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I.Zweck und Rechtsnatur der Förderabgabe

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1Nach den bis zum Inkrafttreten des BBergG üblichen Förderzinsregelungen (Überblick bei Willeke, Glückauf 1981, 1338; BVerfG v. 24.6.1986 = ZfB 128 (1987, 58 f.) waren Abgaben für die Gewinnung der dem Staat vorbehaltenen bergfreien Bodenschätze zu entrichten, wenn sie ihre Grundlage in einem Konzessionsvertrag bzw. einer landesrechtlichen Erlaubnis hatten. Demgegenüber legt das BBergG die Grundlage für den umfassenden rechtlichen Rahmen der Förderabgabe als hoheitliche Abgabe (§§ 31, 32). Danach ist die Förderabgabe von allen Gewinnungsberechtigten aufgrund dieses Gesetzes zu entrichten. Ausgenommen hiervon sind nur Bergwerkseigentümer, die ihr Recht vor dem Inkrafttreten des BBergG erlangt haben (§ 151 Abs. 2 Satz 2). Bei aufrechterhaltenen Rechten und Verträgen knüpft das Gesetz daran an, ob die Rechte als Bewilligung im Sinne des BBergG aufrechterhalten worden sind oder nicht. Bergwerkseigentum nach § 151, insb Bergwerkseigentum in den neuen Bundesländern, unterliegt nicht dem Förderzins (Anl. I Kapitel V, Sachgeb. D, Abschnitt III. Nr. 1d (4) Nr. 2 EinigungsV; Gutbrod/Töpfer, Praxis des Bergrechts, Rn 242).

Die Heranziehung zur Förderabgabe ist schon rechtmäßig, wenn der Abgabepflichtige von einer ihm erteilten bestandskräftigen bergrechtlichen Bewilligung Gebrauch gemacht hat und den dort bezeichneten Bodenschatz aus dem Bewilligungsfeld gewonnen hat. Ob der bezeichnete Bodenschatz tatsächlich bergfrei ist, ist wegen der Bestandskraft der Bewilligung für die Heranziehung zu einer Förderabgabe nicht mehr nachzuprüfen (BVerwG ZfB 2004, 126 = LKV 2004, 363). Für die Reichweite der deutschen Förderabgabenregelung im Grenzbereich zum Ausland ist unerheblich, welcher innerstaatlich Berechtigte an welcher Stelle aus dem Grenzbereich Erdöl oder Erdgas gefördert hat. Für das innerdeutsche Abgabenverhältnis ist das sog. Bohrlochprinzip durch einen Aufteilungsgrundsatz ersetzt (BVerwGE 115, 274 = ZfB 2002, 152 = NVwZ 2002, 718).

Die Erhebung einer Förderabgabe gem. § 31 für die Gewinnung von Kiesen und Kiessanden, die aufgrund des Einigungsvertrags in den neuen Bundesländern als bergfreie Bodenschätze galten, verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Der gesetzliche Abgabetatbestand für die Erhebung von Förderabgaben für die Gewinnung von bergfreien Bodenschätzen in den neuen Bundesländern ist mit dem EinigungsV am 3.10.1990 entstanden. Ist eine zur genauen Höhe der Abgabe erforderliche landesrechtliche Förderabgaben-VO erst später erlassen und mit Wirkung zum 3.10.1990 in Kraft gesetzt worden, verstößt das nicht gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot (BVerwG ZfB 1999, 123 = LKV 1999, 272). S. auch § 3 Rn 16, 30.

2Der Abgabetatbestand des § 31 Abs. 1 Satz 1 ist nur erfüllt, wenn bergfreie Bodenschätze, deren Gewinnung durch die erteilte Bewilligung rechtlich erst möglich wird, tatsächlich gewonnen werden. Dem steht nicht entgegen, dass die Förderabgabe als Verleihungsgebühr verstanden wird. Erst die Gewinnung der Bodenschätze rechtfertigt eine Teilhabe des Staates (OVG Magdeburg, ZfB 2001, 66). Die Gewinnung nur grundeigener Bodenschätze i. S. von § 3 Abs. 2 Satz 1 genügt für die Erhebung der Förderabgabe nicht.

