Читать книгу Bundesberggesetz - Reinhart Piens - Страница 157
Оглавление3. die Benutzung der Schiffahrtswege, die Schiffahrt oder den Fischfang unangemessen
4. die Pflanzen- und Tierwelt sowie die Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts unangemessen
beeinträchtigt.
1Während § 48 (Abs. 1) einen ausdrücklichen bergrechtlichen Regelungsverzicht normiert, zielt § 49 auf die Beseitigung eines bergrechtlichen Regelungsdefizits. Dieses bestand im Fehlen innerstaatlicher Vorschriften für den sachlichen und räumlichen Geltungsbereich des Bergrechts, der von völkerrechtlichen Regeln normativ überlagert war: Festlandsockel und Küstengewässer. Das Fehlen innerstaatlicher Vorschriften führte dazu, dass der Küstenstaat Maßnahmen zur Beschränkung von Aufsuchungstätigkeiten nach der Genfer Konvention über den Festlandsockel (Festlandsockelkonvention i. d. F. v. 29.4.1958, insb Art. 4, 5; jetzt auch Teil VI SRÜ der Vereinten Nationen v. 30.4.1982; Vitzthum, in: Vitzthum (Hrsg.), Völkerrecht, 434 ff.) im Interesse anderer Meeresnutzer nicht durchsetzen konnte (Zydek, 223).
2So zunächst nach Art. 4 der Festlandsockelkonvention. Hiernach „[…] darf der Küstenstaat (zwar) das Legen und die Unterhaltung von Unterwasserkabeln oder Unterwasserleitungen auf dem Festlandsockel nicht behindern; seine Rechte, angemessene Maßnahmen zur Erforschung des Festlandsockels und zur Ausbeutung seiner Naturschätze zu treffen, bleiben unberührt.“
3Sodann bestimmt Art. 5 Abs. 1, dass „die Erforschung des Festlandsockels und die Ausbeutung seiner Naturschätze … die Schiffahrt, den Fischfang und die Erhaltung des lebenden Reichtums des Meeres nicht ungerechtfertigt behindern und grundlegende ozeanographische oder sonstige wissenschaftliche Forschungen nicht beeinträchtigen (dürfen), deren Ergebnisse zur Veröffentlichung bestimmt sind“ (Hoog, Die Genfer Seerechtskonferenzen, Dokument, 113).
4Es sind diese Grundsätze eines geordneten Nebeneinanders von Bergbau und anderen Meeresnutzungen im Festlandsockel und im Küstenmeer, die § 49 mit der Maßgabe übernimmt, dass bei Nutzungskonflikten nach einer angemessenen Lösung zu suchen ist. Erst wenn diese sich im Wege einer Interessenabwägung der unterschiedlichen Nutzungsansprüche nicht finden lässt, soll der Bergbau zurücktreten müssen. Das drückt der Begriff der Unangemessenheit aus. Er impliziert allerdings im Interesse der Rohstoffversorgung und -sicherung, dass gewisse unvermeidbare und nicht unangemessene Beeinträchtigungen der übrigen Nutzungen durch bergbauliche Tätigkeiten zulässig sind. Erst wenn diese Grenzen überschritten sind, können Unangemessenheit und damit Unzulässigkeit bergbaulicher Tätigkeit festgestellt werden.
5Der Begriff „Unangemessenheit“ gibt deshalb der zuständigen Behörde erst dann das Recht, bergbauliche Tätigkeit zu beschränken oder ganz zu untersagen, wenn die Unangemessenheit feststeht. Bei einschränkenden Maßnahmen hat die Behörde ein vernünftiges Verhältnis zwischen Anlass, Zweck und Ausmaß der zu treffenden Regelung zu beachten.
6Im Gegensatz zu § 48 regelt § 49 nur die Beschränkung der Aufsuchung, obwohl Art. 5 Festlandsockelkonvention ganz eindeutig von der Gewinnung spricht. Diese Einschränkung ist jedoch deshalb vertretbar, weil Aufsuchung stets die Vorstufe der Gewinnung ist und es deshalb bei einer Beschränkung der Aufsuchung entweder gar nicht oder nur in ebenso beschränkter Weise zur Gewinnung kommt. Auch kann die Aufsuchung wegen ihres weniger stationären Charakters größere Nutzungskonflikte hervorrufen als die Gewinnung.
7Die Nutzungskonflikte, die vermieden oder durch Abwägung für verschiedene Nutzungsarten vertretbar gelöst werden sollen, sind im Einzelnen:
8– Das in Nr. 1 geregelte uneingeschränkte Verbot jeder Aufsuchungstätigkeit, im Interesse der Gewährleistung der Sicherheit für die Schifffahrt. Eine Güter- bzw. Interessenabwägung lässt diese Vorschrift nicht zu.
