend. Daneben sind die Versagungsgründe des § 11 zu beachten, soweit sie nicht durch die erstmalige Erteilung der Erlaubnis verbraucht sind (BVerwG, ZfB 2011, 109 = BVerwGE 139, 184 = NVwZ 2011, 1520 = DVBl 2011, 960), vor allem also die Versagungsgründe, die zusammen mit der Befristung und ihrer Kontrolle eine zügige Aufsuchungstätigkeit sichern sollen, d. h. insb § 11 Nr. 3 und Nr. 7 sind weiterhin zu beachten).

Bei der Verlängerungsentscheidung spielen das Arbeitsprogramm und der Nachweis der Mittelaufbringung für die neue Periode eine wesentliche Rolle. Auch wenn sie nicht vorliegen, muss die Bergbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen über die Verlängerung befinden. Zu den ungeklärten Fragen gehört, ob die „Bergbehörde im Rahmen der Entscheidung über die Verlängerung erneut die Erteilungsvoraussetzungen der §§ 11, 12 zu prüfen hat (offen gelassen BVerwGE 139, 184 Rn 26 = ZfB 2011, 105; hierzu Kühne, ZfB 2018, 92, 95). Jedenfalls sofern sich die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen nicht geändert haben, ist eine erneute Prüfung überflüssig. Insb dürfte eine andere Rechtsauffassung oder -auslegung nicht die Verlängerungsentscheidung beeinflussen. In der Ermessensentscheidung müssen auch Gesichtspunkte des Vertrauens- und Investitionsschutzes beachtet werden. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit sind dabei auch die bisherigen Investitionen des Erlaubnisinhabers zu berücksichtigen (Deutsch, W+B 2014, 79, 83).

Das Arbeitsprogramm ist nicht unabänderlich. Unwesentliche Abweichungen vom ursprünglichen Programm sind von der anfänglichen Zustimmung der Bergbehörde anlässlich der Erlaubniserteilung gedeckt (BVerwG, a. a. O.). Bei wesentlichen Abweichungen ist die Zustimmung der Bergbehörde erforderlich, um die Anforderungen des § 16 Abs. 4 Satz 2 zu erfüllen. Die Zustimmung zur Abweichung ist eine Ermessensentscheidung, kein gebundener Verwaltungsakt. Bei Verweigerung kann dagegen nicht gesondert geklagt werden (BVerwG, a. a. O.).

2.Bewilligung und Bergwerkseigentum

37Die Geltungsdauer von Bewilligung (§ 8) und Bergwerkseigentum (§ 9) ist zwar nicht auf eine bestimmte Jahreszahl fixiert, aber in einen zeitlichen Rahmen bis zu 50 Jahren eingebunden. Diesen Rahmen hält der Gesetzgeber grundsätzlich für angemessen, um die vorgesehene Gewinnung im Einzelfall durchzuführen und auch abzuschließen. Doch auch dieser Zeitrahmen darf unter zwei, vom Unternehmer zu begründenden Gesichtspunkten ausgedehnt werden,

– wenn und soweit die bis dahin getätigten, erforderlichen und üblichen Investitionen dies notwendig machen, womit sichergestellt werden soll, dass die Investitionsentscheidungen des Unternehmens nicht durch Zeitbegrenzungen seitens der Aufsichtsbehörden unterlaufen werden (die Beurteilung der Üblichkeit liegt nicht im freien Ermessen der Behörde, sondern ist an vergleichbaren Investitionsentscheidungen des Unternehmens zu messen) und

– wenn dies bei ordnungs- und planmäßiger Gewinnung für die Dauer bis zur voraussichtlichen Erschöpfung des Vorkommens sinnvoll erscheint.

37aDie Grundsätze, die für die Verlängerung der Erlaubnis zu beachten sind (§ 16 Rn 36), lassen sich auch auf die Verlängerung der Bewilligung nach § 16 Abs. 5 Satz 3 übertragen. Die für die Erteilung einer Bewilligung nach § 12 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 11 Nr. 1, Nr. 6–10 sowie § 12 Abs. 2 Satz 2 zu beachtenden Versagungsgründe sind zu beachten, sofern sie nicht durch die erstmalige Erteilung verbraucht sind. Dazu gehört der Versagungsgrund des § 12 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 11 Nr. 7 und des § 12 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 11 Nr. 3 (OVG Magdeburg, Urt. v. 18.7.2018 – 2 L 96/16, Rn 123 f.).

38Keine Befristung ist wegen der damit verbundenen eigentumsrechtlichen Fragen für aufrechterhaltenes Bergwerkseigentum der §§ 149, 151 vorgesehen. Das ist in § 151 Abs. 1 erster Halbs. expressis verbis festgelegt, indem das Bergwerkseigentum als nicht befristetes, ausschließliches und grundstücksgleiches Gewinnungsrecht nach den Vorschriften des BBergG gewährt wird (zu den Einzelheiten vgl. § 151 Rn 4 ff.).