2aStrittig ist die Rechtsnatur der Förderabgabe. Nach der AmtlBegr. (BT-Drs 8/1315, S. 95 = Zydek, S. 163) wird die Förderabgabe ebenso wie die Feldesabgabe ihrer Rechtsnatur nach als öffentlich-rechtliche Verleihungsgebühr erhoben.

Hiergegen gab es schon früh in der Lit. Zweifel (Jarass, DÖV 1989, 1013, 1016; Kühne, DB 1982, 1693, 1696; H. Schulte, NJW 1981, 91; Piens/Schulte/Graf Vitzthum, BBergG 1. Aufl. 1983, § 31 Rn 2; Pietzcker, DVBl 1987, 774, 777; krit. auch Boldt/Weller, Vorb. § 30 Rn 6), die nunmehr zu überprüfen sind. Dabei ergibt sich:

2bDie Förderabgabe ist nach der Rspr. des BVerfG (BVerfGE = ZfB 1987, 42, 53 m. Hinw. auf Friauf, Der bundesstaatliche Finanzausgleich, JA 1984, 618, 627) keine Steuer (so aber H. Schulte, NJW 1981, 91). Vielmehr sei sie als „weitere Abgabe zu den Steuern hinzugetreten“. Sie sei nicht in § 7 Abs. 1 Finanzausgleichsgesetz als Steuer aufgeführt, sondern werde in § 7 Abs. 2 dieses Gesetzes den Steuereinnahmen hinzugesetzt (s. auch Boldt/Weller (2016), Vorb. §§ 30–32, Rn 6).

2cDie Förderabgabe ist auch keine Sonderabgabe (so wohl Kühne, a. a. O.: Abgabe teils mit Gebühreneinschlag, teils mit Steuereinschlag). Denn sie wird im allgemeinen Haushalt der Länder vereinnahmt und dient der Finanzierung allgemeiner Staatsaufgaben (Boldt/Weller (2016), Vorb. §§ 30–32, Rn 7). „Sie stellt eine nicht nur einmalige Einnahme des betreffenden Landes dar, die diesem eine Teilhabe am wirtschaftlichen Erfolg des Förderunternehmens verschafft, die ein Gut der Allgemeinheit als solches sind, die zunächst in niemandes Eigentum stehenden Bodenschätze (§ 3 Abs. 3) anzusehen – nach Maßgabe einer ihnen nach öffentlichem Recht verliehenen Befugnis wirtschaftlich verwerten dürfen“ (BVerfG, ZfB 1987, 53 = BVerfGE 72, 330, 410).

2dDie Förderabgabe dürfte daher als Gebühr zu charakterisieren sein. Denn der Staat bringt über den Erlass eines Verwaltungsaktes hinaus eine zusätzliche Leistung, die eine Gegenleistung des Begünstigten rechtfertigt (OVG Magdeburg, ZfB 2002, 35; VG Magdeburg, ZfB 2001, 64, 67: „Es findet in Gestalt der Bewilligung die Zuordnung eines hohen Vermögenswertes statt, woraufhin deren Inhaber als Gegenleistung die Förderabgabe zu leisten hat“ mit Verweis auf BVerwG, LKV 1999, 272 = ZfB 1999, 122; OVG Schleswig, ZfB 1994, 282, 292 m. w. N.; BVerwG, ZfB 2004, 126, 127; Mußgnug, ZfB 1993, 168, 172; Kisker, Der bergrechtliche Förderzins im bundesstaatlichen Finanzausgleich, 1983 28; Nicolaysen, Bewilligung und Förderabgaben nach dem BBergG, S. 33 ff.; Kirchhof, DVBl 1987, 555).