9– Tätigkeiten des Legens, Unterhaltens und des Betriebs von Unterwasserkabel und Rohrleitungen sowie Forschungshandlungen (Nr. 2) dürfen zwar grundsätzlich beeinträchtigt werden, aber nur soweit das nach den Umständen unvermeidbar ist.
10– Anhand des Grundsatzes der Unangemessenheit fordert Nr. 3 eine Abwägung im Einzelfall zwischen bergbaulicher Nutzung und anderen Nutzungen im Festlandsockel und im Küstenmeer wie Schifffahrt und Fischfang. Nur wenn diese Abwägung zu Lasten des Bergbaus ausgeht, ist dieser unzulässig.
11– Die Fassung der Nr. 3 hat 1990 (Gesetz zur Änderung des BBergG v. 12.2.1990 = BGBl I, 215) eine Textänderung durch Streichung des Begriffes „Erhaltung der lebenden Meeresschätze“ erfahren. Der ursprüngliche Schutzgedanke ist in einer neuen Nr. 4 erweitert worden. Dadurch werden die bisherigen Beschränkungen des Bergbaus um den Schutz von Tieren und Pflanzen sowie des Meeres selbst erweitert, um so den Schutzzielen der Festlandsockelkonvention zeitgemäß Geltung zu verschaffen. Im Interesse der Rohstoffsicherung sollen nur unangemessene Beeinträchtigungen dieser Schutzgüter die Aufsuchung verhindern dürfen. Bei der Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffes „unangemessen“ ist nicht nur auf das Maß der Beeinträchtigung abzustellen, sondern auch die volkswirtschaftliche Bedeutung der Exploration zu berücksichtigen (Boldt/Weller, § 49 Rn 3, Erg.-Bd., § 49 Rn 3).
12Ob § 49 allerdings große praktische Bedeutung zukommt, ist zweifelhaft. Denn alle Aufsuchungsbetriebe unterliegen nach § 51 Abs. 1 Satz 1 grundsätzlich der Betriebsplanpflicht. Der Betriebsplan für einen Aufsuchungsbetrieb im Festlandsockel oder Küstengewässer ist nur dann zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 Nr. 10–13 vorliegen. Diese Voraussetzungen sind jedoch insb wegen Nr. 10 und 13 erheblich strenger als die in § 49 für Beschränkung von Aufsuchungsbetrieben genannten Gründe. So verbietet etwa § 55 Nr. 10 anders als Nr. 1 in § 49 jede Beeinträchtigung von Schifffahrtsanlagen oder -zeichen. Nr. 13 verlangt über den § 49 hinaus die Sicherstellung, dass sich schädigende Einwirkungen auf das Meer auf ein möglichst geringes Maß beschränken.
13Eine andere Bewertung des Verhältnisses zwischen §§ 49 und 55 kann sich allenfalls daraus ergeben, dass die Zulassungsgründe in § 55 kumulativ erfüllt sein müssen, während die Beschränkungsgründe in § 49 alternativ vorliegen können. Insoweit können, selbst wenn alle Voraussetzungen in § 55 erfüllt sind, zusätzliche Beschränkungsanordnungen aufgrund des § 49 immer noch angeordnet werden. Hier und selbst dann, wenn ein Beschränkungstatbestand im Sinne des § 49 erst nach Betriebsplanzulassung eingetreten ist, stellt sich die Frage, ob dafür nicht das speziellere Beschränkungsmittel der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen i. S. des § 56 Abs. 1 Satz 2 anzuwenden ist. Das wird man bejahen müssen, weil die Anwendung des § 56 Abs. 1 Satz 2 als Durchbrechung des mit der Betriebsplanzulassung gesetzten Vertrauensschutzes nur ausnahmsweise und unter bestimmten Voraussetzungen zulässig ist.
14Solch einer beschränkten Zulässigkeit von Eingriffen in den Bestandsschutz eines Betriebsplans entspricht § 49 in keiner Weise. Außerdem enthält § 49 keine über die in § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10–13 abschließend geregelten Zulassungsvoraussetzungen hinausgehende eigene Beschränkungsgesichtspunkte, nach denen unabhängig von der Betriebsplanzulassung Eingriffe zugunsten anderer Meeresnutzungen zulässig wären. Auch nachträgliche Beschränkungen der Bergbauberechtigungen sind über § 49 nicht zulässig, da anderenfalls § 16 Abs. 3 unterlaufen würde. So kann § 49 allenfalls eine Bedeutung für übergeleitete Betriebspläne (§§ 167, 168) bekommen.
15§ 49 hat unmittelbare normative Wirkung, ist aber nicht nach § 145 selbstständig bußgeldbewehrt (Boldt/Weller, § 49 Rn 3).