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II.Entscheidung über die Verleihung
Оглавление3Vor der rechtswirksamen Entstehung des Bergwerkseigentums liegt zunächst die Entscheidung über die Verleihung. Sie ist ein begünstigender Verwaltungsakt, auf den ein Rechtsanspruch besteht und der mangels einer besonderen Regelung im BBergG nach den Vorgaben der §§ 35 ff. VwVfG zu beurteilen ist. Daran ändert auch Abs. 2 Satz 2 nichts, weil er lediglich besondere Gesichtspunkte für die inhaltliche Gestaltung der Ver1eihungsurkunde festlegt. Soweit die allgemeinen Vorschriften des VwVfG Anwendung finden, gilt das für die Erteilung von Erlaubnis und Bewilligung Gesagte entsprechend (vgl. § 16 Rn 10).
4Rechtswirksamkeit erlangt die Entscheidung über die Verleihung erst mit der Bekanntgabe an den Antragsteller (§ 41 VwVfG). Über die Form der Bekanntmachung sagt § 17 nichts. Es gelten die allgemeinen Vorschriften der §§ 37, 41 VwVfG. Deshalb ist davon auszugehen, dass die Entscheidung über die Verleihung ebenso wie die Erteilung von Erlaubnis und Bewilligung nur schriftlich erfolgen darf, da anderenfalls der Eintritt der Unanfechtbarkeit nicht überprüft werden kann (Abs. 1 Satz 2).