2eAllerdings handelt es sich nicht um eine Verwaltungsgebühr. Sie soll nicht den einmaligen staatlichen Entscheidungsprozess über die Verleihung des Bergrechts abgelten.

2fSie ist auch keine Benutzungsgebühr, weil das Ausbeuten des Bodens keine Nutzung staatlicher Einrichtungen ist.

2gVielmehr erfüllen Feldes- und Förderabgabe die charakteristischen Merkmale einer Verleihungsgebühr: Der Staat gibt, wie v. BVerfG (a. a. O.) bereits dargestellt, eine wirtschaftliche Position auf und gewährt dem Antragsteller auf Bewilligung und dem Nutznießer der staatlichen Freigabe die Möglichkeit zur wirtschaftlichen Verwertung der unter Staatsvorbehalt stehenden Bodenschätze (Boldt/Weller (2016), Vorb. §§ 30–32, Rn 8 ff.; v. Hammerstein, ZfB 2015, 151, 164; Nicolaysen, Bewilligung und Förderabgabe nach dem BBergG, 33 ff.; Kirchhoff, DVBl 1987, 554, 555).

2hDa die Feldes- und Förderabgaben als Gegenleistung für die Einräumung des Rechts auf Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen entwickelt werden, hängt ihre finanzverfassungsrechtliche Zulässigkeit von den gerichtlich anerkannten Grenzen der Gebührenerhebung ab, d. h. insb von der Einhaltung des Äquivalenzprinzips, d. h. dem angemessenen Verhältnis von Leistung und Gegenleistung und des Verbots einer Abgabe mit „Erdrosselungswirkung“ (s. hierzu v. Hammerstein, ZfB 2015, 151, 164 ff.).

3Strittig war, ob der Förderzins des § 31 in den horizontalen Finanzausgleich nach Art. 107 Abs. 2 Satz 1 und 2 GG berücksichtigt werden muss. Verneinend u. a. Klein, in: Benda/Maihofer/Vogel, Hdb des Verfassungsrechts 1984, S. 887; Lerche/Pestalozza, Die bergrechtliche Förderabgabe im System des horizontalen Finanzausgleichs, 1984, S. 37–64, da der Begriff der auszugleichenden unterschiedlichen „Finanzkraft“, in Art. 107 Abs. 2 Satz 1 GG nicht erfüllt sei. Bejahend u. a. Maunz/Dürig, GG, Art. 107, Rn 48 f.; Birk, in: AK GG, Art. 107, Rn 9; Kisker, a. a. O. 39–43; Donner, ZRP 1985, 327, 331: Der Begriff der „Finanzkraft“ ist weitergehend als der der „Steuerkraft“. Diese Ansicht hat sich im Finanzausgleichsgesetz v. 20.12.2001 (BGBl, 3955) durchgesetzt. Nach § 7 Abs. 2 FAG werden den Steuereinnahmen der Länder die Aufkommen aus der Förderabgabe nach § 31 BBergG hinzugesetzt.

4Um diesen Grundsätzen zu entsprechen, ergänzt die AmtlBegr. ihre Gebührenaussage dahin, dass der Inhaber der Gewinnungsberechtigung aus staatlicher Leistung das absolute Ausschließungsrecht gegenüber Dritten sowie eine uneingeschränkte Aneignungsbefugnis an den gewonnenen und mitgewonnenen Bodenschätzen erlangt. Das diene der Sicherung seiner wirtschaftlichen Position.

Das BVerfG hat dies in seiner Entscheidung von 1986 bestätigt und führte aus, „dass die Förderunternehmen die Bodenschätze nach Maßgabe einer ihnen nach öffentlichem Recht verliehenen Befugnis wirtschaftlich verwerten dürfen“ (BVerfG, ZfB 128 (1987), 53, u.H. auf Friauf, Der bundesstaatliche Finanzausgleich, JA 1984, 627).

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