39Vergaberechtliche Pflichten: Eine besondere außerbergrechtliche Pflicht trifft Unternehmen, die nach dem BBergG berechtigt sind, Erdöl, Gas, Kohle oder andere Festbrennstoffe aufzusuchen oder zu gewinnen. Nach § 143 GWB sind sie verpflichtet, bei Vergabe von Liefer-, Bau- oder Dienstleistungen oberhalb der festgelegten Schwellenwerte den Grundsatz der Nichtdiskriminierung und der wettbewerbsorientierten Auftragsvergabe zu beachten. Sie müssen interessierte Unternehmen ausreichend informieren und bei der Auftragsvergabe objektive Kriterien zugrunde legen (ZfB 2009, 142). Nach § 143 Abs. 2 GWB können sie von dieser Pflicht befreit werden.

40Die Verlängerung der bergrechtlichen Bewilligung ist nur auf Antrag des Bewilligungsinhabers möglich. Ist die Bewilligung übertragen worden, kann nur der rechtswirksame Erwerber der Bewilligung den Antrag stellen. Eine Verlängerung von Amts wegen kommt nicht in Betracht (OVG Magdeburg, Urt. v. 18.7.2018, Az. 2 L 96/16, Rn 59 ff. = ZfB 2019, 38, 47). Die Verlängerung ist möglich, wenn der Antrag vor Ablauf der Geltungsdauer der Bewilligung gestellt wird. Unerheblich ist dann, ob der Antrag vor Ablauf des Bewilligungsrechts beschieden wurde (OVG Magdeburg, a. a. O.; VG Cottbus, Urt. v. 25.10.2018 – Az. 3 K 960/13, Rn 40).

41Eine Verlängerung der Bewilligung gemäß § 16 Abs. 5 Satz 3 kommt nicht in Betracht, wenn eine verlängerte Bewilligung gemäß § 18 Abs. 3 (sofort) zu widerrufen wäre (OVG Magdeburg, Urt. v. 18.7.2018 – Az. 2 L 96/16 Rn 101 = ZfB 2019, 38, auch Wörheide, ZfB 2019, 10, 15). Bei Bodenschätzen, die den Sonderregelungen des BodSchVereinhG (auch GVRB, s. § 3 Rn 31) unterliegen, ist neben der Vorschrift des § 18 Abs. 3 auch § 2 Abs. 3 GVRB zu berücksichtigen (OVG Magdeburg, a. a. O. Rn 103 m. Verw. auf VG Chemnitz, Urt. v. 25.11.1999 – 2 K 561/98 = ZfB 2000, 66, 71; VG Potsdam, Urt. v. 2.7.2015 – Az. 1 K 484/13, Rn 17; VG Halle, Urt. v. 24.9.2014 – Az. 5 A 160/13, Rn 43 ff.). Liegen also nicht schon die Voraussetzungen des § 18 Abs. 3 vor, hat ein Widerruf zu erfolgen, wenn – entweder – eine Gewinnungstätigkeit nicht innerhalb von drei Jahren nach Erteilung der Bewilligung aufgenommen wurde – oder – nicht innerhalb von 18 Monaten nach Inkrafttreten des GVBR ein Betriebsplan eingereicht wurde. Zweck dieser Verkürzung ist eine zügige Vereinheitlichung der Rechtsverhältnisse bei Bodenschätzen in den Bundesländern (s. auch § 18 Rn 20).

§ 17Entstehung des Bergwerkseigentums

(1) Bergwerkseigentum entsteht mit der Zustellung der Berechtsamsurkunde an den Antragsteller. Die Zustellung ist erst zulässig, wenn die Entscheidung über die Verleihung unanfechtbar geworden ist. Mit der Entstehung des Bergwerkseigentums erlischt die Bewilligung für den Bereich des Bergwerksfeldes.

(2) Die Berechtsamsurkunde besteht aus der Urkunde über die Verleihung (Verleihungsurkunde) und einer Ausfertigung des Lagerisses, den die zuständige Behörde mit dem Inhalt der Entscheidung über die Verleihung in Übereinstimmung zu bringen hat. Die Verleihungsurkunde muß enthalten

1. den Namen und Wohnort des Berechtigten (Bergwerkseigentümers),

2. den Namen des Bergwerkseigentums,

3. die genaue Angabe der Größe und Begrenzung des Bergwerksfeldes unter Verweisung auf den Lageriß,

4. die Namen der Gemeinden, in denen das Bergwerkseigentum liegt,

5. die Bezeichnung der Bodenschätze, für die das Bergwerkseigentum gilt,

6. Datum der Urkunde, Siegel und Unterschrift.

(3) Die zuständige Behörde ersucht das Grundbuchamt um Eintragung des Bergwerkseigentums im Grundbuch. Dem Ersuchen ist eine beglaubigte Abschrift der Berechtsamsurkunde beizufügen.

(4) Das Grundbuchamt hat die zuständige Behörde von der Eintragung eines neuen Bergwerkseigentümers zu benachrichtigen.

Übersicht Rn.
I. Regelungsgrundsatz 1, 2
II. Entscheidung über die Verleihung 3, 4
III. Entstehung des Bergwerkseigentums 5–7
IV. Die Berechtsamsurkunde 8, 9
V. Eintragungsersuchen 10–12